Tariflohn 20,10 Euro ab 1. Oktober: Was die neue Stufe für Ihr Gerüstangebot bedeutet – und was nicht
Am 1. Oktober 2026 steigt der tarifliche Ecklohn im Gerüstbauer-Handwerk von 19,25 auf 20,10 Euro je Stunde. Es ist die zweite Stufe des Lohntarifvertrags vom 25. September 2025 – kein neuer Vertrag, sondern ein Termin, der seit einem Jahr feststeht. Wer gerade ein Gerüstangebot auf dem Tisch hat oder eines einholen will, stellt sich trotzdem die naheliegende Frage: Hat das etwas mit meinem Preis zu tun?
Die kurze Antwort hat drei Teile. Erstens: Der Lohntarifvertrag regelt Löhne, keine Preise – und er gilt unmittelbar nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zweitens: Der Branchenmindestlohn von 14,35 Euro – die Lohnhöhe, die eine Rechtsverordnung in ihrem Geltungsbereich auch auf Arbeitgeber ohne Tarifbindung erstreckt – bewegt sich am 1. Oktober überhaupt nicht. Drittens: Ob und wie eine Lohnstufe in einem einzelnen Angebot ankommt, hängt von der Tarifbindung des Betriebs ab, von einer Anrechnungsregel im Tarifvertrag selbst und von der Kalkulation – von außen ist das nicht erkennbar. Wir vermitteln Gerüstbauleistungen und nennen deshalb keine Preiserwartung, in keine Richtung. Was wir sagen können: was genau sich ändert, für wen – und was in Ihrem Angebot rechtlich zählt.
| Was | Ändert sich am 1. Oktober 2026? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Tariflöhne der Berufsgruppen M1 bis VII, außer VI b | ja, um rund 4,4 Prozent | § 2 Nr. 1 und 3 des Lohntarifvertrags |
| Berufsgruppe VI b (Helfer im ersten Monat der Beschäftigung) | nein – eigene Stichtage 1. Januar 2026 und 1. Januar 2027 | § 2 Nr. 3 des Lohntarifvertrags |
| Branchenmindestlohn (14,35 Euro) | nein – nächste Stufe am 1. Januar 2027 (14,90 Euro) | 9. GerüstbauerArbbV, Anlage § 2 |
| Gesetzlicher Mindestlohn (13,90 Euro) | nein – nächste Stufe am 1. Januar 2027 (14,60 Euro) | § 1 MiLoV5 |
| Ausbildungsvergütungen | nein – der Ausbildungstarifvertrag kennt nur den Stichtag 1. November 2025 | § 2 Nr. 1 TV Ausbildungsvergütungen |
| Beitragssatz der Sozialkasse | kein Stichtag 1. Oktober veröffentlicht; mit den Löhnen wächst die Bemessungsgrundlage, nicht der Satz | SOKA GERÜSTBAU, Stand 21.09.2026 |
| Bereits geschlossene Verträge | der Lohntarifvertrag ordnet Arbeitsverhältnisse, nicht Ihren Vertrag mit dem Betrieb; was dort gilt, richtet sich nach dem Vereinbarten – dazu der Abschnitt „Ihr Angebot: was rechtlich zählt“ | § 4 Abs. 1 TVG |
Die Zahl und die ganze Leiter
Der Kernsatz steht in § 2 Nr. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk: „Ab dem 1. November 2025 beträgt der Bundesecklohn (Berufsgruppe III = 100%) 19,25 Euro und ab dem 1. Oktober 2026 20,10 Euro.“ Geschlossen haben ihn der Bundesverband Gerüstbau und die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk mit der IG BAU; unterzeichnet wurde er am 25. September 2025 in Wiesbaden. Er gilt für das gesamte Bundesgebiet mit einer einzigen Lohntabelle und erfasst gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Mit dem Ecklohn wandern neun der zehn Zeilen: Vom Lagerarbeiter (15,40 auf 16,08 Euro) bis zum Gerüstbaumeister (25,99 auf 27,14 Euro) steigen sie um rund 4,4 Prozent – nach unserer Rechnung, auf zwei Dezimalstellen gerundet, zwischen 4,39 und 4,46 Prozent. Die zehnte Zeile macht nicht mit: die Berufsgruppe VI b, der Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung. Für sie nennt § 2 Nr. 3 des Tarifvertrags eigene Stichtage, den 1. Januar 2026 und den 1. Januar 2027.
