News, Saison & Markt

Gerüst für die Photovoltaik-Anlage: Wer es stellt, was es kostet – und wann der Nullsteuersatz greift

PV-Montage auf dem Steildach: Fassadengerüst mit Dachfanglage sichert die Traufe

Seit dem 1. September gilt die Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen in einer neuen Fassung, bekannt gegeben am 8. September. Fünf Handwerksverbände – Dachdecker (ZVDH), Elektrohandwerke (ZVEH), Sanitär-Heizung-Klima (ZVSHK), Holzbau Deutschland und der Bundesverband Metall – und drei Berufsgenossenschaften (BG BAU, BG ETEM, BGHM) haben sie unterzeichnet, 13 Namen stehen darunter. Neu dabei sind Metallbauer, Zimmerer und die Installateur- und Heizungsbauerbetriebe. Für Hauseigentümer ist ein Satz aus dem Vereinbarungstext wichtiger als alle Zuständigkeitsregeln der Gewerke untereinander: Arbeiten an PV-Anlagen „sind mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach TRBS 2121 bzw. ASR A 2.1, z.B. mit Arbeits- und Schutzgerüsten, durchzuführen“.

Zwei Dinge vorweg, damit dieser Beitrag nicht mehr verspricht, als die Quellen hergeben. Erstens: Die Absturzklausel und die Musterarbeitsanweisung für Gerüste standen schon in der ersten Fassung von 2024; neu sind 2026 die zusätzlichen Gewerke und überarbeitete Musternachunternehmerverträge. Zweitens: Das Gerüstbauer-Handwerk ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Wir schreiben hier also über eine Abmachung anderer Gewerke – und genau deshalb über die Fragen, die sie offenlässt: Braucht die PV-Montage überhaupt ein Gerüst? Wer bestellt es? Und warum steht das Gerüst auf der einen Rechnung mit 0 Prozent Umsatzsteuer und auf der anderen mit 19?

Die Fragen stellen sich in Bayern häufiger als anderswo. Nach dem Marktstammdatenregister waren im Freistaat bis Juli 2026 rund 33.850 Megawatt Solarleistung in Betrieb, gut ein Viertel der deutschen; von Januar bis Juli 2026 kamen 2.153 Megawatt hinzu, rund 23 Prozent des bundesweiten Zubaus. Das Dachsegment ist dabei nicht der Treiber – dazu unten mehr. Und noch eine Klarstellung, weil sie das meistgesuchte Missverständnis betrifft: Der Nullsteuersatz gilt nicht für das Gerüst als solches, sondern nur, wenn es als Nebenleistung zur Lieferung und Installation der Anlage abgerechnet wird. Auf einer eigenen Gerüstrechnung an den Anlagenbetreiber gibt es ihn nach der bislang einzigen Verbandsauslegung nicht.

Vorgeschrieben ist die Absturzsicherung, nicht das Gerüst

Kein Gesetz und keine Unfallverhütungsvorschrift schreibt für die PV-Montage ein Gerüst vor. Vorgeschrieben ist der Schutz gegen Absturz, und zwar in einer festen Rangfolge, die § 9 der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ vorgibt. Absturzgefahr besteht danach bei einer Absturzhöhe1 von mehr als 1,00 m. Schutzvorrichtungen sind an Verkehrswegen, freiliegenden Treppenläufen und Wandöffnungen bereits bei mehr als 1,00 m Pflicht, an allen übrigen Arbeitsplätzen bei mehr als 2,00 m – der Aufstieg zum Dach fällt also unter die niedrigere Schwelle. Die Ausnahme, die bis 3,00 m ohne Schutzvorrichtung erlaubt, ist eng: Sie gilt nur an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche – und auch dort nur, wenn fachlich qualifizierte, körperlich geeignete und besonders unterwiesene Beschäftigte arbeiten, die die Absturzkante deutlich erkennen können. Auf dem Steildach eines Wohnhauses greift sie nicht.

RangWas die Maßnahme leistetBeispieleFundstelle
1Absturz verhindern (Schutzvorrichtung)Seitenschutz, Geländer, Abdeckungen; auf flach geneigten Dächern temporäre Seitenschutzsysteme nach DIN EN 13374 (Klasse A/B)Rangfolge: § 9 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38; Beispiele nach BG BAU (BauPortal 2/2025)
2Absturz auffangen (Auffangeinrichtung)Dachschutzwand an der Traufe, Dachfanggerüst, Fanggerüst2, Schutznetz; temporärer Seitenschutz der Klasse C bei 30° bis 60°Rangfolge: § 9 Abs. 3; Beispiele nach Baustein B 121 und BauPortal 2/2025
3Person anseilen (PSAgA3) – nachrangigAnschlageinrichtung und Auffanggurt, nur wenn sich weder Rang 1 noch Rang 2 einrichten lässt§ 9 Abs. 4
4Verzicht selbst auf PSAgAnur im begründeten Einzelfall unter drei Bedingungen§ 9 Abs. 5

Auf dem geneigten Dach wird aus dieser Rangfolge eine konkrete Zahl. Die BG BAU formuliert in ihrem Fachmagazin BauPortal: „In Traufrichtung ist bei Dächern mit > 22,5° Dachneigung eine Auffangeinrichtung als Absturzsicherung notwendig.“ Ihr Baustein B 121 beschreibt, wie sie aussieht, wenn an der Traufe keine Dachschutzwand verwendet werden kann: als Dachfanggerüst, für Dächer „mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt“. Wie steil das eigene Dach ist, muss deshalb vor der Planung feststehen: Belastbare Zahlen zur Verteilung der Dachneigungen im bayerischen Bestand liegen uns nicht vor – der Energie-Atlas Bayern legt seiner Beispielrechnung eine Neubauanlage mit 30° Neigung zugrunde, ein Modellwert, keine Aussage über den Bestand. Wie die Höhenstaffel im Detail aussieht, haben wir im Beitrag Absturzsicherung: ab welcher Höhe aufgeschlüsselt.

