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Absturzsicherung: ab welcher Höhe sie Pflicht ist – und wer sie bezahlen muss

Temporärer Seitenschutz auf dem Flachdach: ballastierte Geländer sichern die Dachkante

Ende Juli hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eine Mitteilung veröffentlicht, die viele Hauseigentümer überraschen dürfte: Wer Dacharbeiten beauftragt, hat selbst Pflichten – und zwar handfeste. „Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, sichere Zugänge zum Dach zu ermöglichen, auf besondere Gefahren hinzuweisen und – wenn nötig – Schutzmaßnahmen zu beauftragen", heißt es dort. Und noch deutlicher: „[Eigentümer] müssen diese [Schutzmaßnahmen] beauftragen – beispielsweise ein Gerüst, Abdeckungen oder die Sicherung von Lichtkuppeln."

Damit landet die Frage, die sonst zwischen Handwerksbetrieb und Berufsgenossenschaft verhandelt wird, auf dem Küchentisch des Bauherrn: Ab welcher Höhe ist eine Absturzsicherung1 eigentlich Pflicht? Die Antwort ist präziser, als das Internet glauben macht – und sie steht nicht dort, wo die meisten sie suchen.

Die Höhenstaffel: 1 Meter, 2 Meter – und 3 Meter als Falle

Die verbindlichen Zahlen stehen in § 9 der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten", der Unfallverhütungsvorschrift, die bei der BG BAU seit dem 1. April 2020 gilt. Der Grundsatz in Absatz 1 lautet wörtlich: „Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe2 von mehr als 1,00 m." Die Pflicht, Schutzvorrichtungen vorzuhalten, ist dann gestaffelt:

Höhenstaffel der Absturzsicherung: unabhängig von der Höhe an Wasser und Öffnungen, ab mehr als 1 Meter an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen, ab mehr als 2 Metern an allen übrigen Arbeitsplätzen; die 3 Meter sind nur eine eng begrenzte Ausnahme
Drei Stufen und eine Ausnahme: Die 3-Meter-Angabe ist keine Sicherungsschwelle
Ab wannWoFundstelle in § 9 Abs. 2
unabhängig von der Höhean und über Wasser oder Stoffen, „in denen man versinken kann"Nr. 1
mehr als 1,00 mfreiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen, VerkehrswegeNr. 2
mehr als 2,00 m„an allen übrigen Arbeitsplätzen"Nr. 3

Für die typische Fassaden- oder Dacharbeit gilt also die 2-Meter-Schwelle – für die Verkehrswege und Zugänge dorthin dagegen schon die 1-Meter-Stufe. Zusätzlich sind Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen ohne jede Höhengrenze zu sichern – durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen, die gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

Die 3 Meter sind keine Schwelle. Wer im Netz liest, Absturzsicherung sei „erst ab drei Metern" nötig, sitzt einer Verkürzung auf. Die 3,00 m stehen in der Vorschrift als eng begrenzte Ausnahme: Schutzvorrichtungen sind bis zu dieser Höhe nur dann entbehrlich, wenn es sich um Dächer oder Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 Quadratmetern Grundfläche handelt und die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten, besonders unterwiesenen Beschäftigten ausgeführt werden, für die die Absturzkante deutlich erkennbar ist. Alle diese Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Wichtig ist auch, was „Absturzhöhe" überhaupt bedeutet: der senkrechte Abstand zwischen Standfläche beziehungsweise Absturzkante und der nächsten ausreichend großen, tragfähigen Auftrefffläche. Ein Dachfenster oder ein Lichtband darunter zählt nicht als tragfähige Auftrefffläche – im Gegenteil: Genau dort passieren die meisten tödlichen Dachabstürze.

Warum die Zahlen nicht in der TRBS 2121 stehen

Ein verbreiteter Irrtum, der auch in Fachforen kursiert: Die Höhengrenzen stünden in der TRBS 2121, der Technischen Regel für Betriebssicherheit zum Schutz gegen Absturz. Das stimmt nicht. Weder die TRBS 2121 noch ihr Gerüst-Teil 1 enthält eine Höhenschwelle, ab der gesichert werden muss. Die einzige einschlägige Maßangabe in Teil 1 ist der horizontale Abstand zur Wand: Bis zu 0,30 m können Maßnahmen entfallen, darüber nicht. Die TRBS regelt die Rangfolge und die Ausführung, die Höhenstaffel kommt aus der Unfallverhütungsvorschrift und aus der staatlichen Arbeitsstättenregel ASR A2.1.

