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Gerüst nach dem Sturm: Wer prüfen muss, wer freigibt – und warum die Kostenfrage offenbleibt

Morgen nach dem Sturm: gelöstes Gerüstnetz und ein verschobener Gerüstbelag an der Fassade

Der Sommer ist vorbei, und mit dem September beginnt die Zeit, in der das Wetter Baustellen ernsthaft stört. Die Versicherer haben am 1. September Halbjahreszahlen vorgelegt: 950 Millionen Euro Schäden durch Naturgefahren im ersten Halbjahr 2026, davon rund 400 Millionen durch Sturm und Hagel. Bemerkenswert ist die Einordnung von GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen: Das sei „für ein erstes Halbjahr vergleichsweise wenig", denn „vor allem größere Winterstürme sind ausgeblieben". Für das Gesamtjahr rechnet der Verband bei einem durchschnittlichen zweiten Halbjahr mit rund zwei Milliarden Euro Sturm- und Hagelschäden – der größere Teil der Saison liegt also noch vor uns. Dass der Sommer daran wenig geändert hat, bestätigt der Deutsche Wetterdienst: In Bayern war er mit 20,0 Grad und nur 66 Prozent des üblichen Niederschlags einer der zehn trockensten seit 1881.

Wer gerade ein Gerüst am Haus stehen hat, sollte deshalb eine Frage vorher klären, statt sie am Morgen danach nachzuschlagen: Darf nach einem Sturm einfach weitergearbeitet werden? Wenn der Sturm das Gerüst betroffen haben kann, lautet die Antwort Nein – und die Zuständigkeit liegt woanders, als die meisten vermuten.

Was die Verordnung sagt – und was sie nicht sagt

Die Grundregel steht in § 14 Absatz 3 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung1: Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, „die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können", sind „vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person2 unterziehen zu lassen". Satz 3 nennt die Beispiele: „Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse".

Hier lohnt der genaue Blick, denn im Netz kursiert die Kurzfassung „die Betriebssicherheitsverordnung schreibt nach Sturm eine Prüfung vor". Das Wort Sturm kommt in § 14 überhaupt nicht vor – dort steht nur der unbestimmte Begriff „Naturereignisse". Konkret wird erst die Technische Regel:

TRBS 2121 Teil 13, Nummer 5.4: „Zu den Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet."

Zwei Feinheiten, die in vielen Ratgebern untergehen. Erstens bezieht sich die Einschränkung mit der Nutzlast grammatisch nur auf die Schneefälle – beim Sturm gibt es keine solche Schwelle. Zweitens nennt die Technische Regel einen vierten Auslöser, den die Verordnung nicht kennt: „Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten". Wer also nebenan einen Bagger arbeiten lässt, kann denselben Prüffall auslösen wie ein Sturm – vorausgesetzt, das Ereignis kann die Sicherheit des Gerüstes beeinträchtigt haben.

Ein Hinweis für alle, die selbst nachschlagen: Bei der Recherche zu diesem Beitrag stießen wir auf die Behauptung, die TRBS 2121 Teil 1 sei im März 2026 geändert worden. Das stimmt nicht – die Regel gilt unverändert in der Ausgabe Januar 2019, und die als Beleg herumgereichte Fundstelle gehört zu einer ganz anderen Technischen Regel.

Wer die Prüfung veranlassen muss

Die TRBS 2121 Teil 1 adressiert die Pflicht nicht an die Gerüstbaufirma, sondern schlicht an „den Arbeitgeber":

TRBS 2121 Teil 1, Nummer 5.4: „Der Arbeitgeber hat nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, dafür zu sorgen, dass gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt wird."

