Recht & Genehmigung Bayern

Wer haftet am Gerüst? Bauherr, Gerüstbauer, Handwerksbetrieb: was Gesetz und Gerichte sagen, was offenbleibt

Symbolbild: Bauherr und Monteur stehen am Fuß eines eingerüsteten Stadthauses in einer bayerischen Altstadtgasse, beide von hinten zu sehen, am Schild der Gerüstkennzeichnung

„Die Verantwortung für die Verkehrssicherung auf der Baustelle liegt grundsätzlich beim Bauherrn.“ So steht es in einer Mitteilung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) vom 28. Oktober 2026. Gemeint ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von der Baustelle keine Gefahren für andere ausgehen. Ein paar Zeilen weiter nimmt die Mitteilung Bauherr und ausführende Unternehmen gemeinsam in die Pflicht, die Baustelle abzusichern. Wer gerade einen Gerüstbauer beauftragt hat, fragt sich da: Habe ich die Verantwortung nicht genau damit abgegeben? Und wer steht dafür ein, wenn am Gerüst etwas passiert?

Die Antwort hängt davon ab, wer zu Schaden gekommen ist, was genau passiert ist und wer was getan oder unterlassen hat. Wir haben dafür Gesetze, Urteile und Musterbedingungen selbst gelesen und ordnen sie nach Schadensfällen: was belegt ist, wo Gerichte unterschiedlich entschieden haben und wozu wir nichts gefunden haben. „Nicht gefunden“ heißt in diesem Beitrag immer: in frei zugänglichen Quellen; kostenpflichtige Datenbanken haben wir nicht durchsucht. In eigener Sache: Wir bauen selbst Gerüste und vermitteln in einzelnen Fällen. Was hier über Gerüstersteller1 steht, trifft also auch Betriebe wie unseren.

Kurz gesagt: Eine einzige Antwort gibt es nicht. Die BG BAU sieht die Verkehrssicherung grundsätzlich beim Bauherrn. Der Bundesgerichtshof (BGH) nennt auf der Baustelle primär den einzelnen Unternehmer verkehrssicherungspflichtig und den Bauherrn, der einen bauleitenden Architekten beauftragt hat, nur sekundär. Für das Gerüst kommt hinzu: Wer es errichtet hat, ist nach ständiger Rechtsprechung als Besitzer des Werks dafür verantwortlich. Stürzt es infolge eines Fehlers ein oder löst sich ein Teil, wird sein Verschulden vermutet: Der Verletzte muss Fehler und Ursache beweisen, der Ersteller muss sich entlasten. Das gilt für Gerüstbaubetriebe wie für Selbstbauer und auch gegenüber Unbeteiligten wie Passanten. Der Bauherr bleibt gefordert, wenn er Gefahren erkennt oder erkennen muss. Der nutzende Betrieb muss das Gerüst vor Gebrauch kontrollieren lassen. Bei Arbeitsunfällen leistet zunächst die gesetzliche Unfallversicherung; Passanten und Nachbarn deckt sie nicht. Steht das Gerüst in Bayern nach Art. 46b AGBGB2 auf dem Nachbargrundstück, ersetzt der Veranlasser dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks Schäden, die dabei entstehen, auch ohne Verschulden. Wer im Einzelfall haftet, entscheidet ein Gericht.

Erst drei Fragen, dann die Antwort

Drei Fragen sortieren fast jeden Fall vor:

  1. Wer ist zu Schaden gekommen? Eine Beschäftigte, ein Freund, der beim Abbau hilft, oder ein Passant auf dem Gehweg? Daran hängt, ob zunächst die gesetzliche Unfallversicherung leistet.
  2. Was genau ist passiert? Ist das Gerüst eingestürzt oder hat sich ein Teil gelöst, gilt eine strengere Beweisregel als bei anderen Unfällen.
  3. Wer hat was getan oder unterlassen? Aufgebaut, umgebaut, beauftragt, weitergearbeitet, obwohl Mängel zu sehen waren?
Zwei Weichen vor der Haftungsfrage: Erstens, wer ist zu Schaden gekommen – Beschäftigte, private Helfer oder Passanten, Nachbarn und Autobesitzer. Zweitens, was ist passiert – Einsturz oder Ablösung von Teilen führt zu den Paragrafen 836 und 837 BGB, ein anderer Unfallhergang zu Paragraf 823 BGB, nach dem auch der Ersteller haften kann
Die ersten beiden Fragen als Weichen, die dritte klärt erst der Einzelfall. Eigene Darstellung nach Gesetz und Rechtsprechung, vereinfacht (Stand: 30. Oktober 2026)

Zwei Klärungen vorab. Gerichte schreiben oft „Gerüsthersteller“ und meinen damit, wer das Gerüst errichtet hat, nicht den Produzenten der Teile. Wir sagen Gerüstersteller, wenn die Rolle gemeint ist, einschließlich Selbstbauer; Gerüstbauer oder Gerüstbaubetrieb nur, wenn es im jeweiligen Fall ein Fachbetrieb war. Die Haftungsregeln für den Gerüstersteller treffen nicht nur Gerüstbaubetriebe: Im Sturmfall des Bundesgerichtshofs von 1999 hatte der Beklagte das Gerüst nach eigener Angabe für eigene Arbeiten errichtet, beim Oberlandesgericht Stuttgart haftete ein Zimmermeister. Wer auf dem eigenen Grundstück selbst baut, ist nach dem Wortlaut schon als Grundstücksbesitzer von § 836 BGB erfasst. Ein Urteil gegen einen privaten Selbstbauer, das die Verschuldensvermutung dieser Vorschrift anwendet, haben wir aber nicht gefunden; beim Oberlandesgericht Düsseldorf scheiterte § 836 BGB gegen einen Hauseigentümer, der das Gerüst selbst errichtet hatte, weil sich kein Teil des Gerüsts gelöst hatte (19 U 17/17).

Außerdem laufen öffentliches Baurecht, Arbeitsschutz, Zivilrecht und Strafrecht nebeneinander. Das Landgericht München II trennt jedenfalls Arbeitsschutz und Zivilrecht ausdrücklich: Eine Verantwortung nach dem Arbeitsschutzgesetz führt nicht automatisch zur zivilrechtlichen Haftung (Urteil vom 30.09.2022 – 2 O 2661/21, Rn. 33 f.). Umgekehrt ist die Zivilhaftung nicht schon damit beantwortet, dass eine Arbeitsschutzregel nur Arbeitgeber anspricht. Bedeutung hat das aber: Der Bundesgerichtshof zieht Unfallverhütungsvorschriften heran, um Sorgfaltspflichten zu bestimmen (dazu unten). „Haften“ meint im Folgenden Schadensersatz nach Zivilrecht.

Die Fälle im Überblick

Die Tabelle zeigt, was in typischen Fällen geprüft wird. „Kommt in Betracht“ heißt: Ein Anspruch kann geprüft werden – nicht, dass jemand haftet. „Dem Grunde nach“ heißt hier und im Folgenden: Das Gericht hat die Haftung bejaht, über die Höhe aber noch nicht entschieden. Abkürzungen: BGH = Bundesgerichtshof, OLG = Oberlandesgericht, LG = Landgericht, AG = Amtsgericht, BSG = Bundessozialgericht, LSG = Landessozialgericht, Rn. = Randnummer im Urteil. Auf dem Smartphone wischen Sie die Tabelle zur Seite: In der rechten Spalte „Beleg und Grenze“ stehen die Einschränkungen, ohne sie ist keine Zeile vollständig.