Ob diese Auffangeinrichtung ein Gerüst sein muss, beantwortet die BG BAU mit einer Abwägung, nicht mit einer Vorschrift:

BG BAU, BauPortal 2/2025: „Realistisch betrachtet können die bestehenden Anforderungen am besten durch ein geeignetes Fassadengerüst erfüllt werden. Auch hierfür stehen mittlerweile von einigen Herstellern spezielle PV-Gerüste zur Verfügung. Damit werden die notwendigen Absturzkanten an den Dachrändern (Traufe und Ortgang) gesichert.“

Derselbe Artikel nennt ausdrücklich die Alternative: „Temporäre Seitenschutzsysteme für die Verwendung in der Dachrinne können eine geeignete Maßnahme zur Absturzsicherung sein.“ Er beschreibt aber auch, woran sie in der Praxis hängen – die Tragfähigkeit der Dachrinne lässt sich kaum nachweisen, „einige Hersteller“ haben deshalb ihre Montagevorgaben geändert, und die meist notwendige Absturzsicherung an den Ortgang-Kanten ist damit noch nicht gelöst – sie erfordert zusätzliche Maßnahmen. Fazit der BG BAU: „Eine Absturzsicherung durch ein Gerüst kann da wirtschaftlicher sein.“ Das Gerüst ist also kein Zwang, sondern nach Einschätzung der BG BAU der Weg, auf dem sich die Anforderungen am besten erfüllen lassen – wie oft das zutrifft, beziffert keine der Quellen. So sehen es auch die beiden Handwerke, um die es geht: Der gemeinsame Leitfaden von ZVEH und Bundesinnung Gerüstbau zur Koordination bei der PV-Installation hält schon in seiner Einleitung fest: „Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist in der Regel ein Gerüst zur Montage einer PV-Anlage erforderlich.“

Dass die Regel oft nicht eingehalten wird, sagt die BG BAU selbst: Neben Dachdeckern und Zimmerern hätten sich „auch andere Unternehmen auf die Installation von Solaranlagen auf Dächern konzentriert. Diese Arbeiten werden jedoch oft mit mangelhaften Schutzmaßnahmen gegen Absturz und ungeeigneten Zugängen ausgeführt.“ Das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung der Oberpfalz hatte bei einer Aktionswoche 2023 in seinem Regierungsbezirk 112 Baustellen kontrolliert und festgestellt: „Besonders häufig auf erforderliche Absturzsicherungen verzichtet wurde bei Arbeiten zur Installation von Photovoltaik-Anlagen“ – ein Befund aus einem Regierungsbezirk, kein bayernweiter. Nach vorläufigen Zahlen der BG BAU gab es in den ersten zehn Monaten 2025 6.178 Absturzunfälle, 26 davon tödlich; drei Unfälle standen im Zusammenhang mit PV-Arbeiten. Der Schwerpunkt der tödlichen Dachunfälle lag nicht am Dachrand, sondern bei Durchstürzen durch nicht tragfähige Dachflächen – auch das gehört zur Gefährdungsbeurteilung, bevor jemand ein Modul trägt.

Was das Gerüst für die PV-Montage können muss

Ein Fassadengerüst, das einfach eine Lage höher gestellt wird, ist noch kein Dachfanggerüst. Der Baustein B 121 nennt die Maße: Der Höhenunterschied zwischen Traufe und Gerüstbelag darf 1,50 m nicht überschreiten, der Belag ist mindestens 0,60 m breit, die Schutzwand besteht aus tragfähigen Netzen oder Geflechten mit höchstens 10 cm Maschenweite; werden sie an systemunabhängigen Gerüstbauteilen befestigt, verlangt der Baustein Rohre mit 48,3 mm Außendurchmesser – Kabelbinder oder Bindedraht sind zur Befestigung nicht zulässig. Bei Höhenunterschieden auf der Dachfläche von mehr als 5,00 m kommen zusätzliche Dachschutzwände auf dem Dach hinzu, bei Neigungen über 45° besondere Arbeitsplätze wie Dachdeckerstühle oder Auflegeleitern. Am Ortgang, der Giebelseite, erstreckt sich der Gefahrenbereich nach Darstellung der BG BAU im BauPortal bis 2,00 m vor die Absturzkante: Dort darf nur arbeiten, wer gegen Absturz gesichert ist; liegt der Arbeitsbereich weiter als 2,00 m von der Kante entfernt, kann der Gefahrenbereich nachrangig auch abgesperrt und deutlich kenntlich gemacht werden.