Wer damit gemeint ist, sagt das Regelwerk nicht ausdrücklich – und es ist auch nicht eindeutig. Die DGUV Information 201-0114 führt die „Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen" im Kapitel „Benutzung von Gerüsten" – also dort, wo die Verantwortung des Gerüstverwenders5 geregelt ist. Dieselbe Überschrift steht aber auch im Ersteller6-Kapitel, und die DGUV verlangt zusätzlich, dass Hinweise auf außergewöhnliche Ereignisse „an das gerüsterstellende Unternehmen" gemeldet werden. Für die Praxis heißt das vor allem eines: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Gerüstbaufirma nach dem Sturm von selbst anrückt. Sicher ist nur, dass geprüft sein muss, bevor jemand hinaufsteigt – und dass der Betrieb, dessen Leute hinaufsollen, dafür geradesteht, wenn er sie ungeprüft hinaufschickt.

Praktisch entscheidend ist die nächste Klarstellung, denn sie hilft weiter, wenn der Gerüstersteller nach einem Sturmtief tagelang nicht erreichbar ist:

TRBS 2121 Teil 1, Nummer 5.5: „Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt."

Die Prüfung darf also auch die befähigte Person des nutzenden Betriebs durchführen. Wer nur wartet, verliert Arbeitstage.

Woran Sie als Bauherr erkennen, ob das Gerüst wieder frei ist

Am leichtesten zugänglich ist dafür die Kennzeichnung am Zugang; daneben kann ein Prüfprotokoll7 des Gerüsterstellers vorliegen. Die TRBS formuliert die Kennzeichnungspflicht in Nummer 4.2.9 ohne jede Ausnahme: „Jedes Gerüst ist zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung am Gerüst (sinnvollerweise am Zugang) ist Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme8."

Muster einer Gerüstkennzeichnung mit den sechs Pflichtangaben nach TRBS 2121 Teil 1 Nr. 4.2.9: Ersteller, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkung, Warnhinweise und Datum der letzten Prüfung; nach einem Sturm ist das fortgeschriebene Prüfdatum das sichtbare Zeichen der erneuten Prüfung, Ampelfarben sind dagegen nur Betriebspraxis
Sechs Pflichtangaben – nach dem Sturm zählt vor allem das Prüfdatum
Unbeschriftetes Kennzeichnungsschild am Leitergang eines Fassadengerüstes
Ein leeres Schild ist kein Schönheitsfehler: Ohne Angaben fehlt die Grundlage für die Inaugenscheinnahme

Weil die Kennzeichnung „das Datum der letzten Prüfung" tragen muss, ist nach einem Sturm das fortgeschriebene Prüfdatum das sichtbare Zeichen dafür, dass jemand mit der nötigen Qualifikation hingesehen hat. Die verbreiteten grünen und roten Anhänger sind Betriebspraxis, keine Vorgabe des Regelwerks. Wer auf die Ampel wartet, wartet unter Umständen auf etwas, das gar nicht kommen muss – maßgeblich ist die Kennzeichnung.

Übrigens darf der Gerüstersteller Prüfprotokoll, Kennzeichnung und den Plan für den Gebrauch in einem Dokument zusammenfassen; es „soll geschützt vor Witterungseinflüssen für die Dauer der Standzeit am Treppenaufstieg oder Leitergang angebracht werden", heißt es in Abschnitt 4.10 der DGUV Information 201-011.

Vor dem Sturm: Wind stoppt die Arbeit – und was das Gerüst aushalten muss

Nicht erst der Schaden stoppt die Arbeit, sondern bereits der Wind. Anhang 1 Nummer 3.1.8 der Betriebssicherheitsverordnung ist für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen im Freien deutlich: „Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden."

Für das Gerüst selbst kommt es vor allem auf die Bekleidung an: Netze und Planen vergrößern die Fläche, die der Wind angreifen kann, erheblich. Wie ein Gerüst gegen diese Kräfte gehalten wird, hängt von der Verankerung ab – sie ist beim Fassadengerüst keine Nebensache und gehört nach dem Sturm auf die Kontrollliste.