Zur Einordnung: Die erste Stufe – laut Bundesinnung plus 7,5 Prozent auf 19,25 Euro – gilt seit dem 1. November 2025. Davor hatte der Ecklohn seit Oktober 2022 stillgestanden; die Lohnrunde 2023 war am 2. November 2023 in der vierten Verhandlung gescheitert. Die Gewerkschaft addiert beide Stufen in ihrer Mitteilung zu 11,9 Prozent. Und der Vertrag ist erstmals zum 31. Oktober 2027 kündbar – eine dritte Stufe des Ecklohns enthält er nicht. Nur die Berufsgruppe VI b steigt nach dem 1. Oktober noch einmal: am 1. Januar 2027 auf 14,90 Euro (§ 2 Nr. 3).
Für wen dieser Tarifvertrag gilt
Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes „die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist“ – hier also Mitgliedsbetriebe von Bundesverband und Bundesinnung auf der einen und IG-BAU-Mitglieder auf der anderen Seite. Nur zwischen „den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen“, gelten die Lohnnormen nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Die Sozialkasse der Branche, getragen von beiden Tarifparteien, sagt es auf ihrer Tarifvertragsseite so:
SOKA GERÜSTBAU, Tarifverträge (abgerufen am 21.09.2026): „Hinweis: Die Tarifverträge Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR), Regelung der Löhne im Gerüstbauer-Handwerk und Regelung der Ausbildungsvergütung sind nicht allgemeinverbindlich, d.h. gelten unmittelbar nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
Dasselbe hält das Tarifregister des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Branchenblatt fest. Verwirrend ist das deshalb, weil im Gerüstbau eine ganze Reihe anderer Tarifverträge sehr wohl allgemeinverbindlich sind: der Rahmentarifvertrag, das Sozialkassenverfahren, die Zusatzversorgung, der Lohnausgleich, die Berufsbildung. Erst im Sommer kamen weitere Erklärungen hinzu – im Bundesanzeiger vom 3. August 2026 stehen vier Bekanntmachungen des Bundesarbeitsministeriums vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 03.08.2026 B1 bis B4), darunter erstmals der TV Sommerausfallgeld1 mit Wirkung vom 1. Mai 2026, jeweils mit den dort genannten Einschränkungen. Der Lohntarifvertrag ist nicht darunter. Warum das eine nichts über das andere sagt, formuliert das Ministerium selbst: „Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nur für den bestimmten Tarifvertrag, für den sie ausgesprochen wird und nicht etwa für alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs.“
Zwei Ergänzungen, damit das Bild nicht zu einfach wird. Auch ein nicht tarifgebundener Betrieb kann den Tariflohn schulden – wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nimmt; eine solche Bezugnahme hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konstitutive Wirkung. Und ein tarifgebundener Betrieb kann sich der Oktoberstufe nicht durch Austritt entziehen: „Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet“ (§ 3 Abs. 3 TVG). Wie viele Betriebe tarifgebunden sind, ist amtlich nicht ausgewiesen; das Ministerium nennt in seiner allgemeinen Erläuterung zu Sozialkassen-Tarifverträgen als mögliches Risiko für deren Funktionsfähigkeit „eine schwankende Tarifbindung in der Branche“ – eine Zahl nennt es nicht. Für Sie als Auftraggeber heißt das: Ob der Betrieb, der Ihnen ein Angebot schickt, zum 1. Oktober höhere Löhne zahlen muss, können Sie dem Angebot nicht ansehen.