Und noch eine Stolperfalle steckt in alten Dokumenten: Die ASR A2.1 wurde 2022 geändert. Erst seither nennt die Staffelung für Baustellen ausdrücklich „allen übrigen Verkehrswegen auf Baustellen" in der 1-Meter-Stufe. Die Vorfassung führte dort nur Treppenläufe und Wandöffnungen auf – Verkehrswege waren nicht eigens geregelt. Wer sich auf ein älteres PDF aus der Suchmaschine verlässt, liest also eine Lücke, die es heute nicht mehr gibt.

Die Rangfolge: Geländer schlägt Gurt

Ist die Schwelle überschritten, ist die nächste Frage nicht mehr, ob gesichert wird, sondern womit – und da lässt das Recht wenig Spielraum. Die Betriebssicherheitsverordnung3 ordnet in Anhang 1 Nr. 3.1.5 an: „An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen." Erst wenn sich feste Absturzsicherungen im Einzelfall nicht verwenden lassen, kommen Auffangeinrichtungen wie Netze in Betracht – und persönliche Schutzausrüstung „nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall".

Diese Maßnahmenhierarchie4 ist der Kern des Absturzrechts:

Rang und MittelWirkungBeispiele
1. Absturzsicherungverhindert den SturzSeitenschutz5 am Gerüst, Umwehrung, Abdeckung
2. Auffangeinrichtungfängt den Sturz aufFanggerüst6, Dachfanggerüst7, Schutznetz8
3. PSAgA9 (PSA gegen Absturz)begrenzt den Sturz individuellAuffanggurt mit Verbindungsmittel und Anschlagpunkt
PSA gegen Absturz: Auffanggurt mit Verbindungsmittel und Falldämpfer am Anschlagpunkt auf der Dachlattung
Rang drei der Hierarchie: Persönliche Schutzausrüstung ist die Ausnahme, nicht die Regel

Auch für Auffangeinrichtungen gelten eigene Grenzwerte: Beim Einsatz von Fanggerüsten oder Arbeitsplattformnetzen ist eine Absturzhöhe bis 2,00 m in die Auffangeinrichtung zulässig, bei Schutznetzen bis 3,00 m. Und für Umwehrungen auf Baustellen gilt: Sie müssen mindestens 1,00 m hoch sein, bei Systembauteilen sind 0,95 m zulässig – die Absenkung auf 0,80 m, die in Arbeitsstätten unter Bedingungen möglich wäre, ist auf Baustellen ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Seitenschutz am Gerüst selbst gelten eigene Regeln: Das Gerüst ist ein Arbeitsmittel, hier greifen die TRBS 2121 Teil 110 und die Gerüstnormen.

Für Handwerker, die ein fremdes Gerüst nutzen, kommt eine Pflicht hinzu, die in der Praxis oft untergeht: Wird der Seitenschutz für eine bestimmte Arbeit vorübergehend entfernt, muss er danach wieder angebracht werden – und in der Zwischenzeit greift wieder die Rangfolge. Wer nur den Gurt anlegt, weil das Geländer im Weg ist, hat die Reihenfolge umgedreht.

Ein wirtschaftliches Argument gegen Kollektivschutz kennt das Regelwerk übrigens nicht. Die einzige Verhältnismäßigkeitsklausel, die auf der Baustelle greift, betrifft die Wahl zwischen Gerüst und Leiter beziehungsweise Seilzugang – und auch die nur, wenn die Gefährdung gering und die Dauer kurz ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich die Arbeiten sicher durchführen lassen.

Was die Zahlen sagen: Tödliche Abstürze passieren tiefer, als man denkt

Absturz war 2025 mit 41 Prozent die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle im Zuständigkeitsbereich der BG BAU. Insgesamt registrierte die Berufsgenossenschaft im selben Jahr 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle – erstmals weniger als 90.000 – und 74 tödliche Arbeitsunfälle.