FallWas in Betracht kommtBeleg und Grenze
Passant: Gerüstteil oder Einsturz verletzt jemanden auf dem Gehweg§§ 836, 837 BGB gegenüber dem Gerüstersteller, wenn Einsturz oder Ablösung Folge eines Fehlers ist; § 823 Abs. 1 BGB gegenüber jedem, der eine Sicherungspflicht verletzt hat, auch dem Bauherrn, wenn er Gefahren kannte oder erkennen mussteBGH VI ZR 74/58 (1959): Bohle traf einen Verkäufer auf einem Platz, Ansprüche gegen die Bauunternehmung dem Grunde nach bejaht. Neuere Urteile mit verletzten Passanten haben wir nur ohne Baugerüst gefunden, etwa zum Bauzaun (LG Bonn 18 O 75/12)
Auto: Gerüst oder Gerüstteil beschädigt ein Fahrzeug§§ 836, 837 BGB (der Normtext nennt Sachbeschädigung), § 823 Abs. 1 BGB; daneben die eigene Kasko nach ihren Bedingungen, danach Rückgriff des Versicherers (§ 86 VVG)OLG Köln 22 U 123/95: letzter Nutzer haftet für ein umgestürztes Gerüst; wo das Fahrzeug stand, steht nicht im Urteil. Parallele: Bauzaun auf geparktem Auto (AG München 251 C 15396/16). Zu Planen und Netzen haben wir nichts gefunden
Nachbar A: Gerüst steht auf dem Nachbargrundstück und richtet dort Schaden anArt. 46b Abs. 4 AGBGB: Ersatz ohne Verschulden durch den veranlassenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten; § 823 BGB gegenüber dem SchädigerZur Haftung des beauftragten Gerüstbauers sagt die Norm nichts – weder Freistellung noch Ersatzpflicht ohne Verschulden
Nachbar B: Gerüst steht auf eigenem Grund und beschädigt das Nachbarhaus§§ 836, 837, 823 BGB; ein Ausgleich analog § 906 BGB ist unsere Ableitung (siehe „Unsere Einordnung“)OLG Düsseldorf I-18 U 1/13: Eigentümerin haftete nach § 823 BGB, § 836 BGB verneint, die Gerüstbaufirma war nicht verklagt
Handwerker eines anderen Gewerks: Belag3 bricht, Geländer löst sichBei Beschäftigten leistet zunächst die Unfallversicherung, bei Selbständigen nur, wenn sie versichert sind. §§ 836, 837 BGB gegenüber dem Gerüstersteller; gegen den eigenen Arbeitgeber nur bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg (§ 104 SGB VII), Rückgriff des Trägers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 110 SGB VII); gegen den Bauherrn nach seiner abgestuften Pflicht (dazu der nächste Abschnitt)BGH VI ZR 51/96, VI ZR 174/98, VI ZR 103/03, OLG Koblenz 15 U 565/21. Kürzungen sind möglich, Mitverschulden lag in den gelesenen Fällen zwischen 0 und 50 Prozent
Veränderung: Ein Nutzer baut um, ein anderer stürzt§§ 836, 837, 823 BGB gegenüber dem, der verändert hat; beim Gerüstersteller kommt es auf eigenen Fehler, Kenntnis und Auftrag anOLG Stuttgart 6 U 56/08 und LG Bonn 1 O 304/17 einerseits, OLG Saarbrücken 1 U 31/20 und OLG Hamm 6 U 45/01 (Zirkustribüne) andererseits. BGH VI ZR 251/02: Ein Tischler baute ein fremdes Gerüst teilweise ab und unvollständig wieder auf; ein Beschäftigter einer anderen Firma betrat eine nur lose aufgelegte Bohle, sie rutschte weg, und er stürzte rund 8 Meter tief. Verklagt war der Tischler, der BGH verneinte die Haftungssperre, über die Haftung selbst entschied er nicht. Keine BGH-Aussage zur Kontrolle nach Übergabe gefunden
Mitarbeiter des Gerüstbaubetriebs: Unfall bei Auf- oder AbbauZunächst leistet die Unfallversicherung. Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII, Rückgriff nach §§ 110, 111 SGB VIILG Ingolstadt 53 O 1800/17, OLG München 23 U 177/20: Rückgriff gegen einen Gerüstbauunternehmer, aber Sturz aus einer Gitterbox am Kran
Privater Helfer: hilft beim Auf- oder AbbauTätig wie ein Beschäftigter: wie oben, Sperre nach § 104 SGB VII. Bloße Gefälligkeit: kein Schutz der Unfallversicherung, dann § 823 Abs. 1 BGB, bei Einsturz oder Ablösung § 836 BGBBSG B 2 U 3/19 R, LSG Thüringen L 1 U 342/19 (Gerüstabbau, Bruder), BGH VI ZR 70/06. Keine feste Stundengrenze
Kind: klettert auf das Gerüst und verletzt sich§ 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem, der die Gefahr schafft oder andauern lässt, wenn er weiß oder wissen muss, dass Kinder dort spielen; § 836 BGB nur bei Einsturz oder AblösungParallelen ohne Gerüst: BGH VI ZR 270/95 (Baustelle, Bauunternehmen haftet dem Grunde nach), VI ZR 194/18 (Reitturnier, Rückgriff abgewiesen). Ein Urteil zu einem Kind auf einem Gerüst haben wir nicht gefunden; welche Maßnahme geschuldet ist, lässt sich daraus nicht ablesen
Eigenes Haus: Fassade, Dach oder Fenster beschädigt§§ 634, 280 BGB oder § 536a BGB je nach Vertrag, daneben § 823 BGBLG Mannheim 4 O 3/05: Bohlen flogen im Sturm gegen Fassade und Dach. Die Klage des Gerüstbauers auf 9.386,72 Euro wurde abgewiesen, auf die Widerklage musste er 8.440,37 Euro zahlen. Ob Werk- oder Mietvertrag vorliegt, entscheidet sich nach dem Schwerpunkt (OLG Nürnberg 13 U 2800/19, OLG Hamm 17 U 30/11)
Diebstahl: Das Gerüst verschwindet von der BaustelleRückgabe nach Mietrecht (§ 546 BGB), Schutzpflicht des Auftraggebers; er muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifftLG Potsdam 3 O 269/13: Klage des Gerüstbauers abgewiesen, ein Zaun genügte. Beklagte war ein Bauunternehmen, es ging um eine Kleinbaustelle, ein Einzelfall

Zwei Themen lassen wir aus: Die Rechte von Mietern im eingerüsteten Haus stehen im Beitrag Mietminderung wegen Gerüst. Haftungsfragen bei einem Einbruch über das Gerüst haben wir für diesen Beitrag nicht untersucht.

Was die BG BAU sagt und was der Bundesgerichtshof sagt

Die BG BAU schreibt, die Verantwortung liege grundsätzlich beim Bauherrn, und die Pflicht bestehe auch dann, wenn Arbeiten an Fachfirmen vergeben werden. Als Schutzbereich nennt sie ausdrücklich öffentlich zugängliche Flächen unter Dächern und Gerüsten. Die Absicherung der Baustelle weist sie dem Bauherrn und den ausführenden Unternehmen gemeinsam zu. Dass sich Bauherren von der ordnungsgemäßen Arbeit des Unternehmens überzeugen, formuliert sie nur mit „sollten“. Und wer offensichtliche Mängel oder Gefahren erkenne und nicht handle, könne mitverantwortlich sein; das gilt nach dem Wortlaut für jeden, nicht nur für den Bauherrn. Das ist eine Pressemitteilung. Sie nennt weder eine Norm noch ein Urteil.

Der Bundesgerichtshof formuliert in einem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (VI ZR 34/17) so: Auf einer Baustelle sei „primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig“. Den bauleitenden Architekten treffe ebenso wie den Bauherrn, der ihn beauftragt hat, nur eine sekundäre Pflicht: bei Anhaltspunkten für fehlende Sachkunde oder Zuverlässigkeit des Unternehmers, bei erkannten Gefahren oder wenn sie bei gewissenhafter Beobachtung erkennbar waren (Rn. 11). Der Fall: Ein Arbeitnehmer brach bei Innenausbauarbeiten durch eine Holzabdeckung über dem Treppenauge, Bauherrin war eine Ortsgemeinde. Der BGH verwies die Sache zurück, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Bauherrin auf rechtliches Gehör verletzt hatte; wie das Verfahren ausging, wissen wir nicht. Es war kein Gerüstfall, und die Stelle spricht vom Bauherrn mit bauleitendem Architekten.

Der „einzelne Bauunternehmer“ ist dabei nicht automatisch nur der Gerüstbauer: Der BGH stellt auf die Unfallverhütungsvorschriften ab, die von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt. Das Oberlandesgericht Hamm fasst es weiter: Die Pflicht trifft alle Unternehmer, die eine Gefahrenquelle schaffen oder beherrschen (Teilurteil vom 07.09.2018 – 7 U 12/17, Rn. 177, kein Gerüstfall). Auf ein eingerüstetes Haus übertragen könnten das mehrere Betriebe sein, der Gerüstbauer eingeschlossen.

Die Gerichte unterhalb des BGH beschreiben eine Staffel. Das Oberlandesgericht Frankfurt geht in einem Gerüstfall vom Bauherrn aus: Beauftragt er einen sachkundigen Unternehmer, wird dieser im Rahmen seiner Bauaufgaben verkehrssicherungspflichtig, und die Pflichten des Bauherrn reduzieren sich grundsätzlich auf Kontrolle und Überwachung. Einschreiten muss er, wenn er die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder eine konkrete Gefahr erkennt oder ohne Weiteres erkennen kann (Urteil vom 09.11.2005 – 1 U 119/05). Verurteilt wurde dort der bauüberwachende Architekt. Wegen der primären Verantwortlichkeit des Gerüsterstellers, eines Rohbauunternehmers, musste der Architekt nicht jede Schraube kontrollieren, wohl aber die Grundkonstruktion. Über die Haftung des Rohbauunternehmers entschied das Gericht nicht.