| Lohntarifvertrag | Branchenmindestlohn | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Tarifbindung nach §§ 3, 4 TVG | Rechtsverordnung nach § 7 AEntG (9. GerüstbauerArbbV) |
| Gilt für | tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sonst etwa über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag | alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Verordnung; wer an ihn gebunden ist, schuldet den Mindestlohn unmittelbar aus dem Tarifvertrag |
| Höhe | Ecklohn 20,10 Euro ab 1. Oktober 2026, übrige steigende Gruppen von 16,08 bis 27,14 Euro | 14,35 Euro seit 1. Januar 2026, 14,90 Euro ab 1. Januar 2027 |
| Zeitlicher Rahmen | erstmals kündbar zum 31. Oktober 2027 | Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft |
| Fundstelle | sokageruest.de, Tarifvertrag vom 25.09.2025 | BGBl. 2025 I Nr. 332 |
Die Untergrenze, die sich am 1. Oktober nicht bewegt
Von den Lohnhöhen der Branche ist eine durch Rechtsverordnung auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt – und das nur im Geltungsbereich dieser Verordnung: die Untergrenze aus dem TV Mindestlohn, dessen Rechtsnormen das Bundesarbeitsministerium mit der Neunten Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung vom 17. Dezember 2025 für anwendbar erklärt hat. Das ist keine Allgemeinverbindlicherklärung, sondern eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz – auch wenn beide Instrumente im Alltag oft unter demselben Wort erscheinen. Das Ministerium unterscheidet sie in seinem Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge schon nach dem Verkündungsorgan: „Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung werden im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden seit dem 1. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de verkündet.“
Die Anlage der Verordnung nennt in § 2 zwei Stufen – im Original in Tabellenform: 14,35 Euro ab dem 1. Januar 2026 und 14,90 Euro ab dem 1. Januar 2027. Eine Stufe zum 1. Oktober 2026 gibt es nicht; die Zollverwaltung führt in ihrer Übersicht entsprechend die Zeitfenster 01.01.26 bis 31.12.26 und 01.01.27 bis 31.12.27. Und hier schließt sich der Kreis zur Lohntabelle: Nach § 2 Nr. 4 des Lohntarifvertrags sind für Arbeitnehmer, „soweit sie nicht gemäß der Lohntabelle in eine höhere Gruppe einzustufen sind“, die Löhne nach Berufsgruppe VI b „nach näherer Maßgabe“ des TV Mindestlohn „zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 5 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“. Der Betrag, den die Verordnung in ihrem Geltungsbereich auch ohne Tarifbindung verbindlich macht, ist damit der Höhe nach genau derjenige der Zeile, die am 1. Oktober stehen bleibt.
Drei Genauigkeiten gehören dazu. Die Verordnung erfasst nur Betriebe, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III erbringen; Betriebe des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks, vom Bundesrahmentarifvertrag erfasste Baubetriebe und reine Hersteller oder Händler nimmt der Tarifvertrag ausdrücklich aus. Umgekehrt nennt sein Geltungsbereich ausdrücklich auch Betriebe, „die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen“ – ob ein reiner Materialvermieter die zusätzliche Bedingung der Verordnung erfüllt, beurteilen wir nicht. Lückenlos war die erstreckte Untergrenze nicht: Die Vorgängerverordnung trat mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft, die Neunte gilt erst seit dem 1. Januar 2026. Und nach unten ist wenig Platz: Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro und 2027 bei 14,60 Euro – der Abstand der Branchengrenze zum gesetzlichen Mindestlohn schrumpft von 45 auf 30 Cent, während zwischen ihr und dem tariflichen Ecklohn ab Oktober 5,75 Euro liegen.