Entscheidend für die Praxis ist aber die Höhenverteilung, und die widerlegt das Bauchgefühl. Die BG BAU stellt fest: „Dabei passieren 50 Prozent der tödlichen Absturzunfälle aus weniger als 5 Meter Höhe." Eine Auswertung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu 717 tödlichen Absturzunfällen im Erfassungszeitraum 2009 bis 2022 wird noch konkreter: In 78 Fällen erfolgte der tödliche Sturz aus weniger als zwei Metern. Eine jüngere BAuA-Auswertung von Februar 2026 bestätigt das Bild, schlüsselt die Höhen aber nicht so fein auf.

Zwei weitere Befunde aus derselben Auswertung gehören auf jede Baustelle:

  • Von 183 tödlichen Dachabstürzen – vom Dach herunter oder durch das Dach hindurch – erfolgten 146 und damit rund 80 Prozent durch nicht tragfähige Bauteile wie Lichtbänder oder Dachplatten. Deshalb ist die Sicherung von Lichtkuppeln in der Eigentümer-Mitteilung der BG BAU ausdrücklich genannt.
  • Bei 514 der 717 Unfälle (71,7 Prozent) wurde gegen sicherheitstechnische Vorschriften verstoßen. Bei 213 Ereignissen hätten Absturzsicherungen die Unfallfolgen nach Einschätzung der Ermittler wahrscheinlich mildern können.

Bayern kontrolliert – und legt Baustellen still

Dass es sich um mehr als Papier handelt, zeigt die jährliche Aktionswoche Baustellensicherheit der bayerischen Gewerbeaufsicht, zuletzt vom 6. bis 10. Oktober 2025. Kontrollschwerpunkte waren „Gerüste, Absturzsicherungen, Baugruben und Gräben sowie Erdbaumaschinen".

Wie das ausgeht, zeigt die letzte veröffentlichte Bilanz aus Oberbayern – die der Aktionswoche 2022: Damals wurden 153 Baustellen kontrolliert, und „in 39 Fällen mussten die Arbeiten aufgrund von Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten vorübergehend eingestellt werden". Die häufigsten Beanstandungen betrafen mangelhafte Absturzsicherungen sowie Baugruben und Leitern. Die Gewerbeaufsicht der Oberpfalz notierte 2023 einen Schwerpunkt, der seither nicht kleiner geworden ist: „Besonders häufig auf erforderliche Absturzsicherungen verzichtet wurde bei Arbeiten zur Installation von Photovoltaik-Anlagen."

Der Bußgeldrahmen ist weit gespannt: Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind bis zu 5.000 Euro möglich, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro; das Sozialgesetzbuch VII sieht für Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift bis zu 10.000 Euro vor. Das sind Höchstrahmen, keine Regelsätze – die teuerste Folge ist ohnehin der Baustopp mitten im Projekt.

Wer bezahlt: Betrieb, Bauherr – und ein Zuschuss nur für Firmen

Die Kosten der Schutzmaßnahmen darf ein Arbeitgeber nicht auf seine Beschäftigten abwälzen; das steht in § 3 Abs. 3 ArbSchG. Für private Bauherren gilt zweierlei:

  1. Beim beauftragten Betrieb liegt die Planung der Schutzmaßnahmen, wenn am Gebäude keine dauerhaften Schutzeinrichtungen vorhanden sind – so formuliert es die BG BAU. Bezahlt werden die Maßnahmen über das Angebot: Das Gerüst ist Teil der Leistung, kein Extra, das man wegverhandelt.
  2. Wer selbst baut und Bauhelfer einsetzt, wird zum Verantwortlichen: Die DGUV Vorschrift 38 gilt auch für private Bauherren gegenüber ihren Helfern. Der Freundschaftsdienst auf dem Dach ist kein rechtsfreier Raum.

Für Handwerksbetriebe gibt es dafür Zuschüsse. Die BG BAU fördert Absturzprävention beitragsunabhängig mit 50 Prozent der Anschaffungskosten, gedeckelt bei 3.000, 5.000 oder 10.000 Euro – die höchste Stufe einmal in zwei Kalenderjahren und geknüpft an Bedingungen wie Gefährdungsbeurteilung, Beratung durch die BG BAU und Schulung einer Führungskraft. Neu im Katalog seit dem 1. Juli 2026 ist die Position „Temporäre Durchsturzsicherungen und Absturzschutzsysteme". Gefördert werden „mobile, wiederverwendbare, temporäre technische Schutzsysteme", die dem Prüfgrundsatz GS-BAU-18 entsprechen.