Stapel schwarzer Photovoltaikmodule und Montageschienen auf dem obersten Gerüstbelag eines Fassadengerüstes an einem Einfamilienhaus, darüber das Schutznetz am Dachrand
Module und Schienen auf dem Gerüstbelag: Breiten- und Lastklasse entscheiden, wie viel Material in Reichweite der Montagestelle liegen darf

Zwei Punkte, die in PV-Angeboten regelmäßig fehlen, betreffen den Zugang und die Lagerung. Die BG BAU hält fest, dass die DGUV Vorschrift 38 Leitern als Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten zulässt, „und die Montage von PV-Anlagen fällt nicht darunter“; in der Regel lasse sich ein Treppenturm aus Gerüstbauteilen aufstellen. Wie eng die Grenzen für die Leiter im späteren Betrieb sind, zeigt die DGUV Information 201-056 zum Absturzschutz auf Dächern: Über eine Leiter dürfen höchstens 10 kg Material und höchstens 1 m² Windangriffsfläche mitgeführt werden, weshalb sie „z. B. für den Austausch eines defekten Solar-Moduls in der Regel nicht geeignet“ ist. Und zur Lagerung schreibt der Leitfaden der beiden Handwerke, es könne je nach Gebäude und Platzverhältnissen notwendig sein, das Gerüst „in einer entsprechenden Breitenklasse und Lastklasse auszuführen, um Montagematerialien, Verkabelungen oder PV-Elemente in der Nähe der Montagestelle lagern zu können“ – mit der Einschränkung, dass auf Gerüstlagen, „die in gewissen Arbeitsabschnitten als Fanglage dienen“, nichts gelagert werden darf. Ob dafür ein Rahmen- oder ein Modulgerüst kommt, entscheidet der Gerüstbauer nach Gebäude und Platz; was in der Anfrage stehen muss, sind Lasten, Lagerflächen und Zugänge.

Ein Hinweis, der für den bayerischen Gebäudebestand wichtiger ist als jede Gerüstfrage: Die Montage von PV-Anlagen auf Asbestzementdächern ist verboten. Die BG BAU verweist auf die Gefahrstoffverordnung und darauf, dass die Nichtbeachtung des Überdeckungsverbots strafrechtliche Konsequenzen hat. Wer ein älteres Wellplattendach aus Faserzement hat, muss zuerst klären lassen, ob die Platten asbesthaltig sind – dann steht vor der PV eine Dachsanierung, und für die Demontage der asbesthaltigen Platten gilt der Nullsteuersatz ausdrücklich nicht.

Wer das Gerüst stellt – und wer dafür einsteht

Die Verbändevereinbarung sagt zu dieser Frage nichts. Weder „Bauherr“, „Auftraggeber“ noch „Kosten“ kommen im Vereinbarungstext oder in den Anlagen vor. Die Antwort steht in einem anderen Dokument, das ZVEH und Bundesinnung Gerüstbau im September 2024 gemeinsam herausgegeben haben:

Leitfaden „Koordination bei der Installation von PV-Anlagen“ (ZVEH, Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau, Stand 04.09.2024): „Das Gerüst wird in der Regel vom Gebäudeeigentümer als Auftraggeber, ggf. über seinen Architekten, von einem Generalunternehmer oder von dem mit der Errichtung der PV-Anlage beauftragten Handwerker bestellt. […] Während beim Neubau in der Regel ein Architekt als Planer das Gerüst entsprechend den Erfordernissen der beteiligten Gewerke ausschreibt, wird beim Bauen im Bestand meist der Lieferant der PV-Anlage seine Arbeiten auf dem Dach des Gebäudes koordinieren. Die Beauftragung über den Lieferanten der PV-Anlage wirkt sich für den Kunden positiv aus, wenn bei ihm der Nullsteuersatz Anwendung findet.“

Für die Nachrüstung am Bestandsdach ergeben sich daraus drei typische Konstellationen:

KonstellationWer beauftragt den GerüstbauerWer prüft und gibt freiWer koordiniert
Paketlösung über den PV-Installateur (laut Leitfaden der Regelfall im Bestand)der InstallateurGerüstersteller4: Prüfung durch eine befähigte Person5, Kennzeichnung, Plan für den Gebrauch; Installateur: eigene Inaugenscheinnahme6 vor dem Gebrauchder Installateur auf dem Dach; der Bauherr bleibt nach Baustellenverordnung und DGUV Information 201-011 in der Gesamtverantwortung
Dachsanierung und PV in einem Zugmeist der Dachdecker für seine eigene Leistung oder der Bauherr; das Gerüst wird von mehreren Gewerken genutztjeder Nutzer – Dachdecker wie Solarteur – hat die Inaugenscheinnahme sicherzustellen (TRBS 2121 Teil 17 Nr. 5.3)Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber: Der Bauherr bestellt einen Koordinator oder beauftragt einen Dritten damit (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 BaustellV)
Bauherr bestellt das Gerüst selbst, im Angebot steht „Gerüst bauseits“der Bauherr; der Gerüstbauer rechnet direkt an ihn abwie oben; der Bauherr gibt Kennzeichnung und Plan für den Gebrauch an den Solarteur weiterder Bauherr selbst; steuerlich die 19-Prozent-Konstellation (siehe unten)

Vier Regeln, die hinter dieser Tabelle stehen. Erstens die Handwerksordnung: Nach § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung dürfen Dachdecker, Elektrotechniker, Klempner sowie Installateur- und Heizungsbauer Arbeits- und Schutzgerüste „nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten“ aufstellen. Ist der PV-Betrieb in einem dieser Gewerke in die Handwerksrolle eingetragen – typischerweise als Elektrotechniker, Dachdecker oder Klempner –, darf er für seine eigene Montage einrüsten; „Solarteur“ ist keine Bezeichnung der Anlage A, und ein Betrieb ohne eine solche Eintragung kann sich auf die Vorschrift nicht stützen. Stellt er das Gerüst darüber hinaus anderen Gewerken zur Verfügung, etwa dem Dachdecker, oder bietet er es als eigenständige Leistung an, deckt der Wortlaut „nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten“ das nach unserem Verständnis nicht mehr; rechtssicher ist dieser Weg über einen eingetragenen Gerüstbaubetrieb – oder der Betrieb ist selbst als Gerüstbauer eingetragen. Gerichtsentscheidungen zu dieser Abgrenzung sind uns nicht bekannt.