Die Bremsen stehen im Tarifvertrag selbst
Selbst bei einem tarifgebundenen Betrieb ist offen, ob der 1. Oktober zu Mehraufwand führt. § 2 Nr. 6 des Lohntarifvertrags: „Soweit ein Betrieb in der Vergangenheit bereits Lohnerhöhungen vorgenommen hat, können diese Erhöhungen auf die neuen tariflichen Löhne durch den Betrieb angerechnet werden.“ Das ist eine Befugnis des Betriebs, keine automatische Verrechnung – und ihr Gegenstück steht direkt darunter: Wer betrieblich schon mehr verdient, als die Tabelle vorsieht, behält den höheren Stundenlohn (Nr. 7). Bundesinnungsmeister Marcus Nachbauer, Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite, ordnete den Abschluss in der Meldung seines Verbands vom 29. September 2025 so ein: „Anders als zunächst von der Gewerkschaft gefordert, erfolgen die Lohnsteigerungen aber nicht rückwirkend ab 2023. Für Mitgliedsbetriebe, die gemäß unserer Empfehlung zwischenzeitlich die Löhne erhöht haben, fällt die Steigerung daher sehr moderat aus.“
Dazu kommen drei Punkte, die zum vollständigen Bild gehören. Der Tarifstundenlohn ist kein nackter Grundlohn: Er enthält nach § 2 Nr. 5 bereits einen Zuschlag für witterungsbedingten Lohnausfall außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit. Die Ausbildungsvergütungen regelt ein eigener Tarifvertrag vom selben Tag; wer Auszubildender im Sinne dieses Vertrags ist, bestimmt er über die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV2). Eine zweite Stufe kennt er nicht: Die Vergütungen stehen seit dem 1. November 2025 bei 1.125, 1.300 und 1.550 Euro je nach Ausbildungsjahr. Und derselbe Abschluss enthielt mehr als Löhne: das Sommerausfallgeld – eine tarifliche Lohnfortzahlung von 75 Prozent des Stundenlohns für Stunden, die zwischen Mai und August witterungsbedingt ausfallen, höchstens 50 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr, den Betrieben erstattet über die Sozialkasse – und eine höhere tarifliche Zusatzrente. Wer nur die 4,4 Prozent nennt, zeichnet ein halbes Bild.
Was 4,4 Prozent rechnerisch bedeuten – und was die Rechnung nicht kann
Dass Lohnkosten in die Kalkulation eines Gerüsts eingehen, ist unstrittig. Offen ist, ob und wie eine einzelne Tarifstufe in einem einzelnen Angebot ankommt. Die folgende Rechnung ist deshalb ein Rechenbeispiel und ausdrücklich keine Erwartung: Sie zeigt, was 4,4 Prozent auf den Lohnanteil rein rechnerisch bedeuten würden, wenn alles andere gleich bliebe. Sie stützt sich auf eine Branchenstatistik, nicht auf eine Betriebskalkulation, und sie sagt nichts über Ihr Angebot.
| Rechenschritt oder Grundlage | Vorbehalt |
|---|---|
| Personalaufwendungen: 30,9 Prozent des Produktionswerts (Destatis, Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe 2023, Wirtschaftszweig 43.99; eigene Rechnung aus 4,418 zu 14,281 Milliarden Euro) | Sammelgruppe: 43.99 enthält neben dem Gerüstbau auch Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau sowie sonstiges Baugewerbe. Ein eigener Wert für den Gerüstbau wird nicht veröffentlicht |
| Datenbasis | nur rechtliche Einheiten ab 20 Beschäftigten, Berichtsjahr 2023, Stichprobenerhebung |
| Personalaufwendungen umfassen Löhne und Gehälter | der Lohntarifvertrag gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer, nicht für Angestellte |
| Annahme: alle Personalaufwendungen steigen um 4,4 Prozent | gilt allenfalls für tarifgebundene Betriebe – und entfällt, soweit ein Betrieb nach § 2 Nr. 6 anrechnet oder schon über Tarif zahlt |
| Ergebnis: gut ein Prozent des Produktionswerts | keine Prognose, kein Angebotspreis, keine Aussage über einen einzelnen Betrieb |
Mehr gibt die Statistik nicht her. Einen veröffentlichten Lohnkostenanteil am Mietpreis eines Gerüsts gibt es nicht, und keine der amtlichen oder verbandlichen Quellen, die wir für diesen Beitrag geöffnet haben, verknüpft die Tarifstufe mit einer Preisentwicklung. Auch die Sozialkassenbeiträge ändern daran nichts Grundsätzliches: Der veröffentlichte Beitragssatz von 24,1 Prozent bezieht sich auf die Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes – mit den Löhnen wächst der Betrag, nicht der Satz.

