Wie lange darf ein Gerüst stehen? Vertrag, Behörde, Nachbarrecht
Die Fassade ist längst fertig, doch das Gerüst steht und steht – ein Anblick, der Bauherren Geld kostet und Nachbarn nervt. Die überraschende Antwort auf die Titelfrage: Eine einzige gesetzliche Höchstdauer für Gerüste gibt es nicht. Stattdessen ticken vier verschiedene Uhren gleichzeitig – der Vertrag, die Behörde, der Arbeitsschutz und das Nachbarrecht. Und mindestens drei davon rechnen in Euro. Dieser Beitrag erklärt alle vier Grenzen, räumt mit einem verbreiteten 4-Wochen-Mythos auf und zeigt, wie Sie die Standzeit kurz und die Kosten im Griff halten.
Die kurze Antwort: vier Grenzen statt einer Frist
| Ebene | Wer begrenzt | Was gilt |
|---|---|---|
| Vertrag | Gerüstbauer ↔ Auftraggeber | Gebrauchsüberlassung je angefangener Woche – Zeit kostet |
| Behörde | Gemeinde (Sondernutzung) | Erlaubnis nur befristet oder auf Widerruf, Gebühr je Woche |
| Arbeitsschutz | TRBS 2121 | keine Höchstdauer, aber laufende Prüfpflichten |
| Nachbar | Art. 46b AGBGB (Bayern) | Duldung nur solange nötig; Entschädigung bei mehr als einer Woche |
Der Vertrag: Zeit kostet, Woche für Woche
Hier hält sich hartnäckig ein Mythos: die „4 Wochen Grundeinsatzzeit nach VOB". Tatsächlich ist diese Regelung seit Oktober 2023 Geschichte – mit der überarbeiteten ATV DIN 18451 (Ausgabe 2023-09) ist die vierwöchige Grundeinsatzzeit entfallen. Die Gebrauchsüberlassung wird seitdem nicht mehr in eine Grundeinsatzzeit und eine verlängerte Überlassung unterteilt, sondern von Anfang an als einheitliche Leistung neben der Montage vereinbart und je angefangener Woche abgerechnet. Viele Ratgeber im Netz zitieren hier veraltetes Recht.
In der Praxis enthalten Angebote trotzdem meist eine Standzeit von drei bis vier Wochen inklusive – danach kostet jede weitere Woche typischerweise 0,40 bis 0,90 Euro pro Quadratmeter Gerüstfläche. Welche Faktoren den Preis sonst noch treiben, zeigt unser Beitrag zu den Fassadengerüst-Preisfaktoren. Wichtig am Ende der Arbeiten: Die Überlassung endet üblicherweise erst mit der schriftlichen Freimeldung an den Gerüstbauer – wer fertig ist und nicht freimeldet, zahlt weiter.
Die Behörde: Sondernutzung gibt es nur auf Zeit
Steht das Gerüst auf Gehweg oder Straße, braucht es eine Sondernutzungserlaubnis – und die ist in Bayern per Gesetz zeitlich begrenzt: „Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden" (Art. 18 Abs. 2 BayStrWG). Eine unbefristete Genehmigung für ein Gerüst im öffentlichen Raum existiert schlicht nicht. Die Gebühren laufen ebenfalls nach Zeit: In München kostet die Baustelleneinrichtung inklusive Gerüst 1,50 Euro je angefangenem Quadratmeter und angefangener Woche, in der Innenstadt und am Mittleren Ring mit 50 Prozent Zuschlag. Seit Anfang 2026 staffelt München die Gebühren für größere und länger dauernde Baustellen zudem nach oben – erklärtes Ziel der Stadt: Baustellen beschleunigen und Stillstand vermeiden. Kleine Vorhaben bis 50 Quadratmeter und zwölf Wochen zahlen weiter den alten Satz.
Auch der Vorlauf gehört in die Planung: In Nürnberg etwa soll der Antrag vier bis sechs Wochen vor Baubeginn gestellt werden. Und läuft die Baustelle länger als genehmigt, muss die Sondernutzung verlängert werden – sonst steht das Gerüst ohne gültige Erlaubnis da. Alle Details dazu im Beitrag Gerüst auf dem Gehweg: Sondernutzung in Bayern.
Der Arbeitsschutz: keine Höchstdauer – aber Prüfpflichten
Technisch darf ein Gerüst so lange stehen, wie es gebraucht wird – die TRBS 2121 Teil 1 kennt keine maximale Standzeit. Was sie stattdessen kennt, sind Pflichten, die mit der Dauer nicht verschwinden, sondern wachsen:
- Nach der Montage prüft eine zur Prüfung befähigte Person das Gerüst, erst dann wird es freigegeben.
- Vor jeder Verwendung steht die Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person des nutzenden Betriebs.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist erneut zu prüfen – die TRBS nennt ausdrücklich Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen und starke Schneefälle, aber auch längere Zeiträume der Nichtbenutzung.
- Die gesamte Standzeit über bleiben Kennzeichnung (Ersteller, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, letzte Prüfung) und die Aufbewahrung der Prüfprotokolle am Einsatzort Pflicht.