Zwei Einordnungen gehören dazu: Das 10.000-Euro-Programm selbst ist nicht neu, es existiert seit dem 1. Juli 2020 – neu ist die Aufnahme temporärer Systeme. Und das Absturz-Paket setzt ein gewerbliches Mitgliedsunternehmen der BG BAU voraus – mit mindestens einer oder einem Beschäftigten, einem BG-Beitrag ab 100 Euro und einem ausgeglichenen Beitragskonto; Solo-Selbstständige mit freiwilliger Versicherung erhalten nur die allgemeine Fördersumme von bis zu 250 Euro im Kalenderjahr. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, Anträge werden im Rahmen der Haushaltsmittel bearbeitet. Für private Bauherren existiert keine vergleichbare Förderung.

Fazit

Die vielzitierten „drei Meter" gibt es als Sicherungsschwelle nicht. Verbindlich sind mehr als 1,00 m an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen, mehr als 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen – und bei Öffnungen sowie über Stoffen, in denen man versinken kann, gilt gar keine Höhengrenze. Dass jeder zweite tödliche Absturz aus weniger als fünf Metern passiert, macht klar, warum das Recht so früh ansetzt.

Für Hauseigentümer in München, Nürnberg oder Regensburg heißt das praktisch: Fragen Sie vor der Beauftragung, wie gesichert wird, und lassen Sie sich das Gerüst im Angebot ausweisen statt es herauszurechnen. Bezahlt wird die Sicherung über das Angebot des ausführenden Betriebs; eine Förderung dafür gibt es nur für Handwerksbetriebe, nicht für private Bauherren. Wer die Sicherung beim Angebotsvergleich streicht, spart deshalb nicht – er verschiebt ein Risiko, das am Ende auf der eigenen Baustelle liegt.

Quellen (Stand: 31. August 2026)

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Begriffe auf dieser Seite

1Absturzsicherung
Technische Schutzeinrichtung, die den Absturz von Personen von hochgelegenen Arbeitsplätzen verhindert – am Gerüst vor allem der dreiteilige Seitenschutz. Sie hat nach TRBS 2121 Vorrang vor Auffangeinrichtungen und PSAgA.
2Absturzhöhe
Höhenunterschied zwischen der Absturzkante eines Arbeitsplatzes oder Verkehrswegs und der tiefer liegenden Aufprallfläche. Am Gerüst ist Seitenschutz spätestens ab 2 m Absturzhöhe Pflicht.
3BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln – dazu zählen auch Gerüste. Für Gerüste wird sie durch die TRBS 2121 konkretisiert.
4Maßnahmenhierarchie (TRBS 2121)
Rangfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz nach TRBS 2121: zuerst Absturzsicherungen wie Seitenschutz, dann Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste oder Schutznetze, zuletzt persönliche Schutzausrüstung (PSAgA).
5Seitenschutz (dreiteilig)
Absturzsicherung am Belagrand aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Auf Arbeitsebenen ist der dreiteilige Seitenschutz spätestens ab 2 m Absturzhöhe Pflicht.
6Fanggerüst
Schutzgerüst, das abstürzende Personen von höher gelegenen Arbeitsplätzen auffängt, wenn dort kein Seitenschutz möglich ist. Es dient nicht als Arbeitsplatz, sondern ausschließlich der Absturzsicherung.
7Dachfanggerüst
Schutzgerüst an der Traufe, das bei Dacharbeiten abrutschende Personen auffängt. Nach Baustein B 121 der BG BAU erforderlich bei Dachneigung über 22,5° bis 60° und mehr als 2,00 m Absturzhöhe ab der Traufe.
8Schutznetz / Gerüstplane
Netz- oder Planenbekleidung am Fassadengerüst: Netze halten Staub und herabfallende Teile zurück, Planen schirmen zusätzlich gegen Witterung ab – etwa frischen Putz vor Regen und praller Sonne.
9PSAgA
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz: Auffanggurt, Verbindungsmittel und Anschlagpunkt, die eine stürzende Person auffangen. Sie ist erst zulässig, wenn technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind – kollektive Sicherungen haben Vorrang.
10TRBS 2121 Teil 1
Technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und regelt u. a. die Prüfpflichten an Gerüsten.
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