Der Gerüstersteller: Werk, Beweislast, Entlastung

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Baugerüst ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 BGB, für das der Gerüstersteller als Besitzer nach § 837 BGB verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/98). Wer aufbaut, muss nach diesem Urteil bei Errichtung und Unterhaltung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dafür sorgen, dass Dritte durch einen Einsturz keinen Schaden erleiden. Daraus folgen drei Dinge:

  • Ablösung ist weit gefasst. Auch ein nur aufgelegtes Brett ist Teil des Werks, und es genügt, dass es durchbricht (BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96).
  • Die Beweislast liegt anders als sonst. Der Verletzte beweist nur die objektive Fehlerhaftigkeit und ihre Ursächlichkeit; das Verschulden wird vermutet. Bricht ein begehbares Brett unter einem Bauhandwerker, spricht der erste Anschein dafür, dass das Brett ungeeignet war; anderes muss der Beklagte nachweisen.
  • Die Entlastung ist anspruchsvoll. Der Gerüstersteller muss nachweisen, dass er alle einschlägigen Regeln, insbesondere DIN-Normen, voll eingehalten hat und die Ungeeignetheit für ihn bei gebotener Prüfung in keiner Weise erkennbar war. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Auch Sturm ist kein Freibrief: Ein Gerüst muss so errichtet und befestigt sein, dass es auch bei starken Sturmböen nicht zusammenbricht. Nur ein außergewöhnliches Ereignis, dem auch ein fehlerfreies Werk nicht standhält, schließt die Annahme eines Fehlers aus (VI ZR 174/98). Entlasten könnte sich der Ersteller dort auf zwei Wegen: mit dem Nachweis aller technisch gebotenen Maßnahmen oder mit dem Nachweis, vor dem Unfall eindeutig und für Benutzer erkennbar erklärt zu haben, dass das Gerüst nicht betreten werden darf. Ob dafür das bloße Entfernen eines Freigabeschilds genügt, ließ der BGH offen. Eine Beaufort-Grenze nennt er nicht.

Das Landgericht Mannheim hielt Böen bis 22,9 Meter pro Sekunde (Beaufort 9) für nicht ungewöhnlich; der Gerüstbauer musste der Bauherrin Schäden an Fassade und Dach ersetzen, Abnahmen durch Berufsgenossenschaft und Architekt halfen ihm nicht (Urteil vom 01.09.2006 – 4 O 3/05, ein Vertragsfall und keine allgemeine Windgrenze).

In den Verfahren von 1997 und 1999 hatten die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen; der BGH hob auf und verwies zurück, das Endergebnis ist nicht bekannt. Anders im Fall einer durchgefaulten Bohle: Ein selbständiger Dachdeckermeister stürzte vom Gerüst einer Gerüstbaufirma, und die Haftung dem Grunde nach blieb bestehen (BGH, Urteil vom 16.12.2003 – VI ZR 103/03). Der BGH hielt sie für zutreffend, eine eigene Prüfung enthält das Urteil aber nicht, denn die Revision griff diesen Punkt nicht an; gestritten wurde über die gemeinsame Betriebsstätte, dazu unten.

Am ausführlichsten ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2022 (15 U 565/21) in einem Verfahren gegen einen Gerüstbaubetrieb. Ein Steinmetz brach Monate nach dem Aufbau durch eine Durchstiegstafel aus Sperrholz. Das Landgericht hatte 2.500 Euro Schmerzensgeld und die Ersatzpflicht für künftige Schäden zugesprochen; der Senat sah die Haftung in §§ 836, 837 BGB begründet und die Berufungen als aussichtslos an. Das ist ein Hinweisbeschluss, mit dem das Gericht nur ankündigt, die Berufungen zurückweisen zu wollen; eine Sachentscheidung ist er nicht. Laut Dokumentationshinweis im Portal wurde „die Berufung“ danach zurückgenommen. Eingelegt waren aber zwei; wie die andere endete, wissen wir nicht.

Dem Betrieb half nicht, dass ein Lastenschild am Gerüst hing, dass Zeugen sagten, es sei nichts morsch gewesen, und dass er Kontrollen alle zwei Wochen vortrug. Ob ein solcher Takt grundsätzlich genügt, sagt der Senat nicht. Die Abnahme durch die Sicherheitskoordinatorin brachte der Betrieb gegen den Arbeitgeber des Klägers vor; der Senat sah darin keinen Anhalt für dessen Verschulden. Ob die Abnahme dem Gerüstbauer selbst hätte helfen können, sagt der Beschluss nicht. Der Kläger musste auch nicht beweisen, dass die Tafel schon beim Einbau verschlissen war.

Die Grenzen sind genauso wichtig, denn der Gerüstersteller haftet nicht für alles:

  • Nur Einsturz oder Ablösung. Ein Malermeister stürzte, als eine lose angestellte Leiter wegrutschte; sie war nicht Teil des Gerüsts, die Berufung des Unfallversicherers blieb erfolglos (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 – 19 U 17/17). Dann bleibt § 823 BGB: Der Anspruchsteller muss die Pflichtverletzung beweisen; steht sie objektiv fest, kann für Ursächlichkeit und Verschulden der Anschein sprechen. Auch Gerüstersteller haften auf diesem Weg, so beim Landgericht Dessau-Roßlau für eine fehlende Bohle. Ob bloß fehlender Seitenschutz ohne Ablösung unter § 836 BGB fällt, ist nicht geklärt; das Landgericht München II verneinte es im Einzelfall für eine fehlende Absturzsicherung an einem sonst ordnungsgemäßen Gerüst.
  • Fremde Anbauten. Das Landgericht Bonn sieht den Gerüstbauer auch nach der Freigabe als mittelbaren Eigenbesitzer, also weiter als Besitzer im Sinne der §§ 836, 837 BGB. Verantwortlich ist er danach aber nur für Fehler seines eigenen Werks; die Hilfskonstruktion, um die es ging, stammte nach der Beweisaufnahme nicht von ihm (Urteil vom 18.07.2018 – 1 O 304/17). Anders das Oberlandesgericht Hamm bei einer Zirkustribüne, kein Baugerüst: Blieb ungeklärt, ob Dritte einen Sicherungsbolzen entfernt hatten, ging das zu Lasten des Besitzers (Urteil vom 07.06.2001 – 6 U 45/01).
  • Umbau durch andere. Ein Zimmermeister ließ ein überlassenes Gerüst ohne Wissen des Gerüstbauers an die andere Gebäudeseite versetzen. Dort stürzte ein Spenglermeister ab, weil sich ein Geländerholm löste. Der Zimmermeister haftete ihm dem Grunde nach, bei einem Mitverschulden des Spenglermeisters von einem Drittel; die Klage gegen den Gerüstbauer blieb abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Revision zu der Frage zu, ob der Gerüstbauer durch einen solchen Umbau den Eigenbesitz verliert (Urteil vom 28.04.2009 – 6 U 56/08, nicht amtlicher Abdruck). Eine BGH-Entscheidung dazu ist nicht veröffentlicht, soweit wir sehen.

Eine Regel „Umbau beendet die Verantwortung“ lässt sich daraus nicht machen. Beim Oberlandesgericht Saarbrücken rutschte eine Gerüststange ab, als sich ein Zimmermann daran festhielt. Der Gerüstbauer haftete nach § 823 BGB auch für den Fall, dass Maurer die Stange nachträglich umgehängt hatten: Er hatte sie unzulässig mit Spanngurten befestigt, die Gefahr wirkte fort, und solche Eingriffe waren für ihn nicht ungewöhnlich (Urteil vom 07.07.2021 – 1 U 31/20; die nachträgliche Änderung war nur Vortrag des Beklagten, der Verletzte trug 50 Prozent Mitverschulden). Das Landgericht Dessau-Roßlau ließ den Einwand nicht gelten, das Gerüst sei gar nicht freigegeben gewesen, nachdem ein Zimmermann durch einen Spalt mit fehlender Bohle gefallen war. Der Gerüstbaubetrieb haftete nach § 823 Abs. 1 BGB voll: Das Gericht bejahte einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften. Eine Mithaftung des Zimmermanns oder seiner Arbeitgeberin schied aus, obwohl das Gerüst auf ihrer Seite nicht ausreichend geprüft worden war. Zugesprochen wurden 10.000 Euro Verdienstausfall und 10.000 Euro Schmerzensgeld; zudem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest (Urteil vom 17.02.2020 – 4 O 617/14, laut Landesportal rechtskräftig, ein Einzelfall).

Offen ist, ob und wie oft ein Gerüstersteller nach der Übergabe von sich aus kontrollieren muss. Eine Aussage des BGH speziell zum Gerüst haben wir nicht gefunden; im Fall der durchgefaulten Bohle kam es ihm bei der Haftungssperre ausdrücklich nicht darauf an. § 836 BGB nennt neben der Errichtung aber die Unterhaltung, das Urteil von 1999 ebenso, und 1959 wertete der BGH die unbefestigte Bohle wegen der besonderen Gefährlichkeit unter den dortigen Umständen als Mangel der Unterhaltung (zu diesem Fall gleich mehr). Bei Gebäuden gehört es nach dem BGH zur erforderlichen Sorgfalt, einen zuverlässigen Fachkundigen mit der regelmäßigen Nachprüfung zu betrauen (Urteil vom 23.03.1993 – VI ZR 176/92, Dachteile im Sturm, kein Gerüst; der BGH verwies die Sache zurück). Ob das für ein Gerüst genauso gilt, sagt er nicht.

