Recht & Genehmigung Bayern

Gerüst auf dem Gehweg: Wer räumt und streut im Winter? Was in Bayern geregelt ist – und was nicht

Symbolbild: Gerüst mit überdachtem Fußgängerdurchgang in einer verschneiten Altstadtgasse; davor streut eine Person, von hinten zu sehen, Splitt

Für die Nacht auf Dienstag kündigt der Deutsche Wetterdienst in seiner Vorhersage für Südbayern vom Montag, 12. Oktober 2026, 10:30 Uhr, an: „Tiefstwerte +3 bis -2 Grad. Verbreitet Frost in Bodennähe.“ Danach wird es laut derselben Vorhersage wieder milder; von Schnee oder Glätte ist darin keine Rede. Es ist trotzdem ein guter Zeitpunkt für eine Frage, die sich an Fassadenbaustellen über den Winter stellt: Das Gerüst steht auf dem Gehweg – wer räumt und streut dort? Die Fotos zu diesem Beitrag sind Symbolbilder und zeigen keine aktuelle Wetterlage.

Die Grundregel ist in Bayern klar angelegt: Das Landesgesetz erlaubt den Gemeinden, per Verordnung die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu verpflichten – die vier Städte, deren Verordnungen wir gelesen haben, haben das getan. Für die Fläche unter dem Gerüst und im Fußgängerdurchgang ist die Lage weniger eindeutig: Keine der Vorschriften, die wir für diesen Beitrag gelesen haben, regelt ausdrücklich, wer dort räumt und streut. Wir stellen deshalb beides nebeneinander: was geregelt ist – am Beispiel von München, Nürnberg, Regensburg und Augsburg – und was die Beteiligten untereinander klären sollten, bevor der erste Schnee fällt.

Kurz gesagt: Die Pflicht der Anlieger, den öffentlichen Gehweg zu räumen und zu streuen, entsteht durch die Verordnung der Gemeinde, nicht unmittelbar durch das Landesgesetz. Verpflichtet werden Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte der anliegenden Grundstücke; wer Dritte einsetzt, bleibt nach allen vier Verordnungen verantwortlich. Gerüste nennt keine von ihnen. Die Vorschriften zur Sondernutzung1 legen wiederum dem, der die Straße für das Gerüst nutzt, eigene Pflichten auf – das Räumen und Streuen nennen auch sie nicht ausdrücklich als Aufgabe eines Beteiligten. Wer im Durchgang unter dem Gerüst tatsächlich räumt, steht in keiner der Vorschriften, die wir gelesen haben, ausdrücklich; festgelegt sein kann es im Bescheid. Deshalb: klären und festhalten, wer es übernimmt – bevor der erste Schnee fällt oder es glatt wird.

Die Grundregel: Die Gemeinde kann die Eigentümer verpflichten

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nimmt in Art. 51 Abs. 1 zunächst die Gemeinden selbst in die Pflicht: Sie haben innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere dazu verpflichtet sind. Für die Gehwege gibt Abs. 5 ihnen ein zweites Werkzeug. Die Gemeinden können die Eigentümer der angrenzenden oder erschlossenen Grundstücke und die dinglich Nutzungsberechtigten durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege „bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten“. Die Verkehrszeit bestimmt die Gemeinde in der Verordnung; das Gesetz setzt nur den äußersten Rahmen: „der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen“.

Zwei Begriffe begegnen einem beim Nachlesen. Dinglich nutzungsberechtigt ist zum Beispiel, wer ein Erbbaurecht oder einen Nießbrauch an dem Grundstück hat; so nennen es die Verordnungen in München (§ 3 Abs. 2) und Nürnberg (§ 7 Abs. 1). Und mehrere Verordnungen sprechen statt von Gehwegen von „Gehbahnen“: In München zählt dazu, wo kein Gehweg besteht, auch der Rand der Straße in der für Fußgänger erforderlichen Breite (§ 2 Abs. 2). Wir schreiben im Folgenden einfach Gehweg.