Ihr Angebot: was rechtlich zählt
Rechtlich maßgeblich für den Preis ist Ihr Vertrag, nicht der Tarifkalender – und davor die Frage, was für ein Papier Sie eigentlich in der Hand halten.
| Angebot | Freibleibendes Angebot | Kostenanschlag (umgangssprachlich: Kostenvoranschlag) | |
|---|---|---|---|
| Bindung des Betriebs | ja: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden“ (§ 145 BGB) | nein – § 145 BGB lässt zu, die Gebundenheit auszuschließen | der Anschlag ist eine Schätzung; ob ein Festpreis vereinbart ist, entscheidet der Vertrag |
| Wie lange? | bis zur genannten Frist (§ 148 BGB); ohne Frist nur so lange, wie der Betrieb eine Antwort „unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB) | – | – |
| Ihre Zusage | lässt den Vertrag zustande kommen, wenn sie rechtzeitig und ohne Änderungen erfolgt | ist noch kein Vertrag – es braucht die Bestätigung des Betriebs | – |
| Darf es teurer werden? | der vereinbarte Preis gilt | erst mit der Bestätigung steht der Preis | ja; eine zu erwartende wesentliche Überschreitung hat der Betrieb „unverzüglich“ anzuzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Betrieb nur der in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu (§ 649 Abs. 1 BGB) |
Drei Regeln aus dem Gesetz, die in der Praxis oft überraschen. Wer zu spät zusagt, schließt keinen Vertrag: „Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag“ (§ 150 Abs. 1 BGB). Wer „nur kurz“ etwas ändert – andere Standzeit3, anderer Termin, ein Nachlass –, nimmt nicht an: Eine Annahme unter Änderungen „gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag“ (Abs. 2) – und ein abgelehnter Antrag erlischt (§ 146 BGB).
Und der Kostenanschlag, wie er im Gesetz amtlich heißt, ist kein Blankoscheck, aber auch kein Festpreis. Eine Prozentgrenze nennt § 649 BGB nicht. Die Verbraucherzentrale spricht von „mehr als 15 bis 20 Prozent“; ein Merkblatt der Handwerkskammer Rheinhessen hält fest: „Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht.“ Ein eigenes Kündigungsrecht enthält § 649 BGB nicht – die Norm bestimmt, was der Betrieb nach einer solchen Kündigung noch verlangen kann. Wer wegen der Überschreitung kündigt, muss nach Darstellung der Verbraucherzentrale bereits erbrachte Teilleistungen bezahlen.
Wer das Risiko nicht tragen will, vereinbart einen Festpreis. „Dieser darf nicht überschritten werden“, schreibt die Verbraucherzentrale – und fügt hinzu, dass nachträglich vereinbarte Zusatzarbeiten eine Auftragsänderung mit eigenen Kosten sind.
Bleibt die Frage, ob ein Betrieb gestiegene Löhne nach Vertragsschluss weiterreichen kann. Das Gesetz kennt dafür die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) – eine Norm mit hoher Schwelle, die eine schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss und Unzumutbarkeit verlangt und an deren Ende nicht zwingend mehr Geld, sondern auch Rücktritt oder Kündigung stehen kann; ob sie in einem Einzelfall greift, beurteilen wir nicht.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die „die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen“, ist nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam – „dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden“. Ob die Vorhaltung4 eines Gerüsts darunter fällt, ist eine offene Rechtsfrage, die wir hier nicht auflösen. Die Handwerkskammer Rheinhessen schrieb ihren Betrieben 2021 zu den damaligen Materialpreissprüngen, eine Preisgleitklausel sei „in einem BGB-Vertrag mit einer Privatperson sehr schwer wirksam zu vereinbaren“, und: Ist ein Festpreis vereinbart, „so gilt dieser“ – Erhöhungen fielen dann in den Risikobereich des Handwerkers. Das war auf Material gemünzt; die Übertragung auf Löhne ist unsere Einordnung.
