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Gerüst am Baudenkmal: Wann in Bayern eine Erlaubnis nötig ist – und wann nicht

Eingerüstetes Baudenkmal: barocke Sandsteinfassade in einer fränkischen Altstadtgasse

Am Sonntag, 13. September, wird Bamberg zur „deutschen Denkmalhauptstadt": Die Welterbestadt richtet die bundesweite Eröffnung des Tags des offenen Denkmals aus – erstmals seit zehn Jahren wieder in Bayern. Über 5.500 Denkmale öffnen an diesem Tag deutschlandweit ihre Türen, in Bamberg allein über 50. Das Motto lautet „NetzWERKE: Denkmale und Infrastruktur", und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz zeigt auf Schaubaustellen, wie Denkmalpflege praktisch funktioniert. Was auf solchen Baustellen immer zuerst steht und zuletzt geht, ist das Gerüst – und genau dort gelten am Denkmal andere Regeln als am Neubau. Bayern zählt rund 110.000 Baudenkmäler; wer eines besitzt, sollte die folgenden vier Punkte kennen, bevor der erste Rahmen aufgestellt wird.

Die wichtigste Frage: braucht das Gerüst selbst eine Erlaubnis?

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) ist an dieser Stelle strenger, als viele Eigentümer erwarten. Nach Art. 6 Abs. 1 braucht eine Erlaubnis, „wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen" will – und ausdrücklich auch, wer „in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann".

Gleichzeitig enthält Art. 6 Abs. 3 einen Katalog erlaubnisfreier Maßnahmen. Dort steht der für Gerüste entscheidende Satz – wörtlich sind erlaubnisfrei:

„temporäre Maßnahmen, die reversibel nur das Erscheinungsbild des Denkmals über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beeinträchtigen"

Dieselbe Formulierung gilt für Maßnahmen an und in Baudenkmälern (Nr. 1 Buchst. b) wie für solche in der Nähe (Nr. 2 Buchst. a). Daraus ergeben sich zwei Grenzen, an denen sich in der Praxis alles entscheidet:

Entscheidungsschema: Bleibt es beim Erscheinungsbild und steht das Gerüst höchstens drei Monate, ist es nach dem Wortlaut des BayDSchG erlaubnisfrei – sonst ist eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 nötig
Zwei Fragen entscheiden: Bleibt es beim Erscheinungsbild, und bleibt es bei höchstens drei Monaten?

Wichtig zur Einordnung: Das Wort „Gerüst" kommt im BayDSchG an keiner Stelle vor. Ob ein konkretes Gerüst als temporäre, reversible und nur das Erscheinungsbild betreffende Maßnahme durchgeht, entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde im Einzelfall – bei der Stadt oder am Landratsamt. Der Anruf dort ist ohnehin kostenlos: „Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben", legt Art. 16 BayDSchG fest.

Warum man diese Frage nicht auf sich zukommen lässt: Wer ohne die nach Art. 6 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – vorsätzlich oder fahrlässig. Der Bußgeldrahmen des Art. 20 BayDSchG reicht bis zu fünf Millionen Euro, die Verfolgung verjährt erst nach fünf Jahren. Das ist der teuerste denkbare Dübel.

Der Dübel ist die Grenze: Verankerung am historischen Mauerwerk

Ein normales Fassadengerüst hält sich nicht selbst: Es wird nach einem festen Verankerungsraster3 in der Wand befestigt – Bohrloch, Dübel, Gerüstanker, alle paar Meter. Genau das ist am Denkmal das Problem. Ein Bohrloch in Sandstein, Ziegel, Stuck oder historischem Putz ist kein Eingriff „nur in das Erscheinungsbild", sondern in die Substanz. Damit fällt die Verankerung aus dem erlaubnisfreien Katalog heraus und wird zur Veränderung im Sinne von Art. 6 Abs. 1.

Der Gerüstbau kennt dafür Lösungen, die ohne einen einzigen Anker in der Fassade auskommen:

LösungPrinzipGrenzen
Freistehendes StandgerüstStandsicherheit über Ballast und Stützgerüste statt über Ankerlaut Spezialgerüstbauern im Freien bis etwa 12 m Höhe, Verhältnis Höhe zur kleinsten Grundseite höchstens 3:1
Abspannung und VerstrebungKräfte werden gegen andere Bauteile oder gegenüberliegende Wände abgetragenbraucht Platz und statischen Nachweis im Einzelfall
Traggerüst4 mit LastverteilungLasten werden über Bohlen und Fußspindeln5 flächig eingeleitetUntergrund entscheidet: Gewölbe, Kellerdecken, historisches Pflaster

Für die enge Altstadtgasse kommt ein zweites Genehmigungsthema hinzu, das nichts mit dem Denkmalrecht zu tun hat: Steht das Gerüst auf dem Gehweg, ist eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde nötig. Am Denkmal in der Innenstadt braucht es also im Zweifel zwei Behördengänge – und die laufen unabhängig voneinander.