Das Landgericht Bonn, das den Gerüstbauer wie erwähnt weiter als Besitzer sieht, meint nur im Rahmen von § 823 BGB, eine spätere Kontrollpflicht folge nicht allein aus der Erstellung, sie treffe primär den Bauherrn und sekundär die von ihm Beauftragten; dass der Gerüstbauer selbst mit der Überwachung beauftragt war, hatte der Kläger dort nicht vorgetragen. Das ist die Ansicht eines Landgerichts, keine allgemeine Regel. In Koblenz kam es darauf nicht an. Nach dem BGH bleibt ein Bauunternehmer, der ein nicht verkehrssicheres Werk verlässt, verantwortlich, bis ein anderer die Absicherung übernommen hat (Urteil vom 12.11.1996 – VI ZR 270/95, kein Gerüst). Wer die Unterhaltung für den Besitzer übernimmt, ist nach § 838 BGB wie dieser verantwortlich. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte das bei einem Gerüst und verneinte es für den Gerüstbauer, weil eine solche Übernahme weder vorgetragen noch ersichtlich war (6 U 56/08). Ein Urteil, das § 838 BGB bei einem Gerüst bejaht, liegt uns nicht vor.

Wenn Unbeteiligte zu Schaden kommen

Die bisherigen Urteile betreffen meist Handwerker. Für Unbeteiligte haben wir weniger Entscheidungen gefunden, und sie gehen unterschiedlich aus.

Der Unbeteiligte von 1954. Ein Holzhändler verkaufte am 23. Dezember auf einem Platz Weihnachtsbäume, etwa 50 Meter von einer Kirche entfernt. Am Turm stand ein 38 bis 40 Meter hohes Gerüst einer Bauunternehmung. Im Sturm fielen zwei Bohlen herab, eine traf ihn. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof erklärte die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt (Urteil vom 21.04.1959 – VI ZR 74/58). Zur Höhe ging die Sache ans Landgericht zurück, den Betrag kennen wir nicht.

Entscheidend waren die ungewöhnliche Höhe, die Nähe zu belebten Verkehrswegen und die Sturmwarnung; deshalb mussten die Bohlen befestigt sein, obwohl die damalige DIN 44204 das nach dem Sachverständigen nicht verlangte. Es kam allein auf die Bohle an, die den Kläger traf, nicht auf die anderen. Und der Vortrag, ein bewährter Polier habe das Gerüst fast einen Tag lang von sieben bis acht Leuten sichern lassen, genügte nicht, weil zur Auswahl der Arbeiter nichts vorgetragen war.

Das ist der einzige Fall eines durch ein Baugerüst verletzten Unbeteiligten, den wir im Volltext gefunden haben. Ob die Anforderung an die Auswahl heute noch genauso gilt, haben wir nicht geprüft.

Das Gerüst auf der Bahnstrecke. Im Sturmtief der Nacht zum 1. Februar 2004 stürzte die obere Hälfte eines Gerüsts auf Gleise und Oberleitung. Das Landgericht Hagen erklärte den Anspruch der Bahnbetreiberin gegen die Gerüstbaufirma dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil sie von Statik und Aufbauanleitung abgewichen war; es stützte das auf §§ 823, 831 BGB, nicht auf § 836 BGB. Gegen eine Putzfirma, einen weiteren Nutzer und den Architekten wies es die Klage ab: Zwar fehlten Anker, das Gerüst wäre nach dem Gutachten aber auch mit ihnen eingestürzt. Hätte eine Firma Anker entfernt und wäre das Gerüst deshalb eingestürzt, hätte sie gehaftet, sagt das Gericht. Der Architekt durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass eine anerkannt fachkundige Firma nach Statik baut (Grund- und Teilurteil vom 08.02.2011 – 9 O 490/06). Laut Schlussurteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufungen der Gerüstbaufirma und der Bahnbetreiberin zurück; das Berufungsurteil selbst haben wir nicht gelesen. Am Ende zahlte die Gerüstbaufirma 140.000 Euro; das war ein Vergleich, kein vom Gericht zugesprochener Betrag.

Der letzte Nutzer. Ein Bauunternehmer hatte auf einem fremden Gerüst Fassadenarbeiten ausgeführt, es nach seinem Eingeständnis nicht hinreichend befestigt zurückgelassen, und es stürzte um; das Urteil erwähnt ein beschädigtes Firmenfahrzeug. Er haftete als letzter Benutzer nach § 823 BGB, obwohl ihm das Gerüst weder gehörte noch er es aufgestellt hatte. Mögliche weitere Verantwortliche änderten daran nach außen nichts (OLG Köln, Urteil vom 06.02.1996 – 22 U 123/95). Zum Gerüstersteller sagt das Urteil nichts; er war dort nicht Partei.

Das Nachbarhaus. Nach einer Dachlawine stürzte ein Gerüst an einer Kirche auf das gegenüberliegende Wohnhaus. Verklagt war die Eigentümerin der Kirche, nicht die Gerüstbaufirma, und sie musste rund 31.000 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte aber § 836 BGB, weil auch ein ordnungsgemäßes Gerüst der Lawine nicht standgehalten hätte. Sie haftete nach § 823 Abs. 1 BGB, weil sie das verschneite Dach nicht räumen ließ. Auf die Bestätigung der Standsicherheit durch die Gerüstbaufirma durfte sie sich nicht verlassen: Das Schreiben ließ zweifeln, ob die Firma vor Ort gewesen war, und eine Bescheinigung von Anfang Dezember trug nicht bis in den Januar (Urteil vom 19.06.2013 – I-18 U 1/13; Vorinstanz LG Wuppertal, 4 O 159/11). Ob die Firma ihr im Innenverhältnis haftet, ließ der Senat offen.

Neuere Fälle, in denen Passanten verletzt oder parkende Autos beschädigt wurden, kennen wir nur ohne Baugerüst. In einer Fußgängerzone stürzte ein selbst konzipierter Zaun bei Böen der Stärke 11 auf den Gehweg und verletzte Passanten. Der Haftpflichtversicherer des Rohbauunternehmers holte sich danach 20 Prozent je beim Architekturbüro und beim Bauleiter zurück, die Klage gegen den Sicherheitskoordinator scheiterte (LG Bonn, Urteil vom 04.10.2012 – 18 O 75/12). Das Amtsgericht München ließ eine Baufirma für einen auf ein Auto gestürzten Bauzaun zahlen, obwohl sie vortrug, ihr Rohbau sei seit Wochen fertig: Die Pflicht dauere an, bis ein Dritter sie erkennbar übernehme (Pressemitteilung Nr. 59/2017 zu 251 C 15396/16, den Volltext haben wir nicht). Keiner der beiden ist ein Gerüstfall.

Kinder auf dem Gerüst

Ein Urteil zu einem Kind auf einem Baugerüst haben wir nicht gefunden. Die Maßstäbe stehen in anderen Fällen. Schutzmaßnahmen sind nötig, wenn der Verantwortliche weiß oder wissen muss, dass Kinder einen Ort zum Spielen nutzen, auch trotz Verbots (BGH, Urteil vom 04.05.1999 – VI ZR 379/98); die Anforderungen steigen mit dem Anreiz und sinken mit der Fähigkeit der Kinder, die Gefahr zu erkennen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, Rn. 11). Am nächsten kommt ein Baustellenfall: Ein Sechseinhalbjähriger gelangte über einen niedergetrampelten Zaun auf eine Baustelle und fiel in einen nicht umfriedeten Löschwasserteich. Das Bauunternehmen haftete dem Grunde nach, auch ohne positive Kenntnis von spielenden Kindern und auch nach der Abnahme (VI ZR 270/95).

Es gibt ebenso Grenzen. Bei offensichtlicher Gefahr darf in gewissem Maß auf das natürliche Angstgefühl von Kindern vertraut werden, bei Kleinkindern in gewissem Umfang auf die Aufsicht. So blieb die Klage eines Siebenjährigen erfolglos, der auf einem Schulgelände einen unverriegelten Schachtdeckel geöffnet hatte (VI ZR 379/98), und der Rückgriff gegen einen Turnierveranstalter nach dem Unfall eines knapp Dreijährigen (VI ZR 194/18). An Baustellen genügt gegenüber erwachsenen Unbefugten grundsätzlich eine Hinweistafel mit Betretungsverbot. Gegenüber Personen, denen der Baustellenverkehr eröffnet ist, reicht das nicht, und Sicherungen sind auch nötig, soweit mit dem Betreten nach Arbeitsschluss oder am Wochenende zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 11.12.1984 – VI ZR 292/82, Rohbau, kein Gerüst; der BGH verwies die Sache gegen den Bauunternehmer zurück, der Ausgang ist uns nicht bekannt). Was gegenüber Kindern reicht, sagt das Urteil nicht. Ob die Absturzgefahr an einem Gerüst für Kinder offensichtlich ist und wer zwischen Gerüstersteller, Bauherr und nutzendem Betrieb die Sicherung schuldet, beantwortet keines dieser Urteile.