Die Lohngleitklausel, von der in der Branche manchmal die Rede ist, stammt aus dem Vergaberecht des Bundes, nicht aus Ihrem Privatvertrag. Das Vergabe- und Vertragshandbuch sieht sie für öffentliche Bauaufträge nur vor, wenn „wesentliche und nachhaltige Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind“ und außerdem mindestens zehn Monate zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung liegen – oder, bei im Einzelfall besonders hohem Festpreisrisiko, mindestens sechs. Und selbst dort gilt: „Mehr- oder Minderaufwendungen“ aus Tarifverträgen, „die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren“, werden nicht erstattet – in beide Richtungen. In den Richtlinien steht als Anmerkung zu einem Berechnungsbeispiel ausdrücklich „Keine Lohnmehrkosten, wenn laufender TV, mehrstufiger TV oder neuer TV 1 Tag vor Eröffnungstermin unterzeichnet war“. Ob eine solche Konstellation in einem einzelnen Vergabeverfahren vorliegt, hängt von dessen Terminen ab und ist nicht unser Thema; für Ihren Privatvertrag gilt das Handbuch ohnehin nicht.
Bevor Sie unterschreiben
- Steht im Angebot eine Frist? „Gültig bis …“ bindet den Betrieb bis zu diesem Tag (§ 148 BGB). Ohne Frist gilt der dehnbare Maßstab des § 147 Abs. 2 BGB – fragen Sie nach einem Datum.
- Steht dort „freibleibend“ oder „unverbindlich“? Dann ist Ihre Zusage noch kein Vertrag; es braucht die Auftragsbestätigung.
- Festpreis oder Kostenanschlag? Lassen Sie es ausdrücklich benennen. Ein Kostenanschlag ist „im Zweifel nicht zu vergüten“ (§ 632 Abs. 3 BGB), aber auch keine Preisgarantie.
- Gibt es eine Klausel zur Preisanpassung? Suchen Sie nach Preisanpassung, Preisgleitklausel, Lohngleitklausel – und danach, ob sie in beide Richtungen wirkt.
- Ist der Leistungsumfang vollständig? Anfahrt, Montage und Abbau, benannte Standzeit, Schutzeinrichtungen, Last- und Breitenklasse5 – beim Reihenhaus6 etwa, ob Straßen- und Gartenseite gemeint sind. Die Verbraucherzentrale rät, Angebote vor dem Preisvergleich auf Vollständigkeit zu prüfen; was fehlt, kommt als Nachtrag7. Die Posten im Einzelnen stehen in unserem Beitrag zu den Preisfaktoren.
- Sind Standzeit und Freimeldung8 geregelt? Die Wochen laufen unabhängig von jedem Tarif – siehe Wie lange darf ein Gerüst stehen?.
- Haben Sie die Gesamtpreise verglichen? Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV); Gesamtpreis ist der Preis „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ (§ 2 Nr. 3 PAngV), und: „Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben“ (§ 3 Abs. 3 PAngV). Bei einer Photovoltaik9-Anlage kann der Steuersatz auf das Gerüst abweichen – dazu unser Beitrag vom 14. September.
- Wollen Sie doch noch etwas ändern? Eine Zusage mit Änderungen ist rechtlich eine Ablehnung mit neuem Antrag – klären Sie Änderungen vorher und lassen Sie sich ein neues Angebot schicken.