Wenn das Gerüst zum Dach wird: Schutzdach und Einhausung

Bei einer echten Denkmalsanierung trägt das Gerüst oft mehr als nur Handwerker. Wird das historische Dach geöffnet oder eine Fassade befundet, spannt ein Schutzdach1 oder eine komplette Einhausung2 über das Bauwerk, damit Regen nicht in offene Konstruktionen läuft:

Wetterschutzdach über einem Baudenkmal: Das Gerüst trägt das Behelfsdach über der Sanierung
Wenn das Gerüst zum Dach wird: Ein Wetterschutzdach7 schützt die offene Konstruktion während der Sanierung

Solche Konstruktionen sind statisch eine andere Liga als ein Fassadengerüst – sie müssen Wind- und Schneelasten aufnehmen und werden im Einzelfall berechnet. Einen Überblick über die verschiedenen Bauarten gibt unser Ratgeber zu den Gerüstarten.

Und hier kollidiert die Technik mit der Drei-Monats-Grenze aus dem Gesetz: Am Denkmal richtet sich der Bauablauf nach dem Takt der Restauratoren, nach Befunduntersuchungen und Trocknungszeiten – da sind drei Monate schnell überschritten. Am Denkmal läuft damit eine zusätzliche Uhr mit, die es am normalen Wohnhaus nicht gibt – neben den vier Fristen, die wir im Beitrag Wie lange darf ein Gerüst stehen? aufgeschlüsselt haben.

Energetische Anforderungen: das Denkmal darf abweichen

Gute Nachricht für Eigentümer, die eine Fassadensanierung planen: Die energetischen Pflichten des seit Juli geltenden Gebäudemodernisierungsgesetzes – etwa die bekannte 10-Prozent-Regel bei der Fassadensanierung – sind am Denkmal nicht in Stein gemeißelt. § 105 GModG erlaubt ausdrücklich, von den Anforderungen abzuweichen, soweit ihre Erfüllung „die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen". Anders als der frühere § 48, der bei der Novelle zu § 36 wurde, hat diese Vorschrift ihre Nummer behalten.

Geld: Steuervorteil, Fördertopf – und die Reihenfolge

Beim Denkmal ist die Steuer oft der größere Hebel als der Zuschuss. Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Wege:

RegelFür wenWie viel
§ 7i EStGvermietete oder betrieblich genutzte Baudenkmälerbis zu 9 % der Herstellungskosten in den ersten acht Jahren, danach bis zu 7 % über vier Jahre
§ 10f EStGselbst genutzte Baudenkmälerbis zu 9 % wie Sonderausgaben im Jahr des Abschlusses und in den neun Folgejahren – nur für ein Gebäude (Ehepaare: zwei)

Entscheidend ist die Reihenfolge, und hier verlieren Eigentümer regelmäßig Geld: § 7i verlangt, dass die Baumaßnahmen „in Abstimmung" mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sind – also vorher, nicht nachträglich. Die Bescheinigung, ohne die das Finanzamt nichts anerkennt, stellt in Bayern laut Art. 22 BayDSchG das Landesamt für Denkmalpflege aus.

Dazu kommt der Entschädigungsfonds des Freistaats (Art. 18 BayDSchG): Freistaat und Gemeinden speisen ihn mit „je 16 Millionen Euro jährlich", zusammen also 32 Millionen. Die Mittel kommen laut Landesamt „in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht" – erste Anlaufstelle ist wieder die Untere Denkmalschutzbehörde, und auch hier gilt: Antrag vor Beginn der Maßnahme. Wer zusätzlich energetisch saniert, findet in der Förderung für Dämmung 2026 die passenden Programme; für Familien, die ein unsaniertes Denkmal kaufen, kennt das KfW-Programm 308 sogar ein eigenes Sanierungsziel „Effizienzhaus8 Denkmal EE". Ob Gerüstkosten in die steuerlich begünstigten Aufwendungen einfließen und wie sich Steuervorteil und Zuschuss verhalten, gehört in die Abstimmung mit Denkmalbehörde und Steuerberater – pauschal lässt sich das nicht beantworten.

