GModG statt GEG: Was das neue Gesetz für Sanierer wirklich ändert
Es ist die größte Umbau-Operation im Gebäuderecht seit Jahren – und sie ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft: Mit dem im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündeten Gesetz vom 23. Juli 2026 wird das bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundlegend novelliert und umbenannt. Es heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Wer aktuell eine Fassadendämmung oder Dachsanierung plant, fragt sich zu Recht: Gelten die Regeln für mein Vorhaben noch? Die kurze Antwort: Ja – für die Gebäudehülle ändert sich inhaltlich nichts, nur die Paragrafen ziehen um. Was sich wirklich ändert, wann die Solarpflicht kommt und was das alles mit Gerüsten zu tun hat – hier die Fakten aus dem Gesetzestext.
Aus GEG wird GModG – kein neues Gesetz, sondern ein Umbau
Anders als manche Schlagzeile suggeriert, wird das GEG nicht abgeschafft. Das Änderungsgesetz ersetzt seine Überschrift – der neue amtliche Name lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)" – und novelliert den Inhalt in Stufen. Rechtlich bleibt es dasselbe Gesetz; zugleich setzt es die europäische Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) um. Die Reform kommt gestaffelt:
| Stufe | In Kraft | Was ab diesem Datum gilt |
|---|---|---|
| 1 | 29. Juli 2026 | Umbenennung, neues Heizungsrecht, Neunummerierung |
| 2 | 1. Januar 2027 | EPBD-Baustein, u. a. die Solarpflicht-Staffel des § 106 |
| 3 | 1. Januar 2028 | Nullemissionsgebäude-Standard für neue öffentliche Nichtwohngebäude |
| 4 | 1. Januar 2030 | Nullemissionsgebäude-Standard für alle Neubauten |
Heizung: freie Wahl, aber mit „Bio-Treppe"
Der politisch umkämpfte Kern betrifft das Heizen: Die starre 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe beim Heizungstausch entfällt laut Bundesregierung mit der Reform – Eigentümer können die Heizungsart wieder frei wählen. Ganz ohne Klimapfad geht es aber nicht: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss laut Gesetz einen wachsenden Anteil der Wärme aus bestimmten Brennstoffen erzeugen – ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate). Wer heute in fossile Technik investiert, kauft die steigenden Brennstoffkosten dieser „Bio-Treppe" also mit.
Dämmung und Fassade: alles bleibt – nur die Nummern wandern
Für unsere Leser die wichtigste Nachricht: An den Anforderungen für die Gebäudehülle ändert die Reform inhaltlich nichts. Der bisherige § 48 GEG – die Vorschrift hinter der bekannten 10-Prozent-Regel bei der Fassadensanierung – wird inhaltlich unverändert zu § 36: eine reine Neunummerierung, bei der nur interne Verweise angepasst wurden. Auch die Anlage 7 mit den Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten1 bleibt erhalten und gehört jetzt zu § 36. Konkret heißt das:
- Die Bagatellgrenze gilt weiter: Werden nicht mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche geändert, greifen die energetischen Anforderungen nicht.
- Der U-Wert von 0,24 W/(m²·K) bei großflächiger Putzerneuerung an Wohngebäuden bleibt unverändert.
- Ein reiner Neuanstrich bleibt anforderungsfrei – die bewährten Faustregeln aus unserem Beitrag zur Fassadensanierung gelten fort, gerade auch im Altbau. Neu ist nur die Zitierweise: § 36 GModG statt § 48 GEG.
Auch für die Förderung der Dämmung ändert die Umbenennung nichts – BAFA-Zuschuss, iSFP2-Bonus und die Förderfähigkeit der Gerüstkosten laufen unverändert weiter.
Solarpflicht: kommt – aber später und nicht für jeden
Die zweite große Neuerung ist die bundesweite Solarpflicht im neuen § 106, die ab dem 1. Januar 2027 stufenweise scharf gestellt wird:
| Ab | Solarpflicht für |
|---|---|
| 01.01.2027 | neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche, neue öffentliche Nichtwohngebäude |
| 01.01.2028 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m²; bestehende Nichtwohngebäude über 500 m², wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und dabei energetische Berechnungen für das gesamte Gebäude (§ 38) durchgeführt werden |
| 01.01.2029 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m² |
| 01.01.2030 | neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze an Gebäuden |
| 01.01.2031 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m² |
Entwarnung für Hausbesitzer: Eine Bundes-Solarpflicht für bestehende private Wohnhäuser – etwa bei der anstehenden Dachsanierung – enthält das Gesetz nicht. Beim Wohngebäude trifft die Pflicht nur den Neubau, und das erst ab 2030. Die Länder dürfen allerdings strengere Regeln erlassen – in Bayern gelten für bestimmte Gebäude bereits eigene Solarvorgaben. Und wer sein Dach ohnehin saniert, kombiniert die Photovoltaik3 trotzdem am besten gleich mit: Das Gerüst steht dann schon, die Einrüstung4 wird nur einmal bezahlt.
Ausnahmen sieht das Gesetz vor, wenn eine Solaranlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa dem Denkmalschutz5 – widerspricht.