Für Bauherren heißt das: Die zweite Tarifstufe steht seit dem 25. September 2025 im Vertrag; die Tarifbroschüre des Landes Berlin wies die Beträge schon im Oktober 2025 als „gültig bis mindestens: 30. September 2026“ aus. Ein Stichtag, der seit einem Jahr in amtlichen Papieren steht, ist kein Grund zur Eile – die Frist, die für Sie zählt, ist die Bindefrist in Ihrem Angebot, nicht der 1. Oktober.
Für Betriebe, die selbst Gerüste beauftragen – Dachdecker, Maler, PV-Installateure, Hausverwaltungen –, gilt das meiste davon ebenfalls, mit zwei Unterschieden: Der Klauselkatalog des § 309 BGB findet auf Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern keine Anwendung, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB aber sehr wohl (§ 310 Abs. 1 BGB), und die Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern. Wann ein Betrieb eines anderen Gewerks10, der auch Gerüste stellt, selbst unter die Gerüstbau-Regeln fällt, ist eine Abgrenzung im Einzelfall – zur Arbeitsteilung zwischen den Gewerken siehe unseren Beitrag Gerüst vom Subunternehmer.
Fazit
Am 1. Oktober steigen im Gerüstbau die Tariflöhne – um rund 4,4 Prozent, in neun von zehn Gruppen, für tarifgebundene Betriebe. Nicht steigen: der Branchenmindestlohn, der gesetzliche Mindestlohn, die Ausbildungsvergütungen. Was das für ein einzelnes Angebot bedeutet, lässt sich von außen nicht sagen, und wer es trotzdem behauptet – in die eine oder die andere Richtung –, weiß mehr, als die Quellen hergeben.
Für Eigentümer in Nürnberg, Ingolstadt oder Würzburg ist die praktische Folgerung dieselbe wie in jedem anderen Monat: Lassen Sie sich sagen, wie lange der Betrieb an sein Angebot gebunden ist, ob ein Festpreis gemeint ist und was genau im Preis steckt – und vergleichen Sie dann die Gesamtpreise. Das schützt vor Überraschungen besser als jeder Blick in den Tarifkalender.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage (Stand: 21. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; die verbindliche Beurteilung Ihres Vertrags nimmt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt vor.
Quellen (Stand: 21. September 2026)
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025 (PDF, veröffentlicht bei SOKA GERÜSTBAU)
- Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025 (PDF)
- SOKA GERÜSTBAU – Tarifverträge, Hinweis zur fehlenden Allgemeinverbindlichkeit des Lohntarifvertrags (abgerufen 21.09.2026)
- SOKA GERÜSTBAU – Beitrag der Arbeitgeber (abgerufen 21.09.2026)
- Tarifregister Nordrhein-Westfalen – Branchenblatt Gerüstbauerhandwerk (PDF, abgerufen 21.09.2026)
- Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk – Tarifabschluss im Gerüstbauer-Handwerk (Meldung vom 29.09.2025)
- Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk – Pressemitteilung vom 06.11.2023: Tarifverhandlungen gescheitert (PDF)
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk vom 1. Juni 2021 – Ecklohn 17,91 Euro ab 1. Oktober 2022 (archivierte Fassung)
- IG BAU – Gerüstbauer-Handwerk: 11,9 Prozent mehr Lohn (Mitteilung vom 01.10.2025)
- Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 332) mit Anlage TV Mindestlohn
- § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Rechtsverordnung für bestimmte Branchen
- § 3 Tarifvertragsgesetz – Tarifgebundenheit
- § 4 Tarifvertragsgesetz – Wirkung der Rechtsnormen
- § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)
- § 101 SGB III – Saison-Kurzarbeitergeld, Begriff der Bauleistungen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Allgemeinverbindliche Tarifverträge (Themenseite mit den Erklärungen seit dem Verzeichnisstand 1. Juli 2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, Stand 1. Juli 2026 (PDF)
- Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, Ausgabe vom 3. August 2026 – Bekanntmachungen BAnz AT 03.08.2026 B1 bis B4
- Zoll – Übersicht Branchen-Mindestlöhne (abgerufen 21.09.2026)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2018 – 4 AZR 533/17 (Bezugnahmeklausel)
- Senatsverwaltung für Arbeit Berlin – Tarifbroschüre Gerüstbauerhandwerk, Stand Oktober 2025 (PDF)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV) vom 26. Mai 2000
- Destatis – Statistischer Bericht Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe 2023 (EVAS 44253)
- Destatis – Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (PDF)
- § 145 BGB – Bindung an den Antrag
- § 146 BGB – Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB – Annahmefrist
- § 148 BGB – Bestimmung einer Annahmefrist
- § 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme
- § 632 BGB – Vergütung, Kostenanschlag
- § 649 BGB – Kostenanschlag
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB – Anwendungsbereich
- § 2 Preisangabenverordnung – Begriffsbestimmungen (Gesamtpreis)
- § 3 Preisangabenverordnung – Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017), Lesefassung Stand 2023 – Formblatt 224 Lohngleitklausel und Richtlinien (PDF)
- Verbraucherzentrale – Handwerker finden: So vermeiden Sie böse Überraschungen (Stand 10.12.2025)
- Verbraucherzentrale – Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist (Stand 03.02.2026)
- Handwerkskammer Rheinhessen – Verträge bei steigenden Materialpreisen (Stand 29.04.2021)
- Handwerkskammer Rheinhessen – Merkblatt „Kostenvoranschlag (§ 649 BGB)“ (PDF, ohne Datumsangabe, abgerufen 21.09.2026)
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- 1Sommerausfallgeld
- Tarifliche Lohnfortzahlung im Gerüstbauer-Handwerk bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall vom 1. Mai bis 31. August: 75 % des Stundenlohns, maximal 50 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr, erstattet über die SOKA-Gerüst. ↩
- 2GerüstbAusbV
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin. Sie regelt Inhalte und Prüfungen der dreijährigen Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer. ↩
- 3Standzeit
- Zeitraum, in dem ein Gerüst steht und dem Auftraggeber überlassen ist. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; Grenzen setzen der Vertrag, die befristete Sondernutzung, laufende Prüfpflichten und das Nachbarrecht. ↩
- 4Vorhaltung
- Überlassung des aufgebauten Gerüsts an den Auftraggeber über die vereinbarte Zeit – umgangssprachlich Gerüstmiete. Sie wird nach ATV DIN 18451 als eigene Leistung neben der Montage je angefangener Woche vergütet. ↩
- 5Breitenklasse
- Klassifizierung der nutzbaren Belagbreite eines Arbeitsgerüsts nach DIN EN 12811-1. W06 steht für 0,60 bis unter 0,90 m, W09 für 0,90 bis unter 1,20 m; im Fassadenbau sind W06 bis W12 üblich. ↩
- 6Reihenhaus
- Wohngebäude in geschlossener Reihung, im Zensus als „gereihtes Haus“ erfasst. Meist sind nur Vorder- und Rückseite frei; enge Zugänge und Grenzbebauung prägen Einrüstung, Materialwege und Kalkulation. ↩
- 7Nachtrag
- Nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Bauvertrags mit entsprechender Vergütungsanpassung – etwa wenn zusätzliche Gerüstflächen, Sonderbauteile oder längere Standzeiten nötig werden. ↩
- 8Freimeldung
- Schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Gerüstbauer, dass das Gerüst nicht mehr benötigt wird und abgebaut werden kann. Erst mit der Freimeldung endet üblicherweise die wochenweise berechnete Gebrauchsüberlassung. ↩
- 9Photovoltaik
- Stromerzeugung aus Solarzellen auf dem Dach. Die Montage von PV-Anlagen ist ein häufiger Gerüstanlass: Das Gerüst stellt den sicheren Dachzugang und die Absturzsicherung an der Traufe bereit. ↩