Für Bauherren heißt das: Je länger ein Gerüst steht, desto öfter muss es geprüft werden. Ein monatelang stehendes Gerüst ohne aktuelle Prüfkennzeichnung ist ein Warnsignal – und nach jedem Sommergewitter gehört ein prüfender Blick dazu, bevor wieder jemand hinaufsteigt.
Der Nachbar: Duldung ja – aber ab Woche zwei kostet es
Ragt das Gerüst aufs Nachbargrundstück, greift in Bayern das Hammerschlags- und Leiterrecht (Art. 46b AGBGB): Der Nachbar muss dulden, dass Gerüste aufgestellt werden oder übergreifen – aber nur, „wenn und soweit" das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten machbar ist. Das Gesetz setzt keine Kalenderfrist, sondern eine Bedingung: so lange wie nötig, so schonend wie möglich.
Drei Regeln machen die Sache konkret:
- Mindestens einen Monat vorher ankündigen – inklusive Art und Dauer der Arbeiten. Der Nachbar weiß also von Anfang an, wie lange das Gerüst stehen soll.
- Länger als eine Woche? Dann wird es entgeltpflichtig: Wer das Nachbargrundstück länger als eine Woche nutzt, schuldet für die gesamte Nutzungszeit eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.
- Schäden sind verschuldensunabhängig zu ersetzen – auf Verlangen ist vorab Sicherheit zu leisten.
Für öffentliche Verkehrsflächen gilt das Nachbarrecht übrigens nicht – dort führt der Weg immer über die Sondernutzung.
Mieter im Haus: Gerüst kann die Miete mindern
Steht das Gerüst an einem vermieteten Gebäude, kommt eine vierte Kostenquelle hinzu: Mieter können die Miete mindern, wenn das Gerüst den Wohnwert erheblich beeinträchtigt – etwa durch verdunkelte Räume, unbrauchbare Balkone oder Folienverkleidung. Die Gerichte haben je nach Einzelfall zwischen 0 und 15 Prozent angesetzt; häufig zitiert wird eine BGH-Entscheidung mit 5 Prozent. Ein Gerüst allein, ohne spürbare Beeinträchtigung, rechtfertigt dagegen keine Minderung. Für Vermieter ist eine kurze Standzeit damit bares Geld.
Warum Gerüste trotzdem monatelang stehen
Nicht jede lange Standzeit ist ein Ärgernis: Putz- und Anstricharbeiten haben zwingende Trocknungszeiten, mehrere Gewerke müssen koordiniert werden, und im Winter ruht die Fassadenarbeit witterungsbedingt oft wochenlang. Teuer wird es beim echten Stillstand – wenn niemand mehr arbeitet und das Gerüst nur noch vergessen wirkt. Dann laufen bis zu vier Zähler gleichzeitig: die vertragliche Wochenmiete, die Sondernutzungsgebühr, gegebenenfalls die Nachbar-Entschädigung und beim Mietshaus die Mietminderung.
So halten Sie die Standzeit kurz
- Bauablauf mit allen Folgegewerken planen – das Gerüst erst stellen, wenn die Gewerke terminiert sind.
- Trocknungs- und Wartezeiten von Anfang an einrechnen statt das Gerüst „sicherheitshalber" länger zu buchen.
- Sofort schriftlich freimelden, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind – in der Regel stoppt erst das die Wochenabrechnung.
- Sondernutzung rechtzeitig verlängern, wenn sich die Baustelle verschiebt – das ist billiger als eine Nutzung ohne Erlaubnis.
- Nachbarn früh und schriftlich informieren (Frist: mindestens ein Monat) und die zugesagte Dauer einhalten – das erspart Streit und Entschädigungsdiskussionen.
Fazit
„Wie lange darf ein Gerüst stehen?" hat keine einzige Antwort, sondern vier: solange der Vertrag läuft (und bezahlt wird), solange die befristete Sondernutzung gilt, solange die Prüfpflichten erfüllt werden – und beim Nachbargrundstück nur so lange wie nötig. Ein hartes gesetzliches Limit gibt es nicht; die Begrenzung funktioniert über Kosten, Befristung und Prüfpflichten. Wer realistisch plant, konsequent freimeldet und Verlängerungen rechtzeitig beantragt, hält alle vier Uhren an – und zahlt am Ende nur für die Wochen, in denen auf dem Gerüst wirklich gearbeitet wird.
Quellen (Stand: 22. Juli 2026)
- Art. 18 BayStrWG – Sondernutzung
- Art. 46b AGBGB – Hammerschlags- und Leiterrecht
- Landeshauptstadt München – Sondernutzungsgebührensatzung
- Rathaus-Umschau München – Erhöhung der Sondernutzungsgebühren für Baustellen
- Stadt Nürnberg (SÖR) – Genehmigungen für Baustellen
- BAuA – TRBS 2121 Teil 1
- Bundesinnung Gerüstbau – Überarbeitete ATV DIN 18451 in Kraft getreten
- DGUV Information 201-011 – Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten
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