Wie stark der Wind rechnerisch angesetzt wird, hängt vom Standort ab. Bayern liegt vollständig in den beiden untersten der vier deutschen Windzonen: Nach der Zuordnung des Deutschen Instituts für Bautechnik liegen 1.586 der 2.056 bayerischen Gemeinden in Windzone 1 und 470 in Windzone 2. Letztere liegen ausschließlich im Süden und Südwesten: 243 in Oberbayern (München und Umland, Alpenvorland) und 227 in Schwaben (Augsburg, Allgäu, Neu-Ulm). Ganz Franken, Niederbayern und die Oberpfalz liegen dagegen in Windzone 1. Bei der Schneelast – in der TRBS ebenfalls als Naturereignis genannt – ist die Spreizung größer: Sie reicht von Zone 1 im Flachland bis zu Sonderfällen, in denen der Tabellenwert nicht mehr genügt. Die liegen in Bayern übrigens nicht in den Alpen, sondern im Bayerischen Wald. Wichtig zur Einordnung: Diese Zonen sind Bemessungsgrundlagen der Normen – sie sagen nicht unmittelbar, wie eng ein konkretes Gerüst verankert werden muss. Praktisch heißt das: Nicht der Standort entscheidet über das Risiko, sondern die Bekleidung und die Verankerung.

Die Geldfrage: Was belegt ist – und was nicht

Hier wird es unbefriedigend: Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Was sich belegen lässt:

RegelungWas dort steht
ATV DIN 184519 (Ausgabe 2023-09)Die früher übliche vierwöchige Grundeinsatzzeit ist abgeschafft; die Gebrauchsüberlassung wird von Anfang an als einheitliche Leistung neben der Montage abgerechnet
§ 7 Abs. 3 Satz 2 VOB/BZur ausgeführten Leistung gehören Hilfskonstruktionen und Gerüste ausdrücklich nicht
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/BWitterung, mit der bei Angebotsabgabe „normalerweise gerechnet werden musste", ist keine Behinderung
§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/BEin Anspruch aus § 642 BGB bleibt unberührt – allerdings nur, wenn die Behinderung angezeigt wurde oder offenkundig war

Die drei VOB/B-Zeilen greifen allerdings nur, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist – im Vertrag mit Privatleuten ist sie das in der Regel nicht; dort gilt der BGB-Bauvertrag. Was daraus im Einzelfall folgt, entscheidet der Vertrag – und im Streitfall ein Gericht. Konkret heißt das: Der Blick gehört in den Gerüstvertrag; was dort zur Vorhaltung über die geplante Standzeit hinaus vereinbart ist, steht in keinem Gesetz. Ob ein bestimmter Sturm im Oktober „normalerweise zu erwarten" war, ist eine Frage des Einzelfalls; eine Windstärke, ab der das Bauvertragsrecht umschaltet, gibt es nicht. Auch bei der Haftung lohnt Nüchternheit: § 836 BGB kehrt für den Besitzer des Grundstücks die Beweislast um – er muss beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, um sich zu entlasten. Das ist etwas anderes als eine automatische Haftungsfreiheit bei höherer Gewalt. Ob ein Gerüst überhaupt ein „mit dem Grundstück verbundenes Werk" im Sinne dieser Norm ist, ist damit noch nicht gesagt. Und ob die Wohngebäudeversicherung ein vom Sturm geworfenes Gerüstteil als „anderen Gegenstand" im Sinne der Musterbedingungen VGB 2022 ersetzt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Ein Blick hinein lohnt vor der Sturmsaison, nicht danach.