Was das für Bauherren und Betriebe in Bayern bedeutet
Der Sanierungsdruck verschwindet mit der Reform nicht – er verschiebt sich: Ab 2027 folgen weitere EPBD-Bausteine, und die Solar-Stufen machen Dachflächen vom Einfamilienhaus6-Neubau über das Mehrfamilienhaus7 bis zur Gewerbehalle planungsrelevant. Für Gerüstbau heißt das absehbar mehr Arbeit in der Höhe: PV-Montage vom Gerüst, Dacharbeiten mit Absturzsicherung8, kombinierte Fassaden- und Dachprojekte.
Auch die Baugenehmigungsstatistik liefert dazu passende Vorzeichen: Im Mai 2026 wurden laut Statistischem Bundesamt 24,7 Prozent mehr Wohnungen genehmigt als im Vorjahresmonat – von Januar bis Mai summiert sich das Plus auf 15,4 Prozent. Bis aus Genehmigungen Baustellen werden, vergehen Monate; die Branche spricht noch nicht von einer nachhaltigen Trendwende. Aber die Richtung stimmt – und jedes dieser Projekte braucht irgendwann ein Gerüst, ob in München, Nürnberg oder Regensburg.
Fazit
Das GModG ist weniger Revolution, als der neue Name vermuten lässt: Beim Heizen gibt es wieder Wahlfreiheit mit eingebauter „Bio-Treppe", bei Dämmung und Fassade bleibt materiell alles beim Alten (nur die Paragrafen heißen anders), und die Solarpflicht kommt gestaffelt – für private Bestandsgebäude vorerst gar nicht, für den Wohnungsneubau ab 2030. Wer eine Sanierung plant, kann sie genauso angehen wie vor der Reform – und sollte beim Dach schon heute mitdenken, was ab 2027 Schritt für Schritt Standard wird: die Solaranlage gleich mit aufs Gerüst zu nehmen.
Quellen (Stand: 3. August 2026)
- Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 – „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" vom 23. Juli 2026 (amtliche Fundstelle)
- Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten (29.07.2026)
- Ingenieurkammer Hessen – GModG im Bundesgesetzblatt verkündet
- Destatis – Pressemitteilung Nr. 252: Baugenehmigungen Mai 2026
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen)
Sie planen ein Bauvorhaben?
Fordern Sie jetzt unverbindlich Ihr kostenloses Gerüst-Angebot an — mit Aufmaß, transparenter Aufstellung und festem Preis für Ihr Projekt in Bayern.
Kostenloses Angebot anfragenBegriffe auf dieser Seite
- 1U-Wert
- Wärmedurchgangskoeffizient in W/(m²·K): gibt an, wie viel Wärme ein Bauteil je Quadratmeter und Kelvin Temperaturdifferenz durchlässt. Je niedriger der U-Wert, desto besser die Dämmwirkung. ↩
- 2iSFP
- Individueller Sanierungsfahrplan: ein von einem Energieberater erstelltes, gebäudebezogenes Sanierungskonzept. In der BEG-Einzelmaßnahmenförderung verdoppelt er den Deckel der förderfähigen Ausgaben auf 60.000 Euro je Wohneinheit. ↩
- 3Photovoltaik
- Stromerzeugung aus Solarzellen auf dem Dach. Die Montage von PV-Anlagen ist ein häufiger Gerüstanlass: Das Gerüst stellt den sicheren Dachzugang und die Absturzsicherung an der Traufe bereit. ↩
- 4Einrüstung
- Das vollständige Versehen eines Gebäudes oder Bauteils mit einem Arbeitsgerüst. Abgerechnet wird meist pro Quadratmeter Gerüstfläche – also der abgewickelten Fassade aus Länge mal Gerüsthöhe, nicht nach Wohnfläche. ↩
- 5Untere Denkmalschutzbehörde
- Für den Vollzug des Denkmalschutzes zuständige Behörde vor Ort. Bei Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden – einschließlich der Gerüstbefestigung an der Fassade – ist sie frühzeitig einzubinden. ↩
- 6Einfamilienhaus
- Wohngebäude mit nur einer Wohnung, im Zensus meist als freistehendes Haus erfasst. Für Fassaden- oder Dacharbeiten wird es in der Regel umlaufend eingerüstet – die häufigste Einrüstsituation im ländlichen Raum. ↩
- 7Mehrfamilienhaus
- Wohngebäude mit mehreren Wohnungen – in der amtlichen Statistik üblicherweise Gebäude mit drei und mehr Wohnungen. Im Gerüstbau steht der Typ für hohe Fassaden, mehrere Arbeitslagen und längere Standzeiten. ↩
- 8Absturzsicherung
- Technische Schutzeinrichtung, die den Absturz von Personen von hochgelegenen Arbeitsplätzen verhindert – am Gerüst vor allem der dreiteilige Seitenschutz. Sie hat nach TRBS 2121 Vorrang vor Auffangeinrichtungen und PSAgA. ↩
- 9BEG
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – das zentrale staatliche Förderprogramm für energetische Sanierung. Seit dem 21. Juli 2026 gelten reformierte Konditionen nach der finalen Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026.
- 10Sommerausfallgeld
- Tarifliche Lohnfortzahlung im Gerüstbauer-Handwerk bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall vom 1. Mai bis 31. August: 75 % des Stundenlohns, maximal 50 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr, erstattet über die SOKA-Gerüst.