Drei Dinge folgen aus dem Landesgesetz. Die Pflicht des einzelnen Eigentümers ergibt sich aus der Verordnung seiner Gemeinde, nicht direkt aus dem Gesetz – deshalb lohnt der Blick ins Ortsrecht. Als Adressaten einer solchen Verordnung nennt das Gesetz Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte; Mieter, Hausverwaltungen oder Baufirmen nennt es nicht, und über deren zivilrechtliche Verantwortung sagt es an dieser Stelle nichts. Und eine Räumbreite in Metern steht im Landesgesetz nicht.

Vier Städte, vier Verordnungen

Die vier Verordnungen heißen unterschiedlich: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung in München und Augsburg, Straßenreinigungsverordnung in Nürnberg, Sicherungsverordnung in Regensburg. Die Grafik zeigt die Zeitfenster, die Tabelle die Einzelheiten; auf dem Smartphone lässt sich die Tabelle seitlich wischen.

Zeitfenster für das Räumen und Streuen: Das Landesgesetz lässt eine Verkehrszeit frühestens ab 6 Uhr und längstens bis 22 Uhr zu; München, Regensburg und Augsburg nennen werktags 7 Uhr und sonn- und feiertags 8 Uhr, Nürnberg an allen Tagen 7 Uhr, alle vier Städte 20 Uhr als Ende
Der Rahmen des Landesgesetzes reicht von 6 bis 22 Uhr – die vier Städte nutzen ihn nicht aus. Eigene Darstellung nach Art. 51 Abs. 5 BayStrWG und den Verordnungen der vier Städte (Stand: 12. Oktober 2026)
StadtMünchenNürnbergRegensburgAugsburg
Verordnung vom17.12.201015.10.2010, zuletzt geändert am 06.02.202420.06.201116.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024
VerpflichtetEigentümer; für Gehwege mit Anschluss an die städtische Straßenreinigung von den Räum- und Streumaßnahmen befreit (§ 12 Abs. 1)Anlieger selbst, auch im Zwangsreinigungsgebiet, in dem die Stadt die Straßen reinigt; in Eigentümergemeinschaften jeder Mit- oder SondereigentümerEigentümer der angrenzenden und der erschlossenen GrundstückeVorder- und Hinterlieger, also Anlieger, die an die Straße angrenzen oder über sie mittelbar erschlossen werden; gemeinsame Geh- und Radwege sind ausgenommen
Morgenswerktags spätestens bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr (§ 5 Abs. 2)spätestens bis 7 Uhr, an allen Tagen (§ 20 Abs. 1)Verkehrszeit ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr (§ 2 Abs. 2)werktags spätestens bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr (§ 10 Abs. 1)
AbendsWiederholung bis 20 UhrWiederholung bis 20 UhrVerkehrszeit endet um 20 UhrWiederholung bis 20 Uhr
StreumittelSand oder andere geeignete Mittel; ätzende Stoffe wie Streusalz sind untersagtnur abstumpfende Mittel; Salz und Salz-Gemische verboten, auftauende Mittel an besonders gefährlichen Stellen zulässigabstumpfende Stoffe; Mischung mit höchstens 25 % Auftaumitteln nur auf Treppen, an stärkeren Steigungen und bei Eisregenabstumpfende Stoffe; Streusalz nur bei besonderer Glättegefahr im unumgänglichen Mindestmaß; gestattet ist ein Splitt- oder Sand-Salz-Gemisch mit höchstens 10 % Salz
Wer Dritte einsetztbleibt verantwortlich (§ 3 Abs. 4)bleibt gegenüber der Stadt verantwortlich (§ 10 Abs. 3)bleibt verantwortlich (§ 1 Abs. 4)bleibt verantwortlich (§ 12 Abs. 1)
Geldbuße laut Verordnungkein Betrag genanntkein Betrag genanntbis zu 500 Eurobis zu 1.000 Euro

Die Unterschiede liegen im Detail, die Gemeinsamkeit ist deutlich: Alle vier Verordnungen wenden sich an Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte, und alle vier lassen deren Verantwortung bestehen, wenn sie einen Hausmeisterdienst oder andere Dritte beauftragen. Nürnberg bezieht das ausdrücklich auf das Verhältnis zur Stadt: „Ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Stadt wird hierdurch jedoch nicht berührt.“