Die Checkliste für den Morgen danach

  1. Nicht hinaufsteigen, bevor geprüft wurde. Das gilt auch für „nur kurz oben nachsehen".
  2. Sichtprüfung vom Boden: Sind Beläge verschoben, fehlt Seitenschutz, hängen Netze oder Planen lose, stehen Fußspindeln10 noch satt auf, sitzen die Verankerungen fest?
  3. Zustand dokumentieren: Fotos, Datum, Uhrzeit – nach der Prüfung und dem Nachziehen ist der Ausgangszustand nicht mehr belegbar.
  4. Aufstieg sperren und Beteiligte informieren: andere Gewerke auf der Baustelle, bei losen Teilen über dem Gehweg auch das Umfeld sichern.
  5. Prüfung veranlassen – als Bauherr beim Gerüstersteller, als ausführender Betrieb über die eigene befähigte Person. Beide Wege sind zulässig.
  6. Kennzeichnung kontrollieren: Trägt sie ein aktuelles Prüfdatum? Fehlt das Schild, fehlt die Grundlage für die Inaugenscheinnahme vor der Benutzung.
  7. Vorhaltung im Blick behalten: Wie lange ein Gerüst stehen darf und was die Vorhaltung kostet, haben wir im Beitrag Wie lange darf ein Gerüst stehen? aufgeschlüsselt.

Fazit

Ein Sturm, der das Gerüst getroffen haben kann, macht aus einem freigegebenen ein ungeprüftes. Die Verordnung nennt das nüchtern ein „außergewöhnliches Ereignis", die Technische Regel konkretisiert das und nennt den Sturm beim Namen – die Konsequenz ist dieselbe: erst prüfen, dann wieder benutzen. Wer die Prüfung veranlassen muss, benennt das Regelwerk nur als „Arbeitgeber"; sicher ist, dass sie auch die befähigte Person des nutzenden Betriebs übernehmen darf, wenn die Gerüstfirma nicht kommt.

Auch wenn die Pflicht nicht bei Ihnen liegt: Für Hauseigentümer in München, Würzburg oder Bayreuth lohnt es, schon bei der Beauftragung zu fragen, wer nach einem Unwetter prüft und wie schnell – und schauen Sie danach auf das Datum am Aufstieg. Die Sturmsaison hat gerade erst begonnen.

Quellen (Stand: 7. September 2026)

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Begriffe auf dieser Seite

1BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln – dazu zählen auch Gerüste. Für Gerüste wird sie durch die TRBS 2121 konkretisiert.
2Befähigte Person
Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 BetrSichV). Im Gerüstbau prüft sie das Gerüst vor der Freigabe.
3TRBS 2121 Teil 1
Technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und regelt u. a. die Prüfpflichten an Gerüsten.
4DGUV Information 201-011
DGUV-Schrift „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ (Ausgabe Januar 2023) – die praktische Handlungsanleitung für Gerüstersteller und Gerüstverwender im heute gültigen Regelwerk.
5Gerüstverwender
Betrieb, dessen Beschäftigte ein von anderen erstelltes Gerüst benutzen. Der Verwender muss sich vor der Benutzung durch eine qualifizierte Person von der Mängelfreiheit überzeugen (Inaugenscheinnahme).
6Gerüstersteller
Betrieb oder Person, die ein Gerüst auf-, um- oder abbaut. Der Ersteller montiert nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung, lässt das Gerüst durch eine befähigte Person prüfen und übergibt es mit Freigabe und Kennzeichnung.
7Prüfprotokoll
Schriftliche Dokumentation der Gerüstprüfung durch die befähigte Person mit Ergebnis und Datum. Es wird während der gesamten Standzeit am Einsatzort aufbewahrt.
8Inaugenscheinnahme
Sicht- und bei Bedarf Funktionskontrolle eines Gerüsts durch eine qualifizierte Person des verwendenden Betriebs. Sie ist vor jeder Verwendung Pflicht – auch wenn der Ersteller das Gerüst bereits geprüft und freigegeben hat.
9DIN 18451
ATV „Gerüstarbeiten“ der VOB Teil C. Mit der Ausgabe 2023-09 ist die frühere vierwöchige Grundeinsatzzeit entfallen; die Gebrauchsüberlassung wird seither als einheitliche Leistung je angefangener Woche abgerechnet.
10Fußspindel / Fußplatte
Höhenverstellbarer Gerüstfuß (Spindel) mit Fußplatte am unteren Ende der Ständer. Über die Spindeln wird das Gerüst exakt nivelliert, die Fußplatten leiten die Lasten in den Untergrund; Fußplatten regelt DIN EN 74-3.
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