Der Bauherr: was mit dem Auftrag abgegeben ist und was nicht

Der Ausgangspunkt stammt vom Bundesgerichtshof: Der Bauherr eröffnet die Gefahrenquelle, und er wird nicht schon dadurch frei, dass er bewährte Fachleute beauftragt; die Aufsichtspflicht erübrigt sich allerdings oft. Eingreifen muss er, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln an den Beauftragten hat oder wenn er besondere Gefahren erkennen und durch Anweisungen abstellen kann (Urteil vom 05.11.1992 – III ZR 91/91, BGHZ 120, 124). Das stammt aus einem Amtshaftungsfall (Haftung der öffentlichen Hand) um eine Überschwemmung, in dem der Bauherr nicht Partei war. Das Oberlandesgericht Hamm überträgt diesen Maßstab auf den Fall, dass nur ein einzelnes Unternehmen beauftragt ist: Die Pflicht verkürzt sich grundsätzlich, vollständig befreit wird der Bauherr aber nicht (Beschluss vom 21.02.2014 – 11 W 15/14, Rn. 26 f.).

Wie weit das reicht, zeigen zwei Entscheidungen desselben Gerichts, beide ohne Gerüst. 2014 ging es um einen Elektriker, der bei der Montage einer Photovoltaikanlage durch ein Lichtfeld stürzte. Der Senat wies seine Beschwerde zurück: Für die geplante Klage bekam er keine Prozesskostenhilfe. Die Gefahr gehörte zur Arbeit selbst und war offen erkennbar, ein privater, nicht sachkundiger Auftraggeber musste die Fachleute nicht zur Sicherung anhalten (Rn. 33 ff.). Ein Urteil in der Sache ist das nicht. Im Urteil von 2018 ging es um einen Unternehmer, der durch eine beschädigte, nur mit einer Plane abgedeckte Lichtkuppel stürzte. Der für die Bauherrin verantwortliche Ingenieur kannte den Mangel und billigte die Plane. Er haftete nach § 823 BGB, die Bauherrin, eine öffentliche Trägerin, über § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen); der Kläger trug 50 Prozent Mitverschulden (7 U 12/17). Weder eine Delegation noch die primäre Pflicht des Unternehmers beenden die Pflicht des Bauherrn, schreibt der Senat (Rn. 180).

In einem Bonner Fall hatte die Bauherrin Objektüberwachung und Sicherheitskoordination beauftragt; ihre deliktische Pflicht verengte sich auf sorgfältige Auswahl, Instruktion und stichprobenartige Überwachung, die Klage wurde abgewiesen (LG Bonn 1 O 304/17, Rn. 61). Eine Freistellung für jeden Fall ist das nicht: Wer Gefahren erkennt oder erkennen muss, muss handeln. Wer andere auf ein Gerüst holt, kann zudem verpflichtet sein, sich selbst von der Sicherheit des Gerüsts zu überzeugen. In einer Kirche brach bei einer Baustellenbesprechung ein mangelhaftes Kantholz eines Raumgerüsts5, zwei Menschen starben. Die Berufungen der Kirchengemeinde sowie der Gerüstbaufirma und ihres Gerüstbauleiters hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof ließ auch den sachkundigen Bauingenieur mit Bauleitungsaufgaben haften, der eingeladen und damit den Verkehr auf dem Gerüst eröffnet hatte; jedes einzelne Bauholz musste er allerdings nicht prüfen (Urteil vom 04.04.1989 – VI ZR 269/87).

Ein Gerüst selbst zu stellen, ist weder automatisch eine Haftungsfalle noch folgenlos. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung eines Bauherrn zurück, der sein Haus in Schwarzarbeit renovieren und das Gerüst von zwei Personen mit ausgeliehenen Teilen errichten ließ. Aufstiegsleitern und Absturzsicherungen fehlten. Ein Lieferanten-Mitarbeiter stieg nach einer Beanstandung des Bauherrn zum Nachmessen hinauf und stürzte beim Abstieg rund vier Meter tief; das Gericht sah das als vom Bauherrn veranlasst oder zumindest herausgefordert an (Urteil vom 07.05.2015 – 1 U 1080/14, Abdruck auf einer Kanzleiseite). Das Landgericht München II wies dagegen die Klage gegen einen Landwirt ab, der selbst ein Gerüst gestellt hatte: Ein Zimmerergeselle hatte offenbar selbst die Entriegelung einer Stange gelöst, das Gerüst war an sich ordnungsgemäß, und dem Gesellen war bekannt, dass die Absturzsicherung fehlte (2 O 2661/21). Zur reinen Materialmiete mit Selbstmontage haben wir keine Entscheidung zu § 837 BGB gefunden.

Stellt der Auftraggeber dem Unternehmer ein Gerüst, kommt zudem eine Haftung aus dem Vertrag in Betracht, wenn er nicht alles ihm Zumutbare getan hat. Der BGH nennt das überlassene, nicht verkehrssichere Gerüst ausdrücklich als Beispiel (Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24, Rn. 22). Entschieden hat er dort allerdings über eine Baugrube, die Klage gegen die Generalunternehmerin blieb ohne Erfolg.

Dazu kommen Pflichten aus der Baustellenverordnung, die dem Schutz der Beschäftigten dient und keine Ausnahme für private Bauherren enthält. Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist ein Koordinator zu bestellen; das entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung (§ 3 BaustellV). Einfache Instandhaltung wie Anstrich-, Putz- und Dämmarbeiten gilt nach der Arbeitsschutzregel RAB 10 nicht als Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Verordnung, soweit die Schwellen für die Vorankündigung nicht überschritten werden. Bußgeldbewehrt sind in der Verordnung nur Vorankündigung und Sicherheitsplan (§ 7).

Der nutzende Betrieb: Kontrolle vor dem Gebrauch

Handwerksbetriebe sind die dritte Partei, und sie werden leicht vergessen. Nach der Technischen Regel TRBS 2121 Teil 16 (Nr. 5.3) und § 4 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung muss jeder Arbeitgeber, der Beschäftigte ein Gerüst gebrauchen lässt, es vorher durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel in Augenschein nehmen lassen. Das gilt auch, wenn mehrere Betriebe gleichzeitig oder nacheinander dasselbe Gerüst nutzen. Änderungen stehen grundsätzlich nur dem Gerüstersteller zu, so auch die DGUV Information 201-0117.

Symbolbild: Ein Handwerker mit Helm, von hinten zu sehen, hält sich am Fuß eines Fassadengerüsts an der Leiter fest und schaut auf das Schild am Gerüststiel
Symbolbild: Der Blick auf das Schild gehört vor den Aufstieg – die Kennzeichnung ist Grundlage der Inaugenscheinnahme8

Welche Folgen eine unzureichende Kontrolle haben kann, zeigt das Landgericht Bonn: Ein Dachdeckerbetrieb ließ auf einem fremd erstellten, nicht vorschriftsmäßigen Gerüst arbeiten; als Kontrolle genügte ein Blick aus dem Auto aus 10 bis 12 Metern nicht. Ein Mitarbeiter stürzte nach dem Ausrutschen auf Raureif durch die Lücke zwischen Gerüst und Wand. Das Gericht bejahte grobe Fahrlässigkeit, der Betriebsinhaber musste dem Unfallversicherer 79.307,90 Euro erstatten (Urteil vom 28.04.2016 – 4 O 127/15; ein Einzelfall, kein Richtwert). Über die Haftung des Gerüsterstellers entschied das Gericht dort nicht.

Es gibt auch Grenzen. In einem anderen Fall entschied der BGH: Beim Rückgriff nach § 110 SGB VII wird einem Dachdeckerbetrieb das Verschulden seines Gerüst-Nachunternehmers nicht über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) zugerechnet; es kommt auf eigenes grobes Verschulden an, also auf das des Unternehmers oder seiner vertretungsberechtigten Person (Urteil vom 09.12.2021 – VII ZR 170/19). Der BGH hob das Berufungsurteil auf, soweit es den Dachdeckerbetrieb belastete, und verwies die Sache zurück; wie sie ausging, wissen wir nicht. Über die Haftung des Gerüsterstellers entschied auch er nicht.

Vom einzelnen Handwerker konnte nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken grundsätzlich eine einfache Sichtkontrolle erwartet werden, nicht die Prüfung sämtlicher Bauteile; er durfte sich auf die Kontrolle seines Arbeitgebers und vor allem des freigebenden Gerüstbauers verlassen. Das spricht dagegen, verdeckte Mängel ohne Weiteres dem einzelnen Handwerker anzulasten; die 50 Prozent Mitverschulden beruhten dort darauf, dass er die Stange als Abstiegshilfe nutzte. Das Mitverschulden reichte in den Fällen, die wir gelesen haben, von 0 bis 50 Prozent, mit jeweils eigenen Gründen; eine feste Quote ergibt sich daraus nicht.