Zweitens die Baustellenverordnung: Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist ein Koordinator zu bestellen. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – aufgestellt vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und bei der BAuA veröffentlicht – konkretisieren in der RAB 10, dass das schon gilt, wenn Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern „gleichzeitig oder nacheinander“ arbeiten; Gerüstauf- und -abbau ist kein kurzzeitiges Abladen, Gerüstbauer plus PV-Betrieb erfüllen die Definition. Adressat ist der Bauherr, solange er die Aufgabe nicht einem Dritten „in eigener Verantwortung“ überträgt; die Beauftragung muss rechtzeitig erfolgen und sollte schriftlich sein, sie kann sich auch auf einen Teil der Aufgaben beschränken – unzulässig ist nach RAB 10 nur die nachträgliche pauschale Übertragung aller Bauherrenpflichten. Ob eine reine PV-Nachrüstung überhaupt eine „Änderung einer baulichen Anlage“ im Sinne der Verordnung ist, lässt sich nicht eindeutig sagen – die RAB 10 empfiehlt für solche Zweifelsfälle, „im Sinne der BaustellV“ zu verfahren. Und eine Präzisierung, die in Ratgebern gern falsch steht: Bußgeldbewehrt ist nach § 7 BaustellV nur die fehlende Vorankündigung und der fehlende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, nicht die fehlende Koordinatorbestellung. Der Plan ist allerdings genau dann fällig, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und dabei besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden – dazu zählt die Gefahr des Absturzes „aus einer Höhe von mehr als 7 m“ (§ 2 Abs. 3 BaustellV); maßgeblich ist die Absturzhöhe, am Steildach also die Höhe der Traufe über dem Boden.

Drittens die DGUV Information 201-011: „Der Bauherr bzw. die Bauherrin trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens.“ Informationen über gemeinsam genutzte Einrichtungen – „z.B. Gerüste, Krane, Treppentürme“ – sind an Gerüstersteller und Gerüstnutzer8 zu übergeben, und Angaben zur Tragfähigkeit von Untergründen, Dachkonstruktionen eingeschlossen, „sind im Einzelfall durch den Bauherren bzw. die Bauherrin nachzuweisen“. Das ist der Punkt, an dem PV und Gerüst zusammenhängen: Wer nicht weiß, ob sein Dach die Module trägt, weiß auch nicht, was er ausschreiben soll.

Viertens die Prüfkette. Sie hat drei Glieder, und keines heißt „Übergabeprotokoll“: Der Gerüstersteller lässt das fertige Gerüst durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen, kennzeichnet es am Zugang mit Ersteller, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweisen und Prüfdatum und übergibt den „Plan für den Gebrauch“. Danach hat jeder Arbeitgeber, dessen Leute hinaufsteigen, eine eigene Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person sicherzustellen – ausdrücklich auch, wenn das Gerüst von mehreren Betrieben „gleichzeitig oder nacheinander“ genutzt wird. Delegieren darf er das an Dritte; sich stillschweigend darauf verlassen, der Dachdecker habe schon geschaut, darf er nicht. Wer als Bauherr ein Angebot mit „Gerüst bauseits“ liest, sollte diese Kette vor Augen haben: Die Formulierung ist Branchensprache, kein Rechtsbegriff, und sie verschiebt Bestellung, Vorlauf und Abstimmung zu ihm. Der Leitfaden empfiehlt für die Gerüstanfrage einen Vorlauf von „mindestens vier bis sechs Wochen“ – und er gibt den Beteiligten einen Hinweis mit, der in diesen Fall gehört: Bei einem Gerüstbauvertrag mit einem Verbraucher sei „besondere Vorsicht bei der Vereinbarung der VOB/B“ geboten, die Verbände empfehlen dafür vorher rechtlichen Rat.

Ein Wort zu unserem Beitrag vom 31. August, in dem die BG BAU (Mitteilung vom 28. Juli 2026) von Eigentümern verlangt, Schutzmaßnahmen „zu beauftragen“: Diese von der Berufsgenossenschaft formulierte Erwartung wird nicht nur erfüllt, wenn der Eigentümer selbst beim Gerüstbauer bestellt, sondern ebenso, wenn das Gerüst als Position im Auftrag an den PV-Installateur steht. Arbeitsschutzrechtlich verantwortlich für die Maßnahme bleibt ohnehin der ausführende Arbeitgeber; den Bauherrn treffen die Pflichten der Baustellenverordnung. Welche der beiden Formen am Ende günstiger ist, entscheidet nicht der Steuersatz allein – dazu der nächste Abschnitt.

0 oder 19 Prozent: wovon es beim Gerüst abhängt

Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Für Photovoltaik gilt seit 2023 eine Ausnahme: § 12 Abs. 3 UStG ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Anlage – einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher – wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden – und ebenso für die Installation. Eine Befristung kennt das Gesetz nicht. Wie weit die Begünstigung reicht, regelt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, Abschnitt 12.18, und dort steht das Gerüst namentlich:

UStAE Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 4 (Fassung durch BMF-Schreiben vom 30.11.2023, unverändert im Stand vom 2. Juni 2026): „Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. […] die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten oder auch die Lieferung von Befestigungsmaterial, die Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage (z. B. durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch die Lieferung eines Taubenschutzes.“

Die Bundesinnung Gerüstbau hatte nach eigener Darstellung in der Anhörung zum BMF-Schreiben Forderungen für das Gerüstbaugewerbe eingebracht; die Gerüstbauleistung sei „daraufhin im BMF-Schreiben namentlich aufgenommen“ worden. Entscheidend ist aber das Wort „Nebenleistung“: Nebenleistungen sind nach dem Erlass Leistungen, die für den Kunden „keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen“ – sie „teilen das Schicksal“ der Hauptleistung. Das Gerüst wird also nicht als Gerüst begünstigt, sondern als Teil einer einheitlichen Leistung, die ein Unternehmer gegenüber dem Anlagenbetreiber erbringt. Zwei Beispiele des Erlasses machen den Unterschied greifbar: Beauftragt der Bauherr, der seine Anlage in Eigenleistung errichtet, eine Baufirma und einen Dachdecker einzeln, gilt für beide der Regelsteuersatz: „Die Bodenarbeiten unterliegen ebenso dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % wie die Dacharbeiten.“ Beauftragt er dagegen ein Solarunternehmen mit einer Paketlösung, unterliegen „alle […] im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Dacharbeiten, Lieferung einer Photovoltaikanlage, Bodenarbeiten, Erweiterung Zählerschrank) erbrachten Arbeiten unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz“.

Dass es nicht allein darauf ankommt, wer bestellt, zeigt Beispiel 1 selbst: Die dort einzeln beauftragte Erweiterung des Zählerschranks bleibt bei 0 Prozent. Der zweite Maßstab des Erlasses lautet nämlich, dass eigenständig begünstigt nur „die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben“ sind – gemeint ist die Sicherheit von Gebäude und Bewohnern, nicht der Arbeitsschutz auf dem Dach. Ob ein Gerüst in diesem Sinn photovoltaikanlagenspezifisch ist, hat das Bundesfinanzministerium nicht entschieden, auch nicht für die inzwischen angebotenen speziellen PV-Gerüste. Die Bundesinnung Gerüstbau stützt ihre Lesart ausdrücklich auf die Beispielfälle des Abschnitts 12.18 Abs. 10 und kommt seit März 2023 zu dem Ergebnis, dass die Gerüstbauleistung gegenüber dem Betreiber „eine eigenständige und keine Nebenleistung“ ist und mit 19 Prozent abzurechnen ist, wenn der Betreiber sie direkt bestellt; der gemeinsame Leitfaden mit dem ZVEH wiederholt das 2024 mit der Begründung, in diesem Fall gebe es „keine anderweitige Hauptleistung“. Kauft dagegen der Installateur das Gerüst ein, stellt ihm der Gerüstbauer 19 Prozent in Rechnung, und der Installateur darf die Leistung gegenüber dem Betreiber mit 0 Prozent weitergeben – „weil er die Hauptleistung Lieferung- und Montage einer PV-Anlage erbringt und somit aus der Gerüstbauleistung eine Nebenleistung werden kann“. Das ist Verbandsauslegung, ausdrücklich so gekennzeichnet, und sie ist die einzige, die es gibt: Gerade die Gerüstrechnung direkt an den Betreiber hat das Bundesfinanzministerium nicht eigens geregelt.

KonstellationSteuersatz auf das GerüstGrundlage und Status
Gerüst als Position im PV-Paket, Rechnung des Installateurs an den Betreiber0 Prozent möglichUStAE 12.18 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 10 Beispiel 3 – „unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG“
Gerüstbauer liefert an den Installateur, der an den Betreiber weiterberechnet19 Prozent in der Kette, 0 Prozent gegenüber dem Betreiber möglichBundesinnung Gerüstbau (29.03.2023), Leitfaden ZVEH/Bundesinnung (09/2024): Nebenleistung „kann“ entstehen
Bauherr bestellt beim Gerüstbauer, Rechnung direkt an ihn19 ProzentBundesinnung und Leitfaden: keine Nebenleistung ohne Hauptleistung; vom Ministerium nicht ausdrücklich geregelt
Gerüst dient auch der Dachsanierung oder anderen Zweckennicht geregeltUStAE 12.18 Abs. 10 Satz 2 und 4 („ausschließlich“, „anderen Zwecken“), Beispiel 2 – Frage für den Steuerberater
Schema mit drei Wegen zur Gerüstrechnung bei der PV-Montage: Position im PV-Paket des Installateurs mit Nullsteuersatz, eigene Gerüstrechnung an den Bauherrn mit 19 Prozent, gemischte Nutzung für Dachsanierung ohne amtliche Regel
Drei Wege zur Gerüstrechnung: Den Nullsteuersatz kennt der Erlass nur für das Gerüst als Nebenleistung zur PV-Lieferung – die eigene Gerüstrechnung an den Betreiber bleibt nach Auslegung der Bundesinnung bei 19 Prozent, die gemischte Nutzung ist ungeregelt