Ein Hinweis zum Nachlesen: Die Stadtrechtssammlungen im Netz sind Lesefassungen; amtlich ist jeweils die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Sonderfall München: das Straßenverzeichnis

In München hängt viel davon ab, ob der Gehweg vor dem Haus an die städtische Straßenreinigung angeschlossen ist. Die Stadt beschreibt das Gebiet so: „Das Vollanschlussgebiet entspricht in etwa dem Gebiet innerhalb und einschließlich des Mittleren Ringes sowie dem Kernbereich von Pasing.“ Dort räumt und streut der städtische Winterdienst auch die Gehwege, und die Eigentümer zahlen Straßenreinigungsgebühren. Maßgeblich ist aber nicht diese grobe Umschreibung, sondern das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung, das Straßen abschnittsweise einstuft. Für Straßen der Reinigungsklasse F, die das Baureferat nach Auskunft der Stadt nur teilweise betreut, und für nicht aufgeführte Straßen gilt danach, dass „die Wintersicherungspflicht auf den anliegenden Gehwegen“ bei den Grundstückseigentümern bleibt. Welche Maßnahmen die Stadt wann durchführt, liegt nach der Satzung ausschließlich im Ermessen des Baureferats (§ 5 Abs. 2).

Auch wer angeschlossen ist, hat unter anderem diese Restpflicht: Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf den Gehweg fällt oder geworfen wird, ist unverzüglich zu räumen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung). Solange die städtische Straßenreinigung durch außerordentliche Umstände gehindert ist – die Verordnung nennt Unwetterkatastrophen, plötzlichen Wetterumschlag und Streik –, leben die Sicherungspflichten der Verpflichteten in vollem Umfang wieder auf; den Eintritt eines solchen Falls gibt die Stadt bekannt (§ 12 Abs. 2).

Was das Gerüst ändert – und was niemand ausdrücklich regelt

Im Wortlaut der vier Winterdienst-Verordnungen kommt das Gerüst nicht vor. Wir haben darin nach Gerüsten und Baustellen gesucht – ohne Treffer. Als Verpflichtete nennen die Verordnungen Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte; was gilt, wenn die Fläche vor dem Haus von einem Gerüst belegt ist, sagen sie nicht – weder in die eine noch in die andere Richtung. Drei der vier Verordnungen enthalten eine Klausel, nach der die Stadt in Härte- oder Sonderfällen eine eigene Regelung trifft: Nürnberg für Sonderfälle, die die Verordnung nicht erfasst, und für Härtefälle (§ 16), Regensburg für Härtefälle sowie für zweifelhafte oder strittige Fälle (§ 6), Augsburg für Härtefälle (§ 13 Abs. 2). In der Münchner Verordnung haben wir eine solche Klausel nicht gefunden. Ob ein Gerüst ein solcher Fall ist, steht in keiner der drei.

Daneben gibt es Vorschriften, die an das Gerüst als Sondernutzung anknüpfen. Sie legen Pflichten fest – aber keine von ihnen nennt das Räumen und Streuen ausdrücklich als Aufgabe eines Beteiligten:

  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18: Der Erlaubnisnehmer hat nach Abs. 4 „die Sondernutzungsanlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten“. Der Wortlaut nennt die Sondernutzungsanlagen; Schnee und Eis auf dem Gehweg kommen dort nicht vor. Abs. 3 verpflichtet ihn außerdem, dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen – auch das ohne ein Wort zum Winterdienst.
  • München, Sondernutzungsrichtlinien: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn „die Straßenreinigungsarbeiten bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 3). Das macht den Winterdienst zu einem Prüfpunkt der Erlaubnis; wessen Aufgabe er ist, steht dort nicht. Sie lenken das Ermessen der Verwaltung (§ 1 Abs. 4) und halten fest: Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, treffen die Verpflichtungen aus den Richtlinien neben dem Erlaubnisnehmer auch den Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks; bei Baumaßnahmen sind Bauherr und bauausführende Firma der Stadt gegenüber „in gleicher Weise verpflichtet“ (§ 5 Abs. 2 und 3).
  • München, Antrag auf verkehrsaufsichtliche Erlaubnis: Das Formular (Stand 15.09.2026) fragt bei Gerüsten ab, ob ein Tunnel, also ein Durchgang unter dem Gerüst, vorgesehen ist und welche lichte Breite er hat. Es enthält eine Erklärung, mit der eine Person die Verantwortung für die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle übernimmt, und den Hinweis: „Alle Schäden, Unfälle und Schadensersatzansprüche Dritter, die sich bei Inanspruchnahme der verkehrsaufsichtlichen Erlaubnis ergeben können, gehen zu Lasten der erlaubnisnehmenden Person.“ Zu Schnee und Glätte enthält es nichts.
  • München, Aufgrabungsordnung: Diese Verwaltungsanordnung, zuletzt geändert 2001, zählt das Aufstellen von Gerüsten zu den Baumaßnahmen und bestimmt in § 15 Nr. 1: „Unterhalt und Verkehrssicherung der für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen obliegen dem Maßnahmeträger so lange, bis die Abt. Straßenbau diese Fläche nach Maßgabe der folgenden Ziffern förmlich übernommen hat.“ Der Paragraf ist überschrieben mit „Übernahme der in Anspruch genommenen Flächen“; seine weiteren Ziffern regeln das Verfahren der Übernahme. Den Winterdienst nennt die Anordnung nicht. Wer bei einem Gerüst an einer Hausfassade der Maßnahmeträger ist, sagt sie nicht ausdrücklich – als private Maßnahmeträger bezeichnet sie alle Behörden, Unternehmen und Personen, die nicht zu den aufgezählten öffentlichen Trägern gehören (§ 1 Nr. 2).
  • Regensburg, Sondernutzungssatzung: „Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung veranlasst sind, und der von ihm errichteten Anlagen“ (§ 5 Abs. 2). Von Schnee oder Glätte spricht die Satzung nicht.
  • Nürnberg, Sondernutzungssatzung: „Der Sondernutzer haftet für die Verkehrssicherheit der Sondernutzungsanlagen und sämtliche Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen“ (§ 12 Abs. 1). Der erste Teil des Satzes betrifft die Anlage, der zweite Schäden durch die Sondernutzung; den Winterdienst nennt die Satzung nicht. Eine Erlaubnis wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 unter anderem dann nicht erteilt, wenn „die Straßenreinigung erheblich erschwert wird“ und sich das auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausschließen lässt.

Ob aus einer dieser Vorschriften eine Räumpflicht eines Beteiligten folgt, sagt keiner der Texte. Das wäre Auslegung im Einzelfall – und nichts, was dieser Beitrag leisten kann. Belegt ist, wo es konkret werden kann: im Bescheid. München nennt für Bauvorhaben auf öffentlichem Grund „zwei Arten von Erlaubnissen“, eine Sondernutzungserlaubnis2 und eine verkehrsrechtliche Anordnung; Nürnberg spricht von einer Genehmigung, zu der eine verkehrsrechtliche Anordnung mit Auflagen ergeht. Welcher Bescheid die Auflagen trägt, kann sich unterscheiden: Ist nach Straßenverkehrsrecht eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es nach Art. 21 BayStrWG keiner eigenen Sondernutzungserlaubnis; die Bedingungen und Auflagen, die die sonst zuständige Behörde verlangt, sind dann in der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Für die Sondernutzung bestimmt Art. 66 Nr. 2 BayStrWG, dass mit Geldbuße belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig „die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt“. Ob solche Bescheide Auflagen zum Winterdienst enthalten, ist nicht veröffentlicht. Es hilft nur: alle Bescheide lesen, die für die Baustelle ergangen sind.

Auch für das Münchner Vollanschlussgebiet bleibt eine Frage offen: Weder Satzung noch Verordnung sagen, ob der städtische Winterdienst auch im Durchgang unter einem Gerüst räumt. Nachfragen lässt sich vor dem Aufbau bei der Stelle, die die Erlaubnis erteilt; wie der Antrag abläuft, steht im Beitrag Sondernutzungserlaubnis für das Gerüst auf dem Gehweg.