Arbeitsunfall und private Helfer

Wird ein Beschäftigter verletzt, leistet zunächst die gesetzliche Unfallversicherung, und zwar auch bei verbotswidrigem Handeln (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Gegen den eigenen Arbeitgeber und gegen Kollegen bleiben Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg, etwa dem Arbeitsweg (§§ 104, 105 SGB VII); im Übrigen sind sie gesperrt. Der Unfallversicherungsträger kann seine Aufwendungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zurückverlangen, begrenzt auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch (Rückgriff, § 110 SGB VII). Das trifft auch Gerüstbauer: In Bayern setzte eine Berufsgenossenschaft den Rückgriff gegen den Inhaber eines Gerüstbauunternehmens dem Grunde nach durch, der einen Mitarbeiter nach dem Abbau in einer Gitterbox am Kran hochgehoben hatte (LG Ingolstadt, Grund- und Teilurteil vom 09.12.2019 – 53 O 1800/17; OLG München, Beschlüsse vom 18.08. und 17.09.2020 – 23 U 177/20). Das war kein Sturz vom Gerüst.

Gegen andere Betriebe auf der Baustelle gilt die Sperre nur auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ (§ 106 Abs. 3 SGB VII). Es genügt nicht, dass zwei Firmen dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen; ihre Arbeiten müssen miteinander verknüpft sein. Zwischen einer Gerüstbaufirma und einem Dachdecker auf dem fertigen Gerüst fehlte das, die Abläufe vollzogen sich unabhängig voneinander (VI ZR 103/03). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen einem Rohbauunternehmer, der ein Gerüst erstellt hatte, und einem Treppenbaubetrieb, der es vor seinen Arbeiten abbaute, weil beide nacheinander arbeiteten (1 U 119/05). Auch die gleichzeitige Nutzung desselben Gerüsts reichte dem Oberlandesgericht Naumburg nicht: Dachdecker legten ein Blech ungesichert in die Regenrinne, der Wind wehte es auf einen Mitarbeiter eines Putz- und Malerbetriebs eine Ebene tiefer. Eine Absprache über versetztes Arbeiten half dem Dachdeckerbetrieb nicht (Urteil vom 24.07.2014 – 2 U 9/14, Rn. 9, 17; ein Gerüstmangel spielte keine Rolle, der Gerüstbauer war nicht Partei). Offen bleibt der Fall gleichzeitiger Umbau- oder Anpassungsarbeiten.

Haftet der Gerüstersteller dem Verletzten, kann der Anspruch trotzdem gekürzt sein, wenn ein durch die Sperre geschützter Betrieb mitverantwortlich ist, etwa der Arbeitgeber des Verletzten („gestörte Gesamtschuld“, BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13, eine Absturzkante im Hallenbau, kein Gerüst, zur Bewertung der Anteile zurückverwiesen). Im Gerüstfall des Oberlandesgerichts Frankfurt führte eine solche Kürzung gegenüber dem Architekten zu hälftigem Ersatz des materiellen Schadens. In Koblenz scheiterte sie, weil dem Arbeitgeber kein Verschulden nachgewiesen war.

Bei privaten Helfern kommt es darauf an, ob die Hilfe über eine Gefälligkeit hinausgeht. Wer nur kurz beim Tragen oder Aufräumen hilft, ist nach Auskunft der BG BAU in der Regel nicht versichert. Wer privat baut und Helfer einsetzt, gehört nach ihrer Darstellung zur BG BAU und muss das Vorhaben binnen einer Woche nach Beginn melden (§ 192 SGB VII). Die Pressemitteilung der BG BAU vom 2. September 2026 zu privaten Bauvorhaben bringt dazu keine neue Pflicht.

Eine feste Stundengrenze gibt es nicht, und die Anmeldung allein begründet den Schutz nicht: Das Bundessozialgericht verneinte ihn für einen Freund trotz Anmeldung des Vorhabens, obwohl die Hilfe insgesamt auf rund 49 Stunden angelegt war (Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R). Das Landessozialgericht Thüringen verneinte ihn für den Bruder des Bauherrn beim Abbau eines Eigenbau-Gerüsts (Urteil vom 16.09.2021 – L 1 U 342/19). Die oft genannten 40 Stunden betreffen die Zuständigkeit zwischen BG BAU und kommunalem Träger (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), nicht den Schutz.

Ob ein Versicherungsfall vorliegt, wirkt in beide Richtungen. Steht er fest, ist die Haftung des Bauherrn für Personenschäden grundsätzlich gesperrt, außer bei Vorsatz oder auf einem versicherten Weg (§ 104 SGB VII); wird er verneint, ist der Bauherr nicht befreit, und eine Haftung nach § 823 BGB ist zu prüfen (BGH, Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 70/06).

Bei grober Fahrlässigkeit droht auch dem Bauherrn der Rückgriff: Im Fall eines Eigenbauers, dessen Helfer in einen ungesicherten Treppenschacht stürzte, bejahte der BGH grobe Fahrlässigkeit (Urteil vom 30.01.2001 – VI ZR 49/00; kein Gerüst). Die DGUV Vorschrift 38 gilt nach ihrem § 1 Abs. 2 auch „für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern“. Wer alle Arbeiten an Fachfirmen vergibt, fällt nicht unter diese Regel, bleibt aber Bauherr mit anderen Pflichten. Für den beauftragten Gerüstbaubetrieb ändert sie nichts, er bleibt selbst Adressat. Praktische Hinweise stehen im Beitrag Gerüst selbst aufbauen.

Nachbarn in Bayern

Steht das Gerüst auf dem Nachbargrundstück, gilt in Bayern das Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46b des Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB). Der Nachbar muss das unter Bedingungen dulden: wenn das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar ist, die Nachteile nicht außer Verhältnis zum Vorteil stehen und es dem öffentlichen Recht nicht widerspricht. Die Anzeige obliegt dem, der die Arbeiten veranlasst, mindestens einen Monat vorher. Schweigt der Nachbar, darf das Grundstück genutzt werden; verweigert er sich, ist außer im Notstand eine Duldungsklage nötig (OLG München, Urteil vom 15.10.2020 – 8 U 5531/20, ein Kranfall im Eilverfahren, Abdruck auf einer Kanzleiseite).

Für Schäden gilt Abs. 4: Der veranlassende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ersetzt sie ohne Rücksicht auf Verschulden, und der Nachbar kann vorher Sicherheit verlangen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, der das Nachbargrundstück länger als eine Woche nutzt, schuldet nach Abs. 6 demjenigen, dessen dingliches Nutzungsrecht beeinträchtigt ist, zumeist also dem Eigentümer dieses Grundstücks, eine Entschädigung. Abs. 1 erlaubt auch vom Veranlasser beauftragten Personen das Betreten, die Ersatzpflicht nach Abs. 4 richtet sich nach dem Wortlaut gegen den Veranlasser. Zur Haftung des beauftragten Gerüstbauers sagt die Vorschrift nichts: Weder eine Freistellung noch eine Ersatzpflicht ohne Verschulden lässt sich aus ihr ablesen; für eigenes Verschulden kommt § 823 BGB in Betracht. Mehr dazu steht im Beitrag Wie lange darf ein Gerüst stehen?

Vor einer Klage zum Amtsgericht ist bei Streit über diese Nachbarrechte in Bayern grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben (Art. 1 BaySchlG); Ausnahmen gelten etwa für Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb.

Gehweg und öffentlicher Raum

Das öffentliche Recht nimmt Bauherrn und Unternehmer in die Pflicht, zunächst gegenüber der Behörde. Ansprüche Geschädigter ergeben sich daraus nicht ohne Weiteres. Nach Art. 9 Abs. 2 BayBO sind öffentliche Verkehrsflächen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Nach Art. 49 BayBO sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich; nach Art. 52 ist jeder Unternehmer für die von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.

Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 BayBO gilt die Bauordnung allerdings nicht für Gerüste. Der Grund steht in der Gesetzesbegründung von 1981: Gerüste unterlagen schon dem Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht, eine doppelte Überwachung sollte entfallen. Ungeregelt sind Gerüste deshalb nicht, und von einer Entlastung der am Bau Beteiligten steht dort nichts. Wie weit Art. 9 und Art. 52 BayBO das Gerüst selbst erfassen, sagen weder Gesetz noch Begründung.

Für die Nutzung des Gehwegs ist eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG9 der übliche Weg; wer sie beantragt, legt das Gesetz nicht fest. Verkehrsrechtliche Anordnungen müssen nach § 45 Abs. 6 StVO die Unternehmer einholen. Die Städte regeln das unterschiedlich und jeweils gegenüber der Stadt: In München und Nürnberg sind Bauherr und ausführendes Unternehmen bei Baumaßnahmen in gleicher Weise verpflichtet; Regensburg und Augsburg verlangen die Freistellung der Stadt von Ansprüchen Dritter. Auch daraus folgen Ansprüche von Passanten nicht ohne Weiteres; sie richten sich nach dem BGB. Den Ablauf beschreiben die Beiträge Sondernutzungserlaubnis für das Gerüst auf dem Gehweg und Wer räumt und streut im Winter?

Kurz: Eigentümergemeinschaft und Strafrecht

Für die Eigentümergemeinschaft gilt: Sie übt die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum aus und nimmt die entsprechenden Pflichten wahr (§ 9a Abs. 2 WEG), und jeder Eigentümer haftet Gläubigern nur nach seinem Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG). Ein Urteil, das die Gemeinschaft als Bauherrin eines Gerüsts behandelt, haben wir nicht gefunden.