Die Reihenfolge, die Ärger erspart

  1. Denkmalstatus klären: Steht das Gebäude in der Denkmalliste oder liegt es in einem Ensemble? Auskunft gibt die Untere Denkmalschutzbehörde, kartografisch der Denkmalatlas des Landesamts.
  2. Früh anrufen: Vorhaben, Gerüstart und geplante Standzeit schildern – die Auskunft ist kostenfrei und klärt, ob eine Erlaubnis nötig ist.
  3. Gerüstkonzept abstimmen: Verankert oder freistehend, mit oder ohne Schutzdach? Diese Entscheidung gehört in die Anfrage beim Gerüstbauer, nicht in die Bauphase.
  4. Erlaubnis und Sondernutzung9 parallel beantragen: Denkmalrecht bei der Denkmalschutzbehörde, Gehwegnutzung bei der Gemeinde.
  5. Steuerweg vorher sichern: Abstimmung mit der Denkmalbehörde dokumentieren, Bescheinigung des Landesamts einplanen.
  6. Erst dann beauftragen: Angebote vergleichen – wie sich der Preis zusammensetzt, zeigt unser Beitrag zu den Preisfaktoren beim Fassadengerüst.

Fazit

Am Baudenkmal ist das Gerüst kein Nebenposten, sondern Teil der denkmalpflegerischen Entscheidung. Der bayerische Gesetzgeber lässt temporäre, reversible Maßnahmen bis zu drei Monaten erlaubnisfrei – aber sobald ein Anker in die historische Wand geht oder die Standzeit länger wird, führt der Weg über die Untere Denkmalschutzbehörde. Das ist keine Schikane, sondern der Preis dafür, dass in Bayern 110.000 Baudenkmäler stehen, die am 13. September wieder ihre Türen öffnen – von Bamberg über Würzburg bis Regensburg. Wer sein Denkmal saniert, sollte den kostenlosen Behördenkontakt am Anfang suchen und nicht am Ende: Er entscheidet über Bußgeldrisiko, Gerüstkonzept und Steuervorteil gleichzeitig.

Quellen (Stand: 24. August 2026)

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Begriffe auf dieser Seite

1Schutzdach
Auskragendes Bauteil am Fassadengerüst, das darunterliegende Verkehrsflächen gegen herabfallende Gegenstände sichert. Über Gehwegen wird es im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis regelmäßig gefordert.
2Einhausung
Vollständige Umschließung eines Gerüsts oder Bauwerksteils mit Planen oder Netzen. Sie hält Staub, Lärm und Witterung von Umgebung und Arbeitsbereich fern.
3Verankerungsraster
Vorgegebenes Muster aus Anzahl und Abstand der Wandanker, mit denen ein Fassadengerüst zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen befestigt wird. Es richtet sich nach Aufbauhöhe und Windlast.
4Traggerüst
Temporäre Konstruktion, die Lasten aus Bauzuständen abträgt – etwa Schalung und Frischbeton, bis das Bauteil selbst tragfähig ist. Anforderungen und Bemessung regelt DIN EN 12812.
5Fußspindel / Fußplatte
Höhenverstellbarer Gerüstfuß (Spindel) mit Fußplatte am unteren Ende der Ständer. Über die Spindeln wird das Gerüst exakt nivelliert, die Fußplatten leiten die Lasten in den Untergrund; Fußplatten regelt DIN EN 74-3.
6Sondernutzungserlaubnis
Behördliche Erlaubnis, öffentlichen Verkehrsraum – etwa Gehweg oder Parkstreifen – für ein Gerüst zu nutzen. In Bayern wird sie nach Art. 18 BayStrWG nur befristet oder auf Widerruf erteilt und ist gebührenpflichtig.
7Wetterschutzdach
Temporäre Überdachung, die ein geöffnetes Dach oder eine Baustelle großflächig gegen Regen und Schnee abschirmt – anders als das Schutzdach, das Verkehrsflächen gegen herabfallende Gegenstände sichert.
8Effizienzhaus
Förderstandard der KfW für die Komplettsanierung: Die Kennzahl (z. B. Effizienzhaus 55) beschreibt den Energiebedarf im Verhältnis zu einem gesetzlich definierten Referenzgebäude – je kleiner die Zahl, desto effizienter das Haus.
9Sondernutzung
Nutzung öffentlicher Straßen, Geh- und Parkflächen über den Gemeingebrauch hinaus – etwa durch ein Gerüst auf dem Gehweg. Sie ist erlaubnispflichtig; in Bayern bildet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz die Grundlage.
10DIN 18451
ATV „Gerüstarbeiten“ der VOB Teil C. Mit der Ausgabe 2023-09 ist die frühere vierwöchige Grundeinsatzzeit entfallen; die Gebrauchsüberlassung wird seither als einheitliche Leistung je angefangener Woche abgerechnet.
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