Symbolbild: Gerüstfüße auf Holzunterlagen am verschneiten Gehweg, daneben eine geräumte und gestreute Spur bis zum Bordstein, an der Hauswand Schneeschieber und Eimer mit Splitt, im Hintergrund eine Person von hinten
Symbolbild: Zwischen Gerüstfüßen und Bordstein kann die Spur schmal werden – wer sie räumt und streut, sollte vorher feststehen

Was die Rechtsprechung allgemein sagt – und wozu sie schweigt

Eine Entscheidung speziell zum Winterdienst unter einem Gerüst haben wir nicht gefunden. Es gibt aber allgemeine Sätze des Bundesgerichtshofs zur Räum- und Streupflicht und zur Übertragung von Sicherungspflichten, die den Rahmen abstecken. Keiner der Fälle betraf ein Gerüst, keiner kam aus Bayern; in allen ging es um Schadensersatz, nicht um die Durchsetzung einer Ortsverordnung.

  • Wann die zivilrechtliche Streupflicht einsetzt: Sie „setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus“ – grundsätzlich eine allgemeine Glätte und nicht nur einzelne Glättestellen; allgemeine Glätte heißt dabei nicht, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt sein muss (Beschluss vom 1. Juli 2025 – VI ZR 357/24, ein Fall aus Hessen). Nach einem Leitsatz des Urteils vom 14. Februar 2017 (VI ZR 254/16) genügen auch erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch vereinzelte Glättestellen.
  • Wie weit eine Ortssatzung reicht: Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist nach einem weiteren Leitsatz dieses Urteils regelmäßig so zu verstehen, dass sie keine Leistungspflichten begründet, die über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehen (VI ZR 254/16, ein Sturz auf einem Gehweg in Nordrhein-Westfalen). Ob eine bayerische Verordnung mit Geldbuße durchgesetzt werden kann, war nicht Thema.
  • Wenn ein Dritter übernimmt: Die Sicherungspflicht kann nach dem BGH mit entlastender Wirkung auf einen anderen übertragen werden; beim ursprünglich Verantwortlichen bleiben dann Kontroll- und Überwachungspflichten. Voraussetzung ist, „dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird“. Wer mit der Sicherung beauftragt ist und sie tatsächlich übernimmt, sodass sich der ursprünglich Verantwortliche darauf verlässt, ist nach derselben Entscheidung selbst verantwortlich – auch dann, wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist (Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 126/07, ein Berliner Fall, in dem ein Vermieter den Winterdienst vergeben hatte; der BGH verwies die Sache zurück und entschied nicht selbst, ob gehaftet wird).
  • Was beim Übertragenden bleibt: Als allgemeinen Grundsatz hält der BGH fest, wer die Aufgabe abgibt, sei „nicht völlig entlastet“ und bleibe in Grenzen verpflichtet, den Dritten zu überwachen. Im entschiedenen Fall kam es darauf nicht an: Der Beklagten, der das Grundstück gehörte, war die Verfügungsgewalt darüber durch eine behördliche Besitzeinweisung entzogen, und der BGH sah dort keinen Raum mehr für Überwachungspflichten (Urteil vom 13. Juni 2017 – VI ZR 395/16, ein Fall aus Sachsen, in dem ein Ast auf ein geparktes Auto gefallen war).

Wie diese Sätze auf eine Baustelle mit Gerüst, mehreren Firmen und einem Hausmeisterdienst anzuwenden sind, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Eine Regel für das Gerüst lässt sich aus ihnen nicht ablesen. Sie zeigen aber, warum sich die Absprache lohnt: Der BGH knüpft die Entlastung dessen, der die Aufgabe abgibt, an eine klare und eindeutige Vereinbarung – und er lässt den Beauftragten, der die Sicherung tatsächlich übernimmt und auf den sich der andere verlässt, auch ohne wirksamen Vertrag selbst verantwortlich sein.