Strafrechtlich kommen bei Personenschäden fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung in Betracht (§§ 222, 229 StGB), und zwar gegen die handelnden Personen, nicht gegen eine Rolle. Die Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 230 StGB).

Wenn mehrere verantwortlich sind

Mehrere Verantwortliche haften dem Verletzten grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB): Er kann sich an jeden von ihnen halten. Nach Arbeitsunfällen kann der Anspruch gekürzt sein, wenn ein durch die Sperre geschützter Betrieb mitverantwortlich ist („gestörte Gesamtschuld“). Untereinander teilen sie nach § 426 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist neben dem nach § 836 BGB Verantwortlichen ein Dritter verantwortlich, trägt im Innenverhältnis der Dritte allein (§ 840 Abs. 3 BGB). Das ändert gegenüber dem Verletzten grundsätzlich nichts; anders ist es nur, wenn der andere durch die Sperre geschützt ist, denn dann kann sein Anteil den Anspruch kürzen. Dem Gerüstersteller hilft das nur, wenn das Verschulden des anderen erwiesen ist und gegen ihn selbst lediglich vermutetes Verschulden steht: Allgemeine Hinweise auf Pflichten des Arbeitgebers genügten dem Gerüstbaubetrieb in Koblenz nicht.

Ist die VOB/B vereinbart (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), gilt für Schäden Dritter, für die beide Vertragsparteien haften, im Verhältnis zueinander eine eigene Regel: Grundsätzlich bleibt es beim gesetzlichen Ausgleich, der Auftragnehmer trägt den Schaden aber allein, soweit er ihn durch seine Haftpflichtversicherung gedeckt hat oder zu üblichen Prämien hätte decken können (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VOB/B). Das geht zu Lasten des Auftragnehmers, wirkt aber nur zwischen den Parteien; der Bundesgerichtshof hat die Klausel für den kaufmännischen Verkehr gebilligt, nicht bei grobem Verschulden des Auftraggebers (Urteil vom 17.12.1998 – VII ZR 243/97, kein Gerüstfall).

Dass sich Geschädigte an den Eigentümer halten, kann wirtschaftliche Gründe haben, wie zwei Fälle ohne Gerüst zeigen: Im einen wurde über das Vermögen des Handwerkers ein Insolvenzverfahren eröffnet (BGH V ZR 311/16), im anderen sollen die ausführenden Firmen keinen Versicherungsschutz gehabt haben (OLG München 19 U 2640/24). Dass das auch Gerüstbaufirmen treffen kann, zeigt der Fall der durchgefaulten Bohle: Über das Vermögen der Gerüstbaufirma wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Ansprüche waren am Ende auf die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung beschränkt (VI ZR 103/03). Ob der Bauherr nach einer Zahlung beim Gerüstbauer Rückgriff nehmen kann, richtet sich nach Vertrag und §§ 426, 634, 280 BGB; eine Gerüstentscheidung, die das klärt, haben wir nicht gefunden, im Düsseldorfer Kirchenfall blieb es offen.

Welche Versicherung worauf schaut

Die Tabelle gibt die unverbindlichen Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV wieder. Maßgeblich ist immer der eigene Vertrag. Das Wort „Gerüst“ kommt in den Haftpflichtmustern nicht vor. Auf dem Smartphone wischen Sie die Tabelle zur Seite; rechts steht, worauf zu achten ist.

VersicherungWas das Muster sagtWorauf zu achten ist
Private BauherrenhaftpflichtGesetzliche Haftpflicht als Bauherr für das beschriebene Vorhaben, wenn Planung, Bauleitung und Ausführung an Dritte vergeben sindEigenleistung und Nachbarschaftshilfe nur bei besonderer Vereinbarung; die Haftpflicht des Gerüstbauers ist nicht mitversichert
PrivathaftpflichtHaftung als Bauherr bis zu einer im Vertrag bestimmten BausummeDarüber entfällt dieser Schutz, die Vorsorgeversicherung ist kein Vollersatz
Haus- und GrundbesitzerHaftpflicht als Besitzer des beschriebenen Objekts, auch aus Instandhaltung und Verkehrssicherung; Bauherrenrisiko bis zu einer BausummeFür Eigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin
BetriebshaftpflichtGesetzliche Haftpflicht aus dem im Vertrag angegebenen Betrieb; die Vergabe an Subunternehmer ist mitversichert, deren eigene Haftpflicht nichtFür Tätigkeitsschäden gelten eigene Bausteine; ausgeschlossen sind unter anderem Leistungen in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit
Bauleistung (ABBL 2018)Sachversicherung für die BauleistungGerüste sind ausdrücklich nicht versichert (A1-1.2 m)
Wohngebäude (VGB 2022), Kasko (AKB 2015)Sturm nur in den aufgezählten Abläufen; in der Wohngebäudeversicherung nur, wenn die Gefahr vereinbart istBeide Muster nennen kein Gerüst; ob ein Schaden gedeckt ist, entscheidet der Einzelfall

Eine gesetzliche Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung für Bauherren oder Gerüstbaubetriebe haben wir in den geprüften Vorschriften nicht gefunden; die gesetzliche Unfallversicherung ist davon zu trennen, sie ist Pflicht. Einzelne Städte können im Rahmen der Sondernutzung eine Haftpflichtversicherung verlangen, etwa Nürnberg oder Augsburg. Einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers haben Geschädigte hier in aller Regel nicht; das Gesetz sieht ihn in § 115 VVG nur für bestimmte Fälle vor, etwa die Kfz-Haftpflicht oder die Insolvenz des Versicherten. Ob der Insolvenzfall auch eine freiwillige Betriebshaftpflicht erfasst, haben wir nicht geprüft. Zahlt eine eigene Versicherung, geht ein Ersatzanspruch auf sie über (§ 86 VVG). Eine Versicherung beendet die Frage nach der Haftung also nicht. Es ändert sich nur, wer sie stellt.

Unsere Einordnung

Dieser Abschnitt ist unsere eigene Lesart; ein Gericht hat sie, soweit wir sehen, nicht bestätigt.

Die Mitteilung der BG BAU und die Rechtsprechung des BGH ließen sich am ehesten zu der Staffel zusammenführen, die die Oberlandesgerichte beschreiben: Die Pflicht entstünde beim Veranlasser, würde sich mit der Übertragung auf Fachleute verkürzen, aber nicht enden. Für die Praxis hieße das: Der Auftrag würde den Bauherrn entlasten, aber nicht befreien.

Auf das Gerüst übertragen spräche das für eine Trennung, die für Gerüste so noch kein Gericht gezogen hat, soweit wir sehen: Im Verhältnis zu einem nicht sachkundigen privaten Bauherrn lägen offene Gefahren der eigenen Arbeit eher bei den ausführenden Fachleuten (OLG Hamm 11 W 15/14, ein Prozesskostenhilfe-Beschluss ohne Gerüst). Über die Verantwortung des Gerüsterstellers wäre damit nichts gesagt: Wer als Nutzer auf einer fremden Konstruktion steht, beherrscht sie nicht, und ein verdeckter Mangel oder eine Gefahr für Passanten wären davon ohnehin nicht erfasst. Stürzt das Gerüst infolge eines Fehlers ein oder löst sich ein Teil, gilt daneben die Vermutung der §§ 836, 837 BGB, und auch der Bauherr wäre nicht vollständig frei.

Ein vereinbarter Überwachungsauftrag könnte die Aufgaben zwischen den Vertragspartnern klären. In den von uns gelesenen Entscheidungen steht weder, dass ein solcher Auftrag dem Gerüstersteller die Verantwortung als Besitzer abnimmt, noch, dass diese Verantwortung ohne einen solchen Auftrag entfällt.

Steht das Gerüst auf dem eigenen Grundstück und beschädigt ein Teil das Nachbarhaus, könnte neben §§ 836, 837 BGB auch ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Eigentümer in Betracht kommen, ohne dass es auf sein Verschulden ankäme.

Der Bundesgerichtshof hat das für einen Brand durch einen Handwerker entschieden (Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16), das Oberlandesgericht München für den Anprall eines Baggers beim Abriss (Urteil vom 28.07.2025 – 19 U 2640/24, Einzelfallentscheidung). Beide Male ging es nicht um Gerüste, im Düsseldorfer Kirchenfall kommt § 906 BGB nicht vor, und ob sich das übertragen lässt, ist gerichtlich nicht bestätigt. Der Ausführende bliebe bei Verschulden daneben deliktisch haftbar; das sagen beide Gerichte ausdrücklich. Das Landgericht München I hatte im Bagger-Fall die deliktische Haftung des Bauherrn verneint, weil er einen geeigneten Bauunternehmer ausgewählt hatte und weder eine erkennbar erhöhte Gefahr noch Anlass zu Zweifeln bestand (Endurteil vom 02.07.2024 – 31 O 16433/22); das zeigt den Unterschied zwischen Delikt und Nachbarrecht.