Drei Fallen, die in Ratgebern regelmäßig zuschnappen. Die 30-Kilowatt-Angabe im Gesetz ist keine Obergrenze: Sie ist eine Vereinfachung für die Prüfung der Gebäudeart – bis 30 kW (peak) gelten die Voraussetzungen als erfüllt, größere Anlagen auf Wohngebäuden sind laut BMF „stets begünstigt“. Die Grenze „bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem“ stammt aus dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72 EStG) und hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Und für den in Bayern häufigsten Fall – das Gerüst steht ohnehin, weil das Dach saniert wird, und die PV kommt gleich mit – gibt es im Erlass keine Aufteilungsregel. Die nächste amtliche Analogie ist Beispiel 2 des Erlasses: Wird ein Haus „gleichzeitig und unabhängig“ von der Errichtung der Photovoltaikanlage grundlegend renoviert, bleiben selbst die Elektroarbeiten samt Erneuerung des Zählerschranks bei 19 Prozent, weil die Erneuerung „nicht in ursächlichem Zusammenhang“ mit der Installation der Anlage steht. Maßgeblich ist also der Anlass, nicht die Gleichzeitigkeit. Eigenständige Serviceleistungen wie Wartung, Versicherung oder die Einholung behördlicher Genehmigungen fallen ohnehin nicht unter den Nullsteuersatz; ob eine Sondernutzungsgebühr für die Straße in diese Kategorie fällt, sagt der Erlass nicht – auch das gehört auf die Liste für den Steuerberater.

Was der Unterschied ausmacht, zeigt ein bewusst fiktives Rechenbeispiel: Kostet das Gerüst netto 2.000 Euro und steht es auf einer eigenen Rechnung, kommen 380 Euro Umsatzsteuer hinzu; als Position im PV-Paket wären es unter den genannten Voraussetzungen 0 Euro. Der Vergleich hat aber einen zweiten Posten: Der Installateur kauft die Gerüstleistung mit 19 Prozent ein und kalkuliert sie mit seinem Aufschlag weiter. Welcher Weg günstiger ist, zeigt erst der Vergleich der beiden Endsummen, nicht der Steuersatz allein – wir vermitteln Gerüstbauleistungen und empfehlen deshalb keinen der beiden Wege. Für den Nachweis genügt nach dem Erlass eine Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber der Anlage ist und dass entweder ein begünstigtes Gebäude vorliegt oder die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt – sie darf auch in den Vertragsbedingungen stehen, weshalb sie in PV-Angeboten regelmäßig auftaucht.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall; die verbindliche Beurteilung Ihres Falls nimmt Ihr Steuerberater oder Ihr Finanzamt vor.

Was es kostet

Für das Gerüst selbst gelten die Preise, die wir im Beitrag 10 Faktoren, die den Gerüstpreis treiben hergeleitet haben. Alle Beträge sind Orientierungswerte ohne Umsatzsteuer; welcher Steuersatz hinzukommt, entscheidet die Konstellation aus dem vorigen Abschnitt. Die Tabelle nennt die Werte für ein komplett eingerüstetes Einfamilienhaus – bei PV lässt sich der Gerüstumfang je nach Dach begrenzen, und wie weit, entscheidet die Absturzsicherung: Nach der BG BAU sind die Absturzkanten an Traufe und Ortgang zu sichern, bei einer Doppelhaushälfte liegt zum Beispiel nur ein Ortgang frei. Belegte Durchschnittswerte für PV-Einrüstungen gibt es nicht:

PositionOrientierung 2026Anmerkung
Grundpreis pro m² Gerüstfläche (Auf- und Abbau, rund vier Wochen Standzeit)7 bis 12 EuroRahmengerüst9, gute Zugänglichkeit
Einfamilienhaus komplett (ca. 150 bis 250 m²)1.200 bis 2.500 Euroeine bis zwei Dachseiten entsprechend weniger
Reine Mietverlängerung pro m² und Woche0,40 bis 0,90 Euroseit der ATV DIN 1845110:2023-09 gibt es keine Grundeinsatzzeit mehr, abgerechnet wird je angefangener Woche
Anfahrt und Transport (regional)80 bis 250 EuroPauschale
Dachfanglage, Schutzwand, Treppenturmzusätzlich, eigene PositionenSchutzeinrichtungen und Treppentürme sind nach der ATV DIN 18451:2023-09 „gesondert und getrennt vom Gerüst abzurechnen“, worauf die Bundesinnung hinweist – wir nennen dafür bewusst keine Pauschale

Zwei Einordnungen von außen. Die Verbraucherzentrale schreibt in ihrem Planungsratgeber (Stand 26. August 2026), das Gerüst gehöre zu den Fixkosten einer Anlage, die „nahezu unabhängig von der Anlagengröße“ anfallen und deshalb „die Kosten pro Kilowatt Peak bei kleinen Anlagen“ erhöhen – je kleiner die Anlage, desto mehr wiegt das Gerüst. Und sie nennt ehrlich den Weg, der das Gerüst ganz spart: Module auf dem Garagendach, im Garten oder am Balkongeländer. Wer das Steildach will, kommt um die Frage nicht herum. Wie lange ein Gerüst stehen darf und was Verlängerungen kosten, steht im Beitrag Wie lange darf ein Gerüst stehen?; der Leitfaden der Handwerke rät, in die Standzeit „alle Phasen der vorschriftsmäßigen Installation und Inbetriebnahme sowie mögliche Nachbesserungsarbeiten“ einzuplanen – die Anlage ist erst fertig, wenn sie einspeist.

Bayern: Pflichten, Fristen – und ein ehrlicher Blick auf den Markt

Bayern ist Solarland Nummer eins, doch der Dachmarkt wächst 2026 bundesweit nicht. Nach dem Bundesverband Solarwirtschaft sank die bundesweit neu installierte Leistung von Januar bis Mai 2026 gegenüber dem Vorjahreszeitraum im Heimsegment bis 30 kWp um rund 12 Prozent, auf Gewerbedächern über 30 kWp um rund 30 Prozent; gewachsen sind Freiflächenanlagen. Zuletzt habe sich die Nachfrage nach kleinen Anlagen „nach Branchenbeobachtung jedoch wieder belebt“. Wer jetzt nachrüstet, tut das also nicht im Boom, sondern in einem Markt, in dem Installateure Termine haben – und Gerüstbauer im Herbst mit der Sanierungssaison ausgelastet sind.

Zur Pflicht: Für Wohngebäude gibt es in Bayern keine Solarpflicht, sondern eine Soll-Vorschrift. Nach Art. 44a Abs. 4 BayBO „sollen“ Eigentümer von Wohngebäuden mit Bauantrag ab dem 1. Januar 2025 sicherstellen, dass auf den geeigneten Dachflächen eine Solaranlage „in angemessener Auslegung“ errichtet und betrieben wird – „auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut“, die ab diesem Datum begonnen wird. Verpflichtend ist die Anlage für Nichtwohngebäude – dort ebenfalls bei vollständiger Dachhauterneuerung ab 2025 – und für Gebäude im Eigentum des Freistaats. Angemessen heißt nach Art. 44a Abs. 1: mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche; auf geneigten Dächern müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert sein. Die Ausnahmen des Abs. 5 gelten auch für Wohngebäude: wenn die Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder im Einzelfall technisch unmöglich ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde – insbesondere, wenn sich die Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaften lassen. Der Bund hat mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz eine eigene Solarstaffel beschlossen; sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, betrifft zunächst Nichtwohngebäude und erfasst private Wohngebäude erst ab 2030 und nur im Neubau. Für das bestehende Einfamilienhaus greift das „Soll“ erst, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird und diese Erneuerung ab dem 1. Januar 2025 begonnen hat; wer lediglich Module nachrüstet, wird von Art. 44a BayBO nicht erfasst. Die Dachsanierung ist trotzdem der Moment, in dem sich die PV-Frage stellt, weil das Gerüst dann schon steht.

Zum Geld: Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, liegt die Einspeisevergütung bei Gebäudeanlagen bis 10 kW bei 7,70 Cent je Kilowattstunde in der Teileinspeisung und 12,22 Cent in der Volleinspeisung; nach § 49 EEG sinken die Werte alle sechs Monate um ein Prozent, im Vorhalbjahr waren es 7,78 Cent. Die Vergütung ist ein Nettowert: „In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten“ (§ 23 Abs. 2 EEG 2023). Der Nullsteuersatz betrifft die Anschaffung, nicht den Ertrag. Die vom Kabinett am 29. Juli beschlossene EEG-Novelle 2027 will kleine Anlagen unter 25 Kilowatt „in den Markt“ entlassen und einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus als Starthilfe vorsehen; das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.

Und der Herbst: Er ist statistisch keine besondere PV-Saison, wohl aber ein Gerüstrisiko. Nach TRBS 2121 Teil 1 Nr. 5.4 hat der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte das Gerüst nutzen, nach außergewöhnlichen Ereignissen, „die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können“, eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu veranlassen – zu den Naturereignissen zählt die Regel Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen und starke Schneefälle, bei denen der Schnee die zulässige Nutzlast überschreitet, außerdem längere Zeiträume der Nichtbenutzung. Wer das Gerüst für den Dachdecker im Oktober stellen lässt und der Solarteur erst im November kommt, hat genau diesen Fall – wir haben ihn im Beitrag Gerüst nach dem Sturm beschrieben.

Die Checkliste für das PV-Angebot

  1. Absturzsicherung und Zugang stehen im Angebot. Die Checkliste der Verbraucherzentrale NRW führt „Arbeitsschutz (Gerüst/Fangschutz)“ als eigene Zeile mit den Feldern „enthalten“ und „fehlt“; die BG BAU fragt in ihrer Handlungshilfe für die ausführenden Betriebe, ob das Angebot „sicherer Zugang, Absturzsicherungen nach innen und außen“ berücksichtigt – eine Frage, die Sie dem Anbieter genauso stellen können.
  2. Gerüst und Schutzeinrichtungen sind eigene Positionen, getrennt nach Montage und Gebrauchsüberlassung – so sieht es die ATV DIN 18451 in der Ausgabe 2023-09 vor, auf die die Bundesinnung eigens hinweist. Eine Dachfanglage, die nirgends steht, fehlt am Aufbautag.
  3. Der Zugang führt über Treppenturm oder Gerüsttreppe, nicht über die Anlegeleiter – die Musterarbeitsanweisung der Verbändevereinbarung bevorzugt Gerüsttreppen ausdrücklich.
  4. Standzeit und Verlängerung sind geregelt, einschließlich Inbetriebnahme und Nachbesserung.
  5. Last- und Breitenklasse sowie Lagerflächen sind benannt – Module kommen aufs Gerüst, aber nie auf die Fanglage.
  6. Kennzeichnung und Plan für den Gebrauch sind vereinbart und hängen am Zugang; Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Plan dürfen ein Dokument sein.
  7. Es ist geklärt, wer die Inaugenscheinnahme vornimmt, wenn Dachdecker und Solarteur dasselbe Gerüst nutzen.
  8. Nachprüfung nach Sturm, Schnee oder Stillstand ist geregelt (TRBS 2121 Teil 1 Nr. 5.4).
  9. Das Gerüst wird nicht eigenmächtig verändert – keine ausgehängte Belagbohle, um Module durchzureichen; das darf nur der Gerüstersteller.
  10. Koordination ist benannt, wenn mehrere Gewerke kommen: Wer ist Koordinator nach Baustellenverordnung, und ist die Beauftragung rechtzeitig und schriftlich erfolgt?
  11. Die Tragfähigkeit ist geklärt – Angaben zur Tragfähigkeit von Untergründen und Dachkonstruktionen hat nach DGUV Information 201-011 im Einzelfall der Bauherr nachzuweisen; ob das Dach die Module trägt, gehört ohnehin vor die Gerüstanfrage.
  12. Steuerlich ist klar, auf welcher Rechnung das Gerüst steht – in der PV-Rechnung des Installateurs oder auf einer eigenen Gerüstrechnung – und die Betreibererklärung liegt vor.
  13. Bei älteren Faserzement- oder Welleternit-Dächern ist geklärt, ob die Platten asbesthaltig sind – für asbesthaltige Dächer gilt das Überdeckungsverbot, und zwar vor jeder Gerüstbestellung.

Fazit

Vorgeschrieben ist der Schutz gegen Absturz, nicht das Gerüst. Auf dem Steildach über 22,5° ist eine Auffangeinrichtung an der Traufe nach Einschätzung der BG BAU in der Regel unerlässlich, und das Fassadengerüst mit Dachfanglage ist der Weg, den sie selbst als den realistischsten bezeichnet – die beiden Handwerke, die es betrifft, sagen es in ihrem Leitfaden noch knapper. Den Nullsteuersatz bekommt das Gerüst nicht für sich, sondern nur als Nebenleistung zur Anlage: als Position beim Installateur ja, auf einer eigenen Gerüstrechnung an den Betreiber nach der einzigen vorhandenen Verbandsauslegung nein.

Für Eigentümer in Regensburg, Augsburg oder Landshut heißt das praktisch: Klären Sie vor der Unterschrift, wer das Gerüst bestellt und auf welcher Rechnung es steht, verlangen Sie die Dachfanglage und den Zugang als eigene Positionen – und rechnen Sie den Vorlauf von vier bis sechs Wochen ein, den die Handwerke selbst empfehlen. Das Gerüst ist der eine Posten der Anlage, der nach der Montage wieder verschwindet. Bezahlt wird er trotzdem – die Frage ist nur, mit welchem Steuersatz und zu welcher Endsumme.

Quellen (Stand: 14. September 2026)

Sie planen ein Bauvorhaben?

Fordern Sie jetzt unverbindlich Ihr kostenloses Gerüst-Angebot an — mit Aufmaß, transparenter Aufstellung und festem Preis für Ihr Projekt in Bayern.

Kostenloses Angebot anfragen

Begriffe auf dieser Seite

1Absturzhöhe
Höhenunterschied zwischen der Absturzkante eines Arbeitsplatzes oder Verkehrswegs und der tiefer liegenden Aufprallfläche. Am Gerüst ist Seitenschutz spätestens ab 2 m Absturzhöhe Pflicht.
2Fanggerüst
Schutzgerüst, das abstürzende Personen von höher gelegenen Arbeitsplätzen auffängt, wenn dort kein Seitenschutz möglich ist. Es dient nicht als Arbeitsplatz, sondern ausschließlich der Absturzsicherung.
3PSAgA
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz: Auffanggurt, Verbindungsmittel und Anschlagpunkt, die eine stürzende Person auffangen. Sie ist erst zulässig, wenn technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind – kollektive Sicherungen haben Vorrang.
4Gerüstersteller
Betrieb oder Person, die ein Gerüst auf-, um- oder abbaut. Der Ersteller montiert nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung, lässt das Gerüst durch eine befähigte Person prüfen und übergibt es mit Freigabe und Kennzeichnung.
5Befähigte Person
Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 BetrSichV). Im Gerüstbau prüft sie das Gerüst vor der Freigabe.
6Inaugenscheinnahme
Sicht- und bei Bedarf Funktionskontrolle eines Gerüsts durch eine qualifizierte Person des verwendenden Betriebs. Sie ist vor jeder Verwendung Pflicht – auch wenn der Ersteller das Gerüst bereits geprüft und freigegeben hat.
7TRBS 2121 Teil 1
Technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und regelt u. a. die Prüfpflichten an Gerüsten.
8Gerüstverwender
Betrieb, dessen Beschäftigte ein von anderen erstelltes Gerüst benutzen. Der Verwender muss sich vor der Benutzung durch eine qualifizierte Person von der Mängelfreiheit überzeugen (Inaugenscheinnahme).
9Rahmengerüst
Systemgerüst aus vorgefertigten Vertikalrahmen, die mit Belägen, Diagonalen und Geländern zu festen Feldern verbunden werden. Es ist die übliche Bauart des Fassadengerüsts.
10DIN 18451
ATV „Gerüstarbeiten“ der VOB Teil C. Mit der Ausgabe 2023-09 ist die frühere vierwöchige Grundeinsatzzeit entfallen; die Gebrauchsüberlassung wird seither als einheitliche Leistung je angefangener Woche abgerechnet.
Alle Begriffe im Gerüstbau-Lexikon →