Praxis: Was vor dem ersten Schnee geklärt sein sollte

Das Folgende ist Organisationspraxis aus unserer Arbeit, keine Rechtsauskunft. Einen Anhaltspunkt für das Vorgehen gibt die DGUV Information 201-0113 zu Gerüsten. Sie wendet sich hauptsächlich an Gerüstbaubetriebe und an Betriebe, die Gerüste nutzen. Vor Beginn der Arbeiten ist danach zu klären, ob Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich sind. Wenn ja, sind sie nach der Schrift „im Einvernehmen“ mit den Eigentümern oder Betreibern der baulichen Anlage beziehungsweise den zuständigen Behörden festzulegen. Vom Winterdienst spricht die Schrift nicht – der Gedanke, vorher miteinander zu reden, passt aber auch hier.

  1. Wer räumt und streut im Durchgang – und in welchem Zeitfenster? Maßgeblich sind die Zeiten der eigenen Gemeinde, siehe Tabelle.
  2. Was steht in den Bescheiden? Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung auf Auflagen zu Schnee und Eis durchsehen.
  3. In München: Ist der Gehweg angeschlossen? Das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung beantwortet das abschnittsweise. Ob das städtische Räumgerät am Gerüst vorbeikommt, steht dort nicht – nachfragen.
  4. Passt ein Schneeschieber durch? Zwischen Gerüstfüßen, Hauswand und Bauzaun kann es eng werden.
  5. Wohin mit dem Schnee? Regensburg und Augsburg verlangen, dass beim Anhäufen mindestens ein Meter Gehweg frei bleibt; Nürnberg verlangt, wo es die Verkehrsbedürfnisse erfordern, Lücken im Schneewall am Gehwegrand (die Verordnung nennt sie „Durchgänge“). Steht ein Gerüst auf dem Gehweg, kann der Platz dafür knapp werden.
  6. Welches Streumittel erlaubt die Stadt? Die vier Städte unterscheiden sich, siehe Tabelle.
  7. Wer schaut an Tagen ohne Baustellenbetrieb nach? An Wochenenden, an Feiertagen und in der Winterpause ist womöglich niemand von der Baustelle vor Ort.
  8. Was ist mit Schnee und Eis, die vom Gerüst auf den Gehweg gelangen? Die vier Winterdienst-Verordnungen nennen das Gerüst auch hier nicht; München erwähnt Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf den Gehweg fällt (§ 12 Abs. 1). Art. 18 Abs. 4 BayStrWG und die Nürnberger Sondernutzungssatzung sprechen von Unterhaltung und Verkehrssicherheit der Anlage, nennen Schnee und Eis aber ebenfalls nicht. Der Punkt gehört deshalb in die Absprache.
  9. Wo ist das festgehalten? Im Gerüstauftrag, im Vertrag mit dem Hausmeisterdienst oder in einer kurzen schriftlichen Absprache. Die Schriftform ist unsere Empfehlung, damit sich die Absprache später nachweisen lässt; eine gesetzliche Vorgabe ist sie nicht.

Ein eigenes Thema ist, was auf dem Gerüst selbst gilt: Dort kommen die Regeln des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten hinzu. Wie ein Gerüst nach einem Wetterereignis geprüft wird, beschreibt unser Beitrag Gerüst nach dem Sturm. Ruht die Fassadenarbeit im Winter, bleibt das Gerüst häufig trotzdem aufgebaut – was das für Vertrag und Erlaubnis bedeutet, erklärt der Beitrag Wie lange darf ein Gerüst stehen?

Wann der erste Frost im Mittel kommt

Bis wann sollte die Absprache stehen? Einen groben Anhaltspunkt für den Kalender gibt der erste Frost – auch wenn Frost noch kein Schnee ist. Wir haben dazu die Tagesdaten des Deutschen Wetterdienstes für drei bayerische Stationen ausgewertet, Zeitraum 1991 bis 2020. Gezählt haben wir den ersten Tag der zweiten Jahreshälfte mit Luftfrost, also mit einer Tiefsttemperatur unter 0 Grad in zwei Metern Höhe. Frost in Bodennähe, wie ihn die aktuelle Vorhersage nennt, ist etwas anderes: Er kann auftreten, wenn die Luft in zwei Metern Höhe noch über 0 Grad hat. Der erste Tag mit Luftfrost fiel im Mittel in Nürnberg auf den 18. Oktober, in Regensburg auf den 21. Oktober und an der Station München-Stadt auf den 7. November. Der früheste erste Frosttag in diesen dreißig Jahren war in Nürnberg und Regensburg der 26. September 2018. Das ist eine eigene Auswertung und keine Vorhersage: Eine Messstation ist nicht die eigene Straße, Frost allein bedeutet noch keine Glätte, und für den Winter 2026/27 sagen diese Zahlen nichts.

Fazit

Wer räumt und streut, wenn das Gerüst auf dem Gehweg steht? Die vier Verordnungen, die wir gelesen haben, nennen als Verpflichtete Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte; Gerüste erwähnen sie nicht – weder als Ausnahme noch als Sonderfall. Die Vorschriften zur Sondernutzung legen dem, der die Straße für das Gerüst nutzt, eigene Pflichten auf – für seine Anlage, in München und Regensburg auch für die genutzte Fläche, in Nürnberg für Schäden aus der Sondernutzung –, nennen das Räumen und Streuen aber ebenfalls nicht ausdrücklich als Aufgabe eines Beteiligten. Wer die Arbeit im Durchgang unter dem Gerüst tatsächlich übernimmt, regelt keiner dieser Texte ausdrücklich. Es kann im Bescheid stehen. Unabhängig davon empfiehlt sich die Absprache zwischen Eigentümer, Hausverwaltung, Hausmeisterdienst und den Firmen auf der Baustelle.

Für Eigentümer und Hausverwaltungen in München, Nürnberg, Regensburg oder Augsburg heißt das: die Verordnung der eigenen Stadt lesen, die Bescheide lesen und festhalten, wer räumt – bevor der erste Schnee fällt. Wir erstellen Gerüstangebote mit festem Preis, benannter Fläche und Standzeit4. Wer am eingerüsteten Gehweg räumt und streut, ist damit noch nicht beantwortet – sprechen Sie die Frage schon bei der Anfrage an, damit sie nicht zwischen den Beteiligten hängen bleibt.

Dieser Beitrag gibt Gesetzestext, Ortsrecht und Gerichtsentscheidungen wieder (Stand: 12. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir bieten selbst Gerüstbau an und haben an der Frage ein eigenes Interesse; wer im Einzelfall räumen muss oder für einen Unfall einzustehen hat, beurteilen wir nicht – das entscheidet im Streitfall das Gericht. Individuelle Bescheide sind nicht öffentlich; was in Erlaubnis und verkehrsrechtlicher Anordnung zu Schnee und Eis steht, lässt sich nur dort nachlesen.

Quellen (Stand: 12. Oktober 2026)

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Begriffe auf dieser Seite

1Sondernutzung
Nutzung öffentlicher Straßen, Geh- und Parkflächen über den Gemeingebrauch hinaus – etwa durch ein Gerüst auf dem Gehweg. Sie ist erlaubnispflichtig; in Bayern bildet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz die Grundlage. ↩
2Sondernutzungserlaubnis
Behördliche Erlaubnis, öffentlichen Verkehrsraum – etwa Gehweg oder Parkstreifen – für ein Gerüst zu nutzen. In Bayern wird sie nach Art. 18 BayStrWG nur befristet oder auf Widerruf erteilt und ist gebührenpflichtig. ↩
3DGUV Information 201-011
DGUV-Schrift „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ (Ausgabe Januar 2023) – die praktische Handlungsanleitung für Gerüstersteller und Gerüstverwender im heute gültigen Regelwerk. ↩
4Standzeit
Zeitraum, in dem ein Gerüst steht und dem Auftraggeber überlassen ist. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; Grenzen setzen der Vertrag, die befristete Sondernutzung, laufende Prüfpflichten und das Nachbarrecht. ↩
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