Vor dem Aufbau klären

Das Folgende ist Organisationspraxis aus unserer Arbeit, keine Rechtsauskunft. Die Punkte 2, 3, 4, 7 und 9 betreffen Leistungen oder Nachweise von Gerüstbaubetrieben und können deshalb auch unserem Geschäft nützen; das sagen wir dazu, damit Sie es einordnen können.

  1. Wer ist Vertragspartner, wer baut tatsächlich auf? Beide müssen nicht identisch sein, etwa bei Vermittlung oder Nachunternehmern. Lassen Sie sich beide nennen.
  2. Was steht auf dem Schild? Nach TRBS 2121 Teil 1 Nr. 4.2.9 gehören unter anderem Ersteller, Bauart, Last- und Breitenklasse und das Datum der letzten Prüfung darauf. Ein Prüfprotokoll10 lässt sich anfordern. Es ersetzt keine Haftungsprüfung, und auch ein geprüftes Gerüst ist keine Garantie.
  3. Wer ist nach Sturm oder Umbauwünschen Ansprechpartner? Klären Sie, wer die Prüfung veranlasst und wie Änderungen gemeldet werden. Der Beitrag Gerüst nach dem Sturm beschreibt den Ablauf.
  4. Wer kontrolliert das Gerüst während der Standzeit? Klären Sie, wer was übernimmt: Der nutzende Betrieb muss es vor dem Gebrauch in Augenschein nehmen lassen, der Gerüstersteller ist nach der Rechtsprechung für Errichtung und Unterhaltung verantwortlich; ob und wie oft er nach der Übergabe von sich aus kontrollieren muss, ist offen. Der Bauherr bleibt gefordert, wenn er Gefahren erkennt oder erkennen muss. Eine zusätzliche Absprache sollte schriftlich sein. Sie regelt zunächst das Verhältnis der Vertragspartner; dass sie einem von ihnen diese Pflichten abnimmt, ist nicht belegt.
  5. Wie steht es um den Zugang nach Feierabend? Spielen in der Nähe Kinder, sprechen Sie vorher an, wer den Aufstieg oder das Grundstück sichert. Ein Urteil, das das festlegt, haben wir nicht gefunden.
  6. Ist der Nachbar betroffen? Dann die Monatsfrist einplanen und mit dem Veranlasser klären, wer anzeigt.
  7. Wer stellt welchen Antrag für den Gehweg? Das sollte vor dem Termin feststehen und im Angebot erkennbar sein.
  8. Gibt es Eigenleistung oder Helfer? Dann vorab mit dem eigenen Versicherer und der BG BAU sprechen.
  9. Welche Haftpflicht hat der ausführende Betrieb? Das lässt sich erfragen. Eine gesetzliche Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung haben wir in den geprüften Vorschriften nicht gefunden.

Nach dem Schaden

Fotos machen, Namen von Zeugen notieren; das Gerüst am Unfallort nur verändern, wenn die Sicherheit es verlangt. Die eigene Haftpflichtversicherung ist innerhalb einer Woche über Tatsachen zu informieren, die eine Verantwortlichkeit zur Folge haben könnten (§ 104 VVG). Nach den Mustern binden Anerkenntnisse ohne Zustimmung den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte; voreilige Zusagen binden also womöglich nur den, der sie gibt. Unternehmer zeigen Unfälle, die zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führen, binnen drei Tagen an (§ 193 SGB VII). Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Schaden und Schädiger kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste; bei Personenschäden spätestens nach 30 Jahren, bei Sachschäden in der Regel nach zehn Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für Mängelansprüche aus dem Werkvertrag gelten eigene, teils kürzere Fristen ab der Abnahme (§ 634a BGB).

Fazit

Wer am Gerüst haftet, lässt sich nicht an einer Rolle festmachen. Für den Gerüstersteller gilt bei Einsturz oder Ablösung infolge eines Fehlers nach §§ 836, 837 BGB eine strengere Beweisregel als bei anderen Unfällen: Der Verletzte beweist Fehler und Ursache, das Verschulden wird vermutet, der Ersteller muss sich entlasten. Ein Lastenschild und vorgetragene Kontrollen halfen dem Betrieb in Koblenz nicht, Abnahmen dem Gerüstbauer im Mannheimer Vertragsfall ebenso wenig. Schon 1959 wandte der Bundesgerichtshof diese Regeln zugunsten eines Unbeteiligten auf einem Platz an. Der Bauherr wird mit dem Auftrag an Fachleute nicht frei: Seine Pflicht verkürzt sich grundsätzlich, aber er muss handeln, wenn er Gefahren erkennt oder erkennen muss. Der nutzende Betrieb muss das Gerüst vor dem Gebrauch durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel in Augenschein nehmen lassen und darf nicht eigenmächtig umbauen; wer ein unsicheres Gerüst zurücklässt, kann auch Dritten haften. Steht das Gerüst in Bayern auf dem Nachbargrundstück, kann der Veranlasser verpflichtet sein, dem Nachbarn Schäden auch ohne Verschulden zu ersetzen. Und vieles bleibt offen: In frei zugänglichen Quellen haben wir zu Kindern auf dem Gerüst und zu sich lösenden Planen kein Urteil gefunden, zu Unbeteiligten, die durch ein Baugerüst verletzt wurden, nur eines aus dem Jahr 1959.

Für Bauherren und Betriebe in Regensburg, München, Nürnberg oder Augsburg heißt das: die Aufgaben vor dem Aufbau klären und festhalten. Das ordnet die Zusammenarbeit der Beteiligten, es legt nicht fest, wer gegenüber Geschädigten haftet. Wir erstellen Gerüstangebote mit festem Preis, benannter Fläche und Standzeit; die organisatorischen Punkte aus „Vor dem Aufbau klären“ können Sie bei der Anfrage gleich mit ansprechen. Rechtsfragen zum Einzelfall beantworten wir nicht.

Dieser Beitrag gibt Gesetzestext, Musterbedingungen und Gerichtsentscheidungen wieder (Stand: 30. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir bauen selbst Gerüste, erstellen selbst Angebote, vermitteln in einzelnen Fällen und haben an der Frage ein eigenes Interesse; wer im Einzelfall haftet, beurteilen wir nicht, das entscheidet im Streitfall das Gericht. Der Abschnitt „Unsere Einordnung“ ist unsere eigene Lesart und gerichtlich nicht bestätigt. Etliche Fälle endeten mit einer Zurückverweisung, ihr Ausgang ist uns nicht bekannt; ob die zitierten Entscheidungen rechtskräftig sind, ließ sich nicht in jedem Fall feststellen.

Quellen (Stand: 30. Oktober 2026)

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Begriffe auf dieser Seite

1Gerüstersteller
Betrieb oder Person, die ein Gerüst auf-, um- oder abbaut. Der Ersteller montiert nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung, lässt das Gerüst durch eine befähigte Person prüfen und übergibt es mit Freigabe und Kennzeichnung. ↩
2Hammerschlags- und Leiterrecht
Duldungspflicht nach Art. 46b AGBGB (Bayern): Der Nachbar muss ein Gerüst auf oder über seinem Grundstück dulden, soweit das Vorhaben anders nicht oder nur unverhältnismäßig teuer möglich ist und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. ↩
3Belag / Gerüstbohle
Begehbare Fläche einer Gerüstlage aus Bohlen oder Systemtafeln. Beläge werden lückenlos verlegt, gegen Abheben gesichert und nur bis zur Flächenlast ihrer Lastklasse nach DIN EN 12811-1 belastet. ↩
4DIN 4420
Nationale deutsche Norm „Arbeits- und Schutzgerüste“, die die europäischen Gerüstnormen ergänzt. Teil 1 (DIN 4420-1) regelt Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung. ↩
5Raumgerüst
Flächen- bzw. raumorientiertes Arbeitsgerüst, das einen Innenraum oder eine Halle ganz oder teilweise ausfüllt, um Arbeitsflächen unter Decken und Gewölben zu schaffen. ↩
6TRBS 2121 Teil 1
Technische Regel für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und regelt u. a. die Prüfpflichten an Gerüsten. ↩
7DGUV Information 201-011
DGUV-Schrift „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ (Ausgabe Januar 2023) – die praktische Handlungsanleitung für Gerüstersteller und Gerüstverwender im heute gültigen Regelwerk. ↩
8Inaugenscheinnahme
Sicht- und bei Bedarf Funktionskontrolle eines Gerüsts durch eine qualifizierte Person des verwendenden Betriebs. Sie ist vor jeder Verwendung Pflicht – auch wenn der Ersteller das Gerüst bereits geprüft und freigegeben hat. ↩
9Art. 18 BayStrWG
Zentrale Vorschrift des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zur Sondernutzung: Die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis, wenn sie ihn beeinträchtigen kann; erteilt wird nur auf Zeit oder auf Widerruf. Ausnahme: Art. 21. ↩
10Prüfprotokoll
Aufzeichnung des Ergebnisses der Gerüstprüfung durch die befähigte Person. Sie ist nach TRBS 2121 Teil 1 